Eine gute Nachricht: Für bestimmte bauliche Maßnahmen rund um das Eigenheim gibt es seit 01.01.2020 eine steuerliche Förderung.
Der Gesetzgeber hat mit Einführung des § 35c EStG die Möglichkeit geschaffen für energieeffiziente und zukünftig umweltschonende Bauarbeiten am eigenen Wohnhaus die daraus resultierenden Kosten unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd in Ihrer Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen.
Da es in den eigenen Wohnräumen eigentlich immer etwas zu tun gibt, möchten wir Ihnen einen Überblick zu dieser Thematik geben.

Inhaltsverzeichnis
1. Was wird gefördert?
Förderfähig sind die folgenden Aufwendungen, welche abschließend im Gesetz aufgenommen wurden:
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
- Erneuerung der Fenster und Außentüren,
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
- Erneuerung der Heizungsanlage,
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als 2 Jahr sind.
Darüber hinaus wird auch die Baubegleitung und Fachplanung steuerlich gefördert.
Ist die Steuerbegünstigung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft?
Um das Umweltbewusstsein weiter zu fördern, wird besonders bei Hauseigentümern mit älteren Wohngebäuden der Anreiz für Investitionen zur Verbesserung des eigenen Energieverbrauchs geschaffen.
Demnach muss das Eigenheim selbst die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Die Förderung gilt ausschließlich für Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken dienenden Objekten. Hier ist zu beachten, dass eine Untervermietung für den Steuerbonus schädlich ist. Ein Arbeitszimmer wiederum führt nicht zum Ausschluss der Steuerermäßigung.
- Die Steuerbegünstigung gilt auch für mehrere eigengenutzte Wohnungen sowie für Eigentumswohnungen in einem Mehrfamilienhaus.
- Das Gebäude muss innerhalb der EU / EWR belegen sein und bei Beginn der jeweiligen Baumaßnahme älter als 10 Jahre sein.
2. Wie hoch ist die steuerliche Förderung?
Die Begünstigung je Objekt und je Maßnahme beträgt insgesamt 20% der anfallenden Kosten, maximal 40.000,00 €, verteilt auf 3 Jahre. Daraus ergibt sich die folgende Staffelung:
Veranlagungszeitraum | Höhe der Abzugsfähigkeit | Maximaler Steuerbonus |
Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme | 7% der Aufwendungen | 14.000 € |
1. Folgejahr | 7% der Aufwendungen | 14.000 € |
2. Folgejahr | 6% der Aufwendungen | 12.000 € |
Für die energische Baubegleitung und Fachplanung sind abweichend davon 50% der Kosten abzugsfähig. Qualifizierte Energieberater für Planung und Begleitung finden Sie deutschlandweit.
Der Abzug erfolgt von der individuellen Einkommensteuerschuld, so dass eine Vielzahl von Hausbesitzern die steuerliche Förderung in Anspruch nehmen können. Auch Unternehmer, die gute Gewinne machen und eine hohe Belastung an Einkommensteuer haben, können mit einer derartigen Maßnahme Steuern sparen.
3. Wer darf die Maßnahmen durchführen? Werden besondere Nachweise benötigt?
Die Baumaßnahme muss von einem anerkannten Fachunternehmen ausgeführt werden. Dazu zählen Handwerks-Meisterbetriebe oder solche mit einem Inhaber vergleichbarer Qualifikationen, die im Bereich der Gebäudesanierung tätig sind.
Im Einzelnen sind dies Betriebe der nachfolgenden Tätigkeitsbereiche, die grundsätzlich einen Meistertitel voraussetzen:
- Mauer- und Betonbauarbeiten
- Stukkateurarbeiten
- Maler- und Lackierungsarbeiten
- Zimmer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
- Wärme-, Kälte- und Steinbildhauarbeiten
- Brunnenbauarbeiten
- Dachdeckerarbeiten
- Sanitär- und Klempnerarbeiten
- Glasarbeiten
- Heizungsbau- und -installation
- Kälteanlagenbau
- Elektrotechnik- und -installation
Die durchgeführte Maßnahme zur energetischen Gebäudesanierung muss dabei zum Gewerk des ausführenden Unternehmens zählen. Eigenleistungen wiederum sind ausgeschlossen.
Die Rechnungslegung über die Arbeiten muss in deutscher Sprache erfolgen. Aus dieser Rechnung müssen die begünstigte Baumaßnahme, die Arbeitsleistung und die Adresse des Wohngebäudes ersichtlich sein. Die Zahlung muss per Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Barzahlungen sind zur Betrugsvermeidung nicht begünstigt.
Weiterhin sind die Baubetriebe verpflichtet über die geleisteten Sanierungsarbeiten entsprechende Bescheinigungen auszufüllen und an Sie auszuhändigen (Link zu den vorgeschriebenen Musterbescheinigungen). Diese sind zwingender Bestandteil Ihrer Steuerklärung und müssen dem Finanzamt vorgelegt werden.
Die Steuerermäßigung trat zum 01.01.2020 in Kraft und kann deshalb bereits mit der Einkommensteuererklärung für 2020 im Jahr 2021 geltend gemacht werden.
Für Einzelfragen, ausführlicheren Erläuterungen oder Klärungen zu diesem Thema, können Sie gerne jederzeit Kontakt mit uns aufnehmen.
Abonnieren Sie jetzt die GKK Steuernews und bleiben Sie informiert!
E-Rechnungspflicht seit 01.01.2025: Was die neue Pflicht für Immobilienvermieter bedeutet
Seit dem 01. Januar 2025 gilt in Deutschland die Pflicht, dass Unternehmen E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Diese neue Regelung betrifft sowohl private als auch...
Neue Grundsteuer ab 2025: Wichtige Informationen und Handlungsempfehlungen
Zum Jahresbeginn 2025 tritt die neu reformierte Grundsteuer in Kraft. Teilweise sind die neuen Grundsteuern doppelt bis viermal so hoch, als die bisherigen...
Änderungen für Arbeitgeber in 2025 – Wichtige Neuerungen im Überblick
Zum Jahreswechsel 2025 treten wieder gesetzliche Änderungen in Kraft, die Arbeitgeber/innen betreffen. Wir haben die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst, damit Sie...
Frohes neues Jahr 2025 – Wir sind wieder für Sie da!
Liebe Mandantinnen und Mandanten, wir hoffen, Sie hatten einen wunderbaren Start ins neue Jahr und konnten die Feiertage im Kreise Ihrer Liebsten genießen. Das gesamte...
Wichtige Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024
Das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 wurde am 05.12.2024 verkündet, tiefgreifende Änderungen bringt diese Steuerreform nicht mit sich. Wir haben die für Unternehmer und...
Keine Sanktionen bei verspäteter Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023!
Gute Nachrichten pünktlich in der Vorweihnachtszeit für das ein oder andere offenlegungspflichte Unternehmen: Keine Sanktionen bei verspäteter Offenlegung von...