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Mit Wirkung zum 01.08.2021 wurde das bisherige Transparenzregister auf ein Vollregister umgestellt. Das hat für viele Gesellschaften weitreichende Folgen. Denn es genügt nun nicht mehr die wirtschaftlichen Berechtigten der Unternehmen zu ermitteln, sondern diese sind zwingend im Transparenzregister einzutragen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Angaben sich bereits aus einem Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister ergeben und zwar EU-weit.

Hintergrund dieser Neuregelung ist die bessere Überwachung von Zahlungsflüssen innerhalb der EU und dient vor allem der Bekämpfung der Geldwäsche. Die Panama Papers lassen grüßen.

Welche Meldepflichten sich für Sie ergeben und was getan werden muss, haben wir für Sie zusammengefasst.

Transparenzregister

 

1       Transparenzregister – Was ist das?

Das Transparenzregister ist ein elektronisches Register, das Auskunft über alle wirtschaftlichen Berechtigten eines Unternehmens geben soll. Gemeint sind hier im Wesentlichen alle natürlichen Personen, die eine Beteiligung, z.B. an einer GmbH halten oder  z.B. an einer Partnerschafts- oder Personengesellschaft beteiligt sind.

Mit dem Register sollen alle Personen benannt werden, die wirtschaftlichen Einfluss auf das Unternehmen haben, es kontrollieren und/oder leiten.

Bisher war das Transparenzregister ein Auffangregister, das bedeutet Unternehmen waren bisher nicht verpflichtet eine Meldung vorzunehmen, wenn sich die Angaben zum oben genannten wirtschaftlichen Berechtigten bereits aus anderen Registern ergaben, z. B. aus dem Handelsregister. Diese Befreiung entfällt mit Wirkung zum 01.08.2021.

 

2       Wer ist betroffen?

Eintragungspflichtig in das Transparenzregister sind die folgenden Unternehmen:

  • alle juristischen Personen des privaten Rechts, also alle GmbHs, UGs, AGs und eingetragenen Genossenschaften;
  • alle eingetragenen Personengesellschaften, also alle OHGs, KGs, Partnerschaftsgesellschaften und auch jeder eingetragene bzw. wirtschaftliche Verein;
  • alle Treuhänder und Trustees
  • nicht betroffen ist die GbR, es sein denn es besteht eine Beteiligung an einer eintragungspflichtigen Unternehmung;
  • eine zusätzliche Eintragungspflicht besteht für ausländische Gesellschaften, die mit inländischem Grundbesitz Geschäfte tätigen.

Alle diese Gesellschaften müssen die an ihr beteiligten Personen melden. Vorausgesetzt diese sind unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 25% beteiligt.

 

3       Besonderheiten für Vereine und ausländische Gesellschaften

Vereine sind von der Eintragungspflicht befreit, sofern der gesamte Vorstand einen Wohnsitz in Deutschland hat und diese auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Ausländische Gesellschaften waren schon immer meldepflichtig, sofern Sie Grundbesitz in Deutschland erworben haben. Sie mussten also unmittelbar als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein. In Zukunft müssen sich nun auch alle ausländischen Gesellschaften im Transparenzregister anmelden, wenn sie sich an einer Gesellschaft mit Grundstücken in Deutschland beteiligen.

 

4       Welche Angaben sind zu melden?

Folgende Angaben müssen im Transparenzregister zu den beteiligten Personen vorgenommen werden:

  • Vor- und Zuname
  • Geburtsdatum
  • alle Staatsangehörigkeiten
  • Typ des wirtschaftlichen Berechtigten (fiktiv oder tatsächlich)
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

Änderungen der Angaben sind ebenfalls mitteilungspflichtig.

 

5       Wer hat Zugriff und welche Eintragungen werden gezeigt

Grundsätzlich hat jeder Zugriff auf die Eingaben im Transparenzregister. Dafür muss vorher eine online-Registrierung ausgefüllt werden.

Sofern keine Behörden Einsicht nehmen, werden folgende Daten des wirtschaftlich Berechtigten angezeigt:

  • Vor- und Nachname
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
  • Monat und Jahr der Geburt
  • Wohnsitzland
  • Staatsangehörigkeit

 

6       Übergangsfristen

Auch wenn der 01.08.2021 bereits vergangenen ist, haben Sie die Meldepflicht noch nicht verpasst.

Für alle betroffenen Unternehmen, die bisher in einem anderen Register eingetragen waren, gelten Übergangsfristen. Diese unterscheiden sich aber je nach der gewählten Rechtsform:

Rechtsform Ende der Übergangsfrist

Aktiengesellschaft

Kommanditgesellschaft auf Aktien

31.03.2022

GmbH, UG

Genossenschaft

Partnerschaft

30.06.2022
Alle anderen Fälle (insbesondere Personengesellschaften) 31.12.2022

 

Zudem schließt sich an diese Übergangsfrist zur Erfüllung der Eintragungspflicht noch eine zusätzliche einjährige Übergangsfrist an. Innerhalb dieses Jahreszeitraumes darf ein Verstoß gegen die Meldepflicht nicht sanktioniert werden.

 

7       Welche Folgen greifen bei Nichteintragung?

Die Nichterfüllung der gesetzlichen Eintragungspflicht in das Transparenzregister stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld geahndet.

Der Bußgeldrahmen für einfache Verstöße reicht bis 150.000 €. Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße können mit bis zu 1.000.000 € bestraft werden, in besonderen Fällen mit bis zu 5.000.000 €.

Welcher Tatbestand vorliegt, entscheidet sich danach, ob leichtfertiges oder vorsätzliches Handeln vorliegt. Welche Strafe auf ein Unternehmen zukommt, welches der Verpflichtung nicht nachkommt, können wir Ihnen nicht genau aufzeigen. Die Entscheidung erfolgt dann durch die zuständige Behörde.

 

8       Ist die Eintragung gebührenpflichtig?

Die Meldung als solche ist nicht gebührenpflichtig. Es wird jedoch eine Jahresgebühr von 4,80 € zur Führung des Unternehmens im Transparenzregister fällig. Auskünfte wiederum sind gebührenfrei.

 

9       Empfehlung für die Praxis

Da nun so gut wie für alle Unternehmungen die Eintragungspflicht bis zu den oben genannten Fristen gilt, empfiehlt es sich die Meldung zeitnah vorzunehmen. Bitte bedenken Sie dabei auch, dass Sie sich dieser Verpflichtung nicht entziehen können.

Weiterhin empfiehlt es sich für alle bereits eingetragenen wirtschaftlich Berechtigten nochmals die gemeldeten Staatsangehörigkeiten zu prüfen. Sollten mehrere Staatsangehörigkeiten vorliegen, so sind diese innerhalb der entsprechenden Übergangsfrist ebenfalls zu melden. Andernfalls drohen den für die Meldung zuständigen verantwortlichen Geschäftsführer die unter Punkt 6 genannten Bußgelder.

 

 

Gerne übernehmen wir die Anmeldung und Eintragung für Sie. Wenn Sie Interesse daran haben, melden Sie sich bitte bei uns.

 

 

 

Bildquelle: AdobeStock_93797743

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