Arbeitgeber die auf Grund der Corona Krise daran gehindert sind, rechtzeitig die monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteueranmeldungen abzugeben, können nun einen Antrag zur späteren Abgabe beim Finanzamt stellen. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen. (BMF-Schreiben vom 23.04.2020)
Voraussetzung:
Es muss nachweislich glaubhaft gemacht werden, dass der Steuerpflichtige bzw. der beauftragte Dritte (z.B. Steuerberater) unverschuldet darin gehindert ist, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln.
Nach unserem aktuellen Kenntnisstand betrifft diese Regelung Einzelfälle, die durch die Corona Krise sehr stark belastetet sind.
Gerne können Sie uns zu diesem Thema kontaktieren, wir prüfen dann gemeinsam, ob die Voraussetzungen auf Sie zu treffen.
Abonnieren Sie jetzt die GKK Steuernews und bleiben Sie informiert!
Wichtige Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024
Das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 wurde am 05.12.2024 verkündet, tiefgreifende Änderungen bringt diese Steuerreform nicht mit sich. Wir haben die für Unternehmer und...
Keine Sanktionen bei verspäteter Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023!
Gute Nachrichten pünktlich in der Vorweihnachtszeit für das ein oder andere offenlegungspflichte Unternehmen: Keine Sanktionen bei verspäteter Offenlegung von...
E-Rechnung FAQ
In diesem Beitrag fassen wir für Sie alle wichtigen Fragen und Antworten zum Thema E-Rechnungspflicht ab 01.01.2025 zusammen: Ab wann gilt was? Ab 01.01.2025: Alle Unternehmen...
E-Rechnung ab 01.01.2025 – Was ist jetzt zu tun?
Die Digitalisierung macht auch vor Rechnungen keinen Halt. Wie wir bereits früher schon informiert haben, wird es künftige für alle Unternehmen zur Pflicht, E-Rechnungen zu...
Aktuelle News zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer Ihres Vermietungsobjektes – Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 ab dem Jahr 2025 möglich
Mit unserem Newsletter aus der vergangenen Woche haben wir Sie über die vereinfachte Möglichkeit des Nachweises einen geringeren Restnutzungsdauer für Ihre Immobilie...
Wichtiger Steuerlicher Praxis-Hinweis: Vereinfachter Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer bei Gebäuden
In Deutschland wird für die Abschreibung von Gebäuden im Rahmen des Steuerrechts grundsätzlich eine Nutzungsdauer von 33, 40 bzw. 50 Jahren festgelegt (§ 7 Abs. 4...