Lesezeit: 3 Minuten

 

In Anbetracht der bevorstehenden Urlaubssaison möchten wir Sie, wie in jedem Jahr, über eine interessante Gestaltungsmöglichkeit für Ihre Lohnabrechnungen informieren.

Sie haben Mitarbeitende, die hoch motiviert sind und einen guten Job machen? Sie möchten diese Mitarbeitenden mit einer Prämie belohnen oder weiter motivieren? Gleichzeitig scheuen Sie aber Einmalzahlungen, da Ihren Angestellten von einem einmaligen Bonus manchmal weniger als die Hälfte effektiv zukommt?

Wenn dies auf Sie zutrifft, können Sie Ihren Mitarbeitenden steuerbegünstigt recht ansehnliche Beträge folgendermaßen zukommen lassen:

Zahlen Sie doch eine „Erholungsbeihilfe“ !

Erholungsbeihilfe

1. Was verbirgt sich hinter den Erholungsbeihilfen?

 

Diese Beihilfe kann bei normalen Erholungsreisen oder Erholungsaufenthalten zur „Kräftigung oder Erhaltung der allgemeinen Gesundheit“ gezahlt werden. Diese Regelung eignet sich für fast jeden Mitarbeitenden ohne besondere Nachweise.

Die folgenden Beträge können Sie zusätzlich zu dem normalen Lohn und auch zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Urlaubsgeldanspruch auf freiwilliger Basis zahlen:

 

 Für den Arbeitnehmer selbst 156 €
Für den Ehegatten des Arbeitnehmers 104 €
Für jedes Kind des Arbeitnehmers 52 €

 

Diese Beträge werden mit 25% pauschal versteuert und sind darüber hinaus sozialversicherungsfrei.

 

2. Hinweis zur Pauschale für die Kinder:

 

Begünstigt sind leibliche Kinder, Stiefkinder und auch Pflegekinder. Wichtig ist außerdem, dass es sich um Kinder handelt, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

 

3. Beispiel:

 

Arbeitnehmer, verheiratet, 2 Kinder à mögliche ungekürzte Beihilfe insgesamt 364 €

 

Kosten für Sie: Beihilfe 364,00 €
25% pauschale Steuern 91,00 €
Summe 455,00 €

4. Voraussetzung

 

Für die Anerkennung einer solchen Zahlung muss der Arbeitnehmende tatsächlich im Zeitraum der Zahlung oder kurz danach eine Urlaubsreise antreten.

 

5. Ergänzende Möglichkeiten zur Unterstützung

 

Darüber hinaus möglich – jedoch für die Praxis wohl weniger interessant – sind Erholungsbeihilfen, die der Abwendung drohender oder bereits eingetretener Gesundheitsschäden bei typischen Berufskrankheiten dienen. Hierfür können komplett steuer- und sozialversicherungsfrei bis zu 600€ gezahlt werden. Begünstigt sind aber nur Kuraufenthalte oder andere medizinisch angeordnete Maßnahmen.

Sofern Sie weitere Informationen oder Beispielberechnungen für Ihre Mitarbeitenden wünschen, stehen wir gern zur Verfügung.

 

Bildquelle: AdobeStock_712841136

Alle Steuernews per E-Mail
Abonnieren Sie jetzt die GKK Steuernews und bleiben Sie informiert!


Bitte bestätigen Sie, dass Sie von uns per E-Mail mit unserem Newsletter informiert werden möchten:


Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Hier finden Sie Informationen zu unserem Datenschutz.

+49 (0) 33 42 / 23 56 00
Jetzt Beratung vereinbaren
info@gkk-steuerberatung.de