Gute Nachrichten pünktlich in der Vorweihnachtszeit für das ein oder andere offenlegungspflichte Unternehmen: Keine Sanktionen bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen 2021!
Der Jahreswechsel nähert sich wieder mit großen Schritten und damit auch das Fristende für die Offenlegung der Bilanzen 2021 im Bundesanzeiger bis zum 31.12.2022.
Das Bundesamt für Justiz hat auf Grund der anhaltenden Personalengpässe in der Wirtschaft, sowie in den steuerberatenden Berufen nunmehr mitgeteilt, dass gegen Unternehmen kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wird, wenn die gesetzliche Frist zur Offenlegung von Jahresabschlüssen für das Jahr 2021 bis zum 31. Dezember 2022 überschritten wird. Damit soll neben dem genannten Fachkräftemangel auch weiterhin die Nachwirkung der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigen.
Bei einer Offenlegung von Jahresabschlüssen für das Jahr 2021 bis zum 10.04.2023 wird es daher keine Sanktionierung geben.
Bildquelle: Adobe Stock 131714294
Abonnieren Sie jetzt die GKK Steuernews und bleiben Sie informiert!
Wichtige Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024
Das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 wurde am 05.12.2024 verkündet, tiefgreifende Änderungen bringt diese Steuerreform nicht mit sich. Wir haben die für Unternehmer und...
Keine Sanktionen bei verspäteter Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023!
Gute Nachrichten pünktlich in der Vorweihnachtszeit für das ein oder andere offenlegungspflichte Unternehmen: Keine Sanktionen bei verspäteter Offenlegung von...
E-Rechnung FAQ
In diesem Beitrag fassen wir für Sie alle wichtigen Fragen und Antworten zum Thema E-Rechnungspflicht ab 01.01.2025 zusammen: Ab wann gilt was? Ab 01.01.2025: Alle Unternehmen...
E-Rechnung ab 01.01.2025 – Was ist jetzt zu tun?
Die Digitalisierung macht auch vor Rechnungen keinen Halt. Wie wir bereits früher schon informiert haben, wird es künftige für alle Unternehmen zur Pflicht, E-Rechnungen zu...
Aktuelle News zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer Ihres Vermietungsobjektes – Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 ab dem Jahr 2025 möglich
Mit unserem Newsletter aus der vergangenen Woche haben wir Sie über die vereinfachte Möglichkeit des Nachweises einen geringeren Restnutzungsdauer für Ihre Immobilie...
Wichtiger Steuerlicher Praxis-Hinweis: Vereinfachter Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer bei Gebäuden
In Deutschland wird für die Abschreibung von Gebäuden im Rahmen des Steuerrechts grundsätzlich eine Nutzungsdauer von 33, 40 bzw. 50 Jahren festgelegt (§ 7 Abs. 4...