Mit dem Jahreswechsel 2025/2026 sind mal wieder einige steuerliche Neuerungen in Kraft getreten. Viele davon sind politisch motiviert, sollen Investitionen anregen, Arbeit attraktiver machen oder Bürokratie abbauen.
Nachfolgend erläutern wir die wichtigsten Änderungen.
Inhaltsverzeichnis
Einkommensteuer
Elektro-Dienstwagen: höhere Preisgrenze
Was ändert sich?
Die Begünstigung für Elektrofahrzeuge gilt künftig bis zu einem Bruttolistenpreis von 100.000 € (bisher 70.000 €), wenn das Fahrzeug nach dem 30.06.2025 angeschafft wird.
Hintergrund
E-Fahrzeuge werden teurer, insbesondere bei größeren Fahrzeugklassen. Die Förderung soll realistisch bleiben.
Was bedeutet das konkret?
Bei privater Nutzung wird nur ¼ des Listenpreises als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des privaten Nutzungsanteils angesetzt.
Praxisbeispiel
Ein Geschäftsführer erhält einen E-SUV mit 88.000 € Listenpreis.
Bei der 0,25% Regelung gilt somit eine Bemessungsgrundalge von 22.000 € (25% von 88.000 €). Wäre der SUV ein Verbrenner würde weiterhin der volle Bruttolisteneupreis in Höhe von 88.000 € zu Grunde gelegt werden:
| E-SUV | SUV Verbrenner | |
| privater Anteil pro Monat | 220,00 € | 880,00 € |
| pro Jahr | 2.640,00 € | 10.560,00 € |
| Steuersatz 45% | 1.188,00 € | 4.752,00 € |
| gesamter steuerlicher Vorteil | 3.564,00 € | |
Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge
Was ändert sich?
Für rein elektrische Fahrzeuge (auch gebraucht) kann im Jahr der Anschaffung bis zu 75% Abschreibung neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden. Sofern die 75% nicht im Erstjahr vollausgeschöpft werden, kann der Restbetrag über die restlichen 4 Jahre verteilt werden.
Hintergrund
Elektromobilität soll steuerlich deutlich attraktiver werden.
Praxisbeispiel
Ein Beratungsunternehmen kauft 2025 ein E-Auto für 60.000 €.
- 45.000 € (75% von 60.000 €) sind sofort steuerlich absetzbar.
Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
Was ändert sich?
Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen *Juli 2025 und Ende 2027 angeschafft werden, ist eine degressive AfA bis 30 % jährlich möglich.
Hintergrund
Investitionen sollen schneller steuerlich wirken, um die Konjunktur zu stützen.
Was bedeutet das konkret?
Höhere Abschreibung in den ersten Jahren = geringere Steuerbelastung.
Praxisbeispiel
Ein Handwerksbetrieb kauft 2026 eine Maschine für 100.000 €.
Im ersten Jahr können somit bis zu 30.000 € abgeschrieben werden.
Entfernungspauschale: Vereinfachung und Entlastung
Was ändert sich?
Ab 2026 werden für die Fahrten zwischen Weg Wohnung Arbeitsstätte bereits ab dem ersten Kilometer mit 38 Cent berücksichtigt.
Hintergrund
Gleichbehandlung aller Pendler und dauerhafte Entlastung bei steigenden Mobilitätskosten.
Praxisbeispiel – Entfernungspauschale – was bringt die neue Regelung?
Ein Arbeitnehmer pendelt 35 km (einfache Strecke) an 220 Arbeitstagen im Jahr zur Arbeit.
Bisher (bis 2025):
- 20 km × 0,30 €
- 15 km × 0,38 €
= 2.574 € Werbungskosten pro Jahr
Neu (ab 2026):
- 35 km × 0,38 €
= 2.926 € Werbungskosten pro Jahr
Ergebnis:
Durch die neue Regelung können 352 € mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Das senkt die Steuerlast – je nach persönlichem Steuersatz um rund 100 € pro Jahr.
Anhebung von Grund- und Kinderfreibetrag
Was ändert sich?
Um die kalte Progression, die durch die Inflation entsteht, abzumildern, wurde das steuerfreie Einkommen, dass jeder Bürger verdienen kann, bevor eine Einkommensteuer anfällt, angehoben. Im Jahr 2026 fällt Einkommensteuer erst an, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag von 12.348 € bei Ledigen und 24.696 € bei Verheirateten übersteigt
Hintergrund
Ausgleich der Inflation („kalte Progression“).
Aktivrente: Steuerfrei weiterarbeiten im Rentenalter
Was ändert sich?
Ab dem 1. Januar 2026 bleiben Einkünfte aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bis 2.000 € pro Monat steuerfrei, wenn bereits eine Altersrente bezogen wird.
Hintergrund
Der Gesetzgeber reagiert auf den Fachkräftemangel. Ältere Arbeitnehmer sollen motiviert werden, länger im Berufsleben zu bleiben, ohne steuerlich benachteiligt zu werden.
Was bedeutet das konkret?
Der steuerfreie Betrag:
– erhöht nicht den Steuersatz anderer Einkünfte
– bleibt aber sozialversicherungspflichtig
Praxisbeispiel
Ein 67-jähriger Rentner arbeitet weiter als Bauleiter in Teilzeit und verdient 1.900 € monatlich.
- Der gesamte Betrag bleibt steuerfrei, es fallen nur Sozialabgaben an.
Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Was ändert sich?
Ab 2026 steigt die Übungsleiterpauschale 3.300 € p.a. und die Ehrenamtspauschale auf 960 € p.a..
Hintergrund
Ehrenamtliches Engagement soll attraktiver werden, insbesondere im sozialen, sportlichen und kulturellen Bereich.
Was bedeutet das konkret?
Vergütungen bis zu diesen Beträgen bleiben steuer- und sozialabgabenfrei.
Praxisbeispiel
Eine Chorleiterin erhält jährlich 3.100 € vom Verein.
- Der Betrag bleibt vollständig steuerfrei.
Umsatzsteuer
7 % Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie
Was ändert sich?
Ab 1. Januar 2026 gilt dauerhaft:
– 7 % Umsatzsteuer auf Speisen (vor Ort und außer Haus)
– 19 % auf Getränke
Hintergrund
Stärkung der Gastronomie und Gleichstellung mit „to-go“-Speisen.
Praxisbeispiel
Ein Restaurant verkauft ein Gericht für 20 €.
– Umsatzsteuer sinkt von 3,19 € auf 1,31 €.
Sonstige Änderungen
Forschungszulage
Die Forschungszulage wird ab 2026 deutlich ausgeweitet und damit für viele Unternehmen attraktiver.
Was ändert sich konkret?
- Die maximale Fördergrenze wird angehoben. Unternehmen können künftig für höhere Forschungs- und Entwicklungsausgaben eine steuerliche Förderung erhalten.
- Zusätzlich werden mehr Kostenarten als bisher anerkannt. Neben Personalkosten können nun auch weitere betriebliche Aufwendungen pauschal in die Förderung einbezogen werden.
Was bedeutet das für die Praxis?
Unternehmen, die eigene Entwicklungsleistungen erbringen – etwa in den Bereichen Technik, Software, Digitalisierung oder Produktentwicklung – haben künftig bessere Chancen auf eine spürbare steuerliche Entlastung. Auch kleinere und mittlere Betriebe profitieren von der Erweiterung.
Wichtig:
Die Beantragung der Forschungszulage ist inhaltlich anspruchsvoll und setzt eine saubere Dokumentation der Entwicklungsprojekte voraus. Eine frühzeitige Prüfung ist daher sinnvoll.
Hinweis:
Für die konkrete Antragstellung und Projektbewertung empfehlen wir die Zusammenarbeit mit darauf spezialisierten Fördermittel- und Forschungszulagenberatern.
Elektroautos
Reine E-Autos bleiben bis 2035 von der Kfz Steuer befreit.
Unser Fazit
Die steuerlichen Änderungen zum Jahreswechsel 2025/2026 sind vielfältig und wirken sich je nach persönlicher oder unternehmerischer Situation sehr unterschiedlich aus. Gerade bei Investitionen, Immobilien, Mobilität, Arbeitsmodellen oder Förderungen entscheidet oft die richtige Einordnung im richtigen Zeitpunkt über den tatsächlichen Nutzen.
Unser Tipp: Warten Sie nicht bis zur nächsten Steuererklärung.
Viele Regelungen entfalten ihre Wirkung bereits bei der Planung – etwa bei Anschaffungen, Vertragsgestaltungen oder Investitionsentscheidungen.
Sprechen Sie uns frühzeitig an.
Wir prüfen gemeinsam, welche Neuerungen für Sie relevant sind, wo sich Gestaltungsoptionen ergeben und welche Änderungen für Sie keine praktische Bedeutung haben. So schaffen wir Klarheit und vermeiden Überraschungen.
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