In unserem aktuellen Newsletter erhalten Sie eine Übersicht zu den anstehenden Änderungen, die sich in der Lohnabrechnung für das kommende Jahr 2021 ergeben werden.
Die Änderungen betreffen unter anderem folgende Kategorien:
- Mindestlohn
- Solidaritätszuschlag
- durchschnittlicher Zusatzbeitrag der Krankenkasse
Inhaltsverzeichnis
1. Erhöhung des Mindestlohns
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt aktuell 9,35 Euro brutto pro Stunde und erhöht sich ab Januar 2021 auf 9,50 Euro brutto. Weitere Erhöhungen sind in folgenden Etappen geplant:
ab 01.01.2021 | 9,50 Euro |
zum 01.07.2021 | 9,60 Euro |
zum 01.01.2022 | 9,82 Euro |
zum 01.07.2022 | 10,45 Euro |
Arbeitgeber sollten überprüfen, ob das ab Januar gezahlte Bruttogehalt die Anforderungen an den Mindestlohn erfüllt. Besonders bei Minijobbern ist dies von hoher Relevanz.
Von der neuen Regelung des gesetzlichen Mindestlohns sind folgende Personengruppen ausgeschlossen bzw. nicht betroffen:
- Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Azubis
- Langzeitarbeitslose während der ersten 6 Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit u.v.m.
2. Solidaritätszuschlag entfällt
Ab dem 01. Januar 2021 fällt für rund 90% der Steuerpflichtigen der bisherige Solidaritätszuschlag weg. Bei einem Jahresbruttoeinkommen von bis zu 61.717 Euro wird kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben werden. Die Berücksichtigung wird automatisch über die Lohnabrechnung erfolgen.
Beispiel: Ein verheiratetes Paar mit zwei Kindern und zwei Einkommen (Jahresbrutto 66.00 € und 54.800 €) spart somit ab 2021 durch den Wegfall des Solidaritätszuschlags fast 1.000 €
3. Durchschnittlicher Zusatzbeitrag der Krankenkasse steigt
Auf Grund der Corona-Krise steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag zum 1. Januar 2021 um 0,2 Punkte von 1,1 % auf 1,3 %. Das wirkt sich jedoch nicht zwingend auf die Versicherten aus, da diese größtenteils einen individuellen Zusatzbeitrag zahlen.
Die Erhöhung gilt zum Beispiel für Auszubildende mit einem monatlichen Entgelt von bis zu 325 Euro, für versicherungspflichtige Empfänger von Arbeitslosengeld II und für andere Personengruppen. Die Berücksichtigung des erhöhten Zusatzbeitrages erfolgt dann automatisch mit der Lohnabrechnung.
4. Künstlersozialabgabe bleibt unverändert
Für künstlerische oder publizistische Leistungen müssen unter bestimmten Voraussetzungen Abgaben an die Künstlersozialkasse gezahlt werden. Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe sollte ursprünglich auf 4,4% steigen, bleibt nun jedoch für das kommende Jahr 2021 unverändert bei 4,2 %.
5. Entfernungspauschale
Im Rahmen der Auflage eines Klimaschutzpaketes wird es ab dem nächsten Jahr zu Mehrausgaben durch die CO2 Bepreisung kommen. Um diese auszugleichen, hat der Gesetzgeber befristet die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit erhöht. Ab dem 01. Januar 2021 bis zum Jahr 2023 wird die Kilometerpauschale ab dem 21. Kilometer von 30 Cent auf 35 Cent angehoben. Dies gilt für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten. Ab dem Jahr 2024 bis 2026 soll die Pauschale ab dem 21. Kilometer bei 38 Cent pro Kilometer liegen.
Für die ersten zwanzig Kilometer bleibt der Betrag jedoch weiterhin bei 30 Cent je vollem Kilometer.
6. Erhöhung des Beitrages zur Insolvenzgeldumlage
Der Beitragssatz zur Insolvenzgeldumlage steigt ab dem 01. Januar 2021 von 0,06 % auf 0,12 %. Die Berücksichtigung erfolgt automatisch mit der Lohnabrechnung und wird ausschließlich vom Arbeitgeber getragen.
7. Elektronische Mitgliedsbescheinigung
Ab dem 01. Januar 2021 versenden die Krankenkassen keine Mitgliedsbescheinigungen in Papierform. Stattdessen teilen die Krankenkassen dem Arbeitgeber über eine elektronische Rückmeldung mit, ob und ab wann eine Mitgliedschaft des Arbeitsnehmers besteht. Das Elektronische Rückmeldeverfahren bei der Anmeldung des Arbeitnehmers erfolgt durch die Lohnabrechnung.
8. Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenze gibt an, bis zu welcher Grenze jeder Arbeitnehmer einen prozentualen Beitrag zur Sozialversicherung zahlt. Liegt das Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze, werden auf das Entgelt oberhalb dieser Grenze keine weiteren Beiträge zur Sozialversicherung erhoben. Durch diese Anpassung entstehen aber nicht nur höhere Beitragszahlungen an die gesetzlichen Krankenkassen, es kommt auch zu höheren Pflichtzuschüsse des Arbeitgebers bei privat krankenversicherten Angestellten. Die Anpassung erfolgt mit der Januar-Lohnabrechnung.
Versicherung | monatlich | jährlich |
KV und PV | 4.837,50 € | 58.050 € |
RV und AV | 8.700,00 € | 104.400 € |
9. Erhöhung der Entgeltgrenze für privat krankenversicherte Arbeitnehmer
Bis zu einem bestimmten Einkommen sind Arbeitnehmer pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sofern der Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze dauerhaft überschreitet, kann der Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung wechseln oder aber in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben. Ebenso müssen sich aber auch Arbeitnehmer, die bisher die Grenze überschritten haben und nach der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze unterhalb dieser Grenze liegen, wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.
Die Entgeltgrenze steigt von monatlich 5.212,50 Euro auf 5.362,50 Euro und jährlich von 62.550 Euro auf 64.350 Euro. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt von jährlich 56.250 Euro auf 58.050 Euro.
10. Verlängerung des Kurzarbeitergeldes
Die Corona-Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld werden bis 31.Dezember 2021 verlängert. Demnach gelten bis Ende 2021 die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. Des Weiteren wurden die Regelungen zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70% /77% ab dem vierten Monat und 80% / 87% ab dem siebten Monat ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird allerdings nur bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Vom 01. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge nur noch zu 50% erstattet, wenn mit der Kurzarbeit spätestens bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.
11. Erleichterung bei Bindungsfrist zu gesetzlichen Krankenkassen
Ab dem 01. Januar 2021 beträgt die Bindungsfrist an die gesetzliche Krankenkasse nicht mehr 18 Monate, sondern nur noch 12 Monate. Das bedeutet ein Versicherter kann bereits nach 12 Monaten in einen andere günstigere Krankenkasse wechseln. Des Weiteren wird auch ein Krankenkassenwechsel bei einem Wechsel des Arbeitgebers erleichtert, indem dies ohne Kündigung und ohne Bindungsfrist sofort geschehen kann.
12. Corona-Bonus von 1.500 €
Die Möglichkeit zur Auszahlung eines steuerfreien Corona-Bonus von maximal 1.500,00 € je Arbeitnehmer wird vom 31.12.2020 auf den 31. Januar 2021 verlängert. Die Abrechnung muss allerdings spätestens mit der Dezember Lohnabrechnung erfolgen. Lediglich die Auszahlungsfrist wurde verschoben.
Bildquelle: Adobe Stock, Andrey Popov, Dateinummer: 309491008
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