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Zum 01.01.2026 sind zahlreiche Änderungen im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht in Kraft getreten. Diese betreffen unmittelbar die Gestaltung von Arbeitsverhältnissen, die Lohnabrechnung, bestehende Mini- und Midijobmodelle, Sozialversicherungsbeiträge sowie steuerliche Freibeträge.

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und zeigen, worauf Arbeitgeber besonders achten sollten.

1. Mindestlohn 2026 – Anpassungsbedarf bei Verträgen und Stundenmodellen

Der gesetzliche Mindestlohn steigt wie folgt:

  • ab 01.01.2026 auf 13,90 EUR je Stunde
  • ab 01.01.2027 auf 14,60 EUR je Stunde

Auswirkungen für Arbeitgeber:
Der erhöhte Mindestlohn wirkt sich unmittelbar aus, auf:

  • geringfügige Beschäftigungen,
  • Teilzeitmodelle mit niedrigen Stundenumfängen,
  • Zuschläge und Überstundenregelungen.

In einzelnen Branchen (z. B. Dachdeckerhandwerk, Bau) gelten höhere Branchen-/Tarifmindestlöhne, die zwingend einzuhalten sind.

 

2. Minijob 2026 – neue Verdienstgrenze und höhere Kontrollanforderungen

Die Minijobgrenze ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und steigt ab 2026 auf 603,00 € monatlich. Minijobber dürfen damit maximal ca. 43,38 Stunden pro Monat arbeiten, um den Mindestlohn einzuhalten.

Beispiel:
Ein Minijobber arbeitet 10 Stunden pro Woche zu 13,90 EUR.
Sein Monatsverdienst beträgt ca. 602 EUR, damit bleibt der Minijob bestehen.

Ein unvorhersehbares Überschreiten der Grenze (z. B. Krankheitsvertretung) ist bis zum Doppelten der Monatsgrenze für maximal zwei Monate pro Jahr zulässig.
Der Grund muss nachweisbar in den Lohnunterlagen dokumentiert werden.

 

3. Midijob (Übergangsbereich) – Entlastung für Arbeitnehmer, volle Belastung für Arbeitgeber

Ab einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 603,01 EUR bis 2.000 EUR liegt ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich (Midijob) vor.

Besonderheiten für Arbeitgeber:

  • der Arbeitgeber trägt den vollen Sozialversicherungsbeitrag
  • der Arbeitnehmer zahlt einen reduzierten Beitragsanteil
  • in der Rentenversicherung wird aber der volle Beitrag gemeldet

Der Mitarbeiter hat mehr Netto in der Tasche und gleichzeitig entstehen keine Nachteile bei späteren Rentenansprüchen.

 

4. Minijob & Rentenversicherung – geplante Neuerung ab Juli 2026

Für Minijobberinnen und Minijobber soll es ab dem 1. Juli 2026 eine wichtige Neuerung geben:
Wer sich bisher von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, soll diese Entscheidung einmalig wieder rückgängig machen können.

Was ist künftig geplant?

  • Minijobber können ihre frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wieder aufheben
  • Dafür ist ein Antrag über die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber erforderlich
  • Wer mehrere Minijobs gleichzeitig ausübt, kann die Aufhebung nur für alle Minijobs zusammen erklären
  • Die Änderung gilt nur für die Zukunft
    • Eine rückwirkende Einbeziehung in die Rentenversicherung ist nicht möglich

Wichtig:
Nach der Aufhebung ist keine erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mehr möglich

Wie war die Regelung bisher?

  • Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig
  • Sie konnten sich jedoch auf Antrag davon befreien lassen
  • Diese Befreiung war bislang endgültig
    • Ein späterer Wechsel zurück in die Rentenversicherung war nicht erlaubt
  • Das bedeutete:
    • kein eigener Rentenbeitrag
    • aber auch keine zusätzlichen Rentenansprüche aus dem Minijob

Damit bringt die geplante Neuregelung mehr Wahlmöglichkeiten, ist aber mit einer endgültigen Entscheidung verbunden.
Wer die Befreiung aufhebt, sollte genau prüfen, ob sich die zusätzlichen Rentenansprüche langfristig lohnen.

 

5. Sozialversicherungssätze 2026 – stabile Beitragssätze

Die Sozialversicherungssätze 2026 lauten:

  • Rentenversicherung: 18,6 %
  • Arbeitslosenversicherung: 2,6 %
  • Krankenversicherung: 14,6 % zzgl. Zusatzbeitrag
  • Pflegeversicherung (kinderlos ab 23): 4,2 %

Diese Beiträge werden in der Regel vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte getragen.

 

6. Beitragsbemessungsgrenzen & Rechengrößen 2026

Ab 2026 gelten weiterhin bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenzen, also das Einkommen, bis zu dem für Arbeitnehmer eine Versicherungs- und Beitragspflicht gilt:

  • Kranken- und Pflegeversicherung: 69.750 EUR jährlich
  • Renten- und Arbeitslosenversicherung: 101.200 EUR jährlich

Die frühere Unterscheidung zwischen Ost- und Westdeutschland entfällt vollständig.

 

7. Steuerliche Eckwerte mit Bedeutung für Arbeitgeber und Lohnabrechnung

Als Ausgleich für die Inflation werden die Bereiche, ab denen Steuerpflicht besteht und der Spitzensteuersatz greift, wie folgt angehoben:

  • Grundfreibetrag: 12.348 EUR (bis zu diesem Betrag fällt bei Arbeitnehmern kein Lohnsteuerabzug an).
  • Spitzensteuersatz von ca. 42 % beginnt ab einem Bruttoeinkommen von 69.879 EUR
  • Solidaritätszuschlag fällt erst bei höheren Einkommen an
    (Einzelveranlagung ab ca. 20.350 EUR Einkommensteuer)

 

8. Deutschlandticket – neue Preisstufe ab 2026

Das bundesweit gültige Deutschlandticket kostet ab dem 01.01.2026 monatlich 63 EUR.

Bei der Lohnabrechnung für Januar sollte daher der Zuschuss bzw. die vollen Kostenübernahme durch den Arbeitgeber geprüft und angepasst werden, falls Mitarbeiter ein Jobticket erhalten.

 

9. Firmenwagen – Neue Regeln für Stromkostenzuschüsse ab 2026

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat seine Vorgaben zum steuerfreien Auslagenersatz für das Aufladen von Elektro- und Hybridelektro-Dienstwagen beim Arbeitnehmer zu Hause grundlegend neu geregelt. Die bisherigen Vereinfachungsregelungen wurden ab 2026 aufgehoben und durch neue Nachweis- und Pauschalregelungen ersetzt.

Steuerfreier Auslagenersatz grundsätzlich weiterhin möglich

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Elektro- oder Hybridelektro-Dienstwagen auch zur privaten Nutzung und trägt der Arbeitnehmer die hierfür anfallenden Stromkosten ganz oder teilweise selbst, kann der Arbeitgeber diese Kosten steuerfrei als Auslagenersatz erstatten.

In der Praxis erfolgt das Laden des Dienstwagens häufig an der häuslichen Ladevorrichtung des Arbeitnehmers.

Bisherige Pauschalen entfallen ab 2026

Zur Vereinfachung konnten Arbeitgeber bislang pauschale Beträge steuerfrei erstatten, ohne dass ein Einzelnachweis erforderlich war. Für reine Elektrofahrzeuge galten folgende monatliche Pauschalen:

  • 30 EUR, wenn zusätzlich eine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber bestand
  • 70 EUR, wenn keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber vorhanden war.

Diese Pauschalen waren ursprünglich bis zum 31.12.2030 vorgesehen, sind aber seit dem 01.01.2026 entfallen.

Neue Nachweispflicht ab 01.01.2026

Ab 2026 ist Voraussetzung für den steuerfreien Auslagenersatz, dass die tatsächlich geladene Strommenge nachgewiesen wird.

Der Nachweis hat über einen separaten stationären oder mobilen Stromzähler zu erfolgen, zum Beispiel:

  • in der Wallbox,
  • in einer mobilen Ladeeinheit,
  • oder direkt im Fahrzeug.

Neues Wahlrecht ab 2026

Seit dem 01.01.2026 haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Wahlrecht:

Die Stromkosten können entweder

  1. in tatsächlicher Höhe (Einzelnachweis) oder
  2. auf Basis einer Strompreispauschale
    erstattet werden.

Variante 1: Erstattung der tatsächlichen Stromkosten (Einzelnachweis)

Als Strompreis gilt grundsätzlich der individuelle Stromtarif des Arbeitnehmers. Dabei sind zu berücksichtigen:

  • der Arbeitspreis pro kWh sowie
  • der anteilige Grundpreis.

Bei dynamischen Stromtarifen sind die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh (inklusive anteiligem Grundpreis) anzusetzen.

Diese Regelung gilt auch dann, wenn:

  • eine private Photovoltaikanlage vorhanden ist oder
  • der Strom teilweise aus eigener Erzeugung stammt.

Der individuelle Strompreis ist durch geeignete Belege (z. B. Stromabrechnung) nachzuweisen.
Ein Eigenbeleg des Arbeitnehmers wird von der Finanzverwaltung nicht anerkannt.

Variante 2: Strompreispauschale

Alternativ kann der Auslagenersatz über eine Strompreispauschale erfolgen. Dabei wird die nachgewiesene Strommenge mit einem pauschalen Strompreis multipliziert.

Diese Methode ist unabhängig davon zulässig,

  • welchen Stromtarif der Arbeitnehmer tatsächlich nutzt,
  • ob ein dynamischer Tarif besteht oder
  • ob eine Photovoltaikanlage vorhanden ist.

Die Strompreispauschale wird jährlich neu festgelegt.
Für das Kalenderjahr 2026 beträgt sie 0,34 EUR je kWh.

Das Wahlrecht muss einheitlich für das gesamte Kalenderjahr ausgeübt werden. Ein Wechsel innerhalb des Jahres ist nicht zulässig.

 

10. Schwerbehindertenabgabe – deutlich höhere Kosten ab 2026

Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten sind verpflichtet, 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.

Ab 2026 steigen die monatlichen Ausgleichsabgaben je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz auf bis zu 815 EUR (9.780 EUR pro Jahr).

 

11. Kurzarbeitergeld – verlängerte Planungssicherheit

Die verlängerte Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monaten bleibt bis Ende 2026 bestehen.
Dies bietet Arbeitgebern weiterhin Planungssicherheit bei konjunkturellen oder strukturellen Schwierigkeiten.

 

Wir stellen sicher, dass Ihre Lohnabrechnung auch 2026 rechtssicher, aktuell und effizient erfolgt. Für Rückfragen oder eine individuelle Analyse Ihrer Lohnstruktur stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

 

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