Dieser Newsletter ist für alle Unternehmer gedacht, die auch zukünftig Fördermittel und Kredite zur Bewältigung der Corona Folgen beantragen wollen. Die Hinweise stammen aus der Feder von Herrn André Böttcher – einem erfahrenen Experten für öffentliche Fördermittel. Seine Kontaktdaten haben wir am Ende aufgeführt.
Inhaltsverzeichnis
Neuer Stolperstein bei der Beantragung von Fördermitteln
Viele Unternehmen haben in Corona-Zeiten Verluste erwirtschaftet, manchen Firmen drohen Überschuldung und Zahlungsschwierigkeiten. Dabei ist das Geschäftsmodell prinzipiell erfolgversprechend. Hier können Fördermittel mitunter helfen Engpässe zu überwinden. Aber auch darüber hinaus sind öffentliche Zuschüsse, zinsverbilligte Darlehen und Bürgschaften/ Garantien hilfreich, Unternehmen stabiler und erfolgreicher zu machen. Ein neuer Stolperstein kann jedoch seit Juli 2020 die Hoffnung auf Förderungen schnell zunichte machen, oder zumindest verzögern.
Stolperstein
Förderungen mit Beihilfeelementen, darunter z.B. einige KfW-Darlehen für Unternehmen, viele Zuschussprogramme und auch Bürgschaften/ Haftungsfreistellungen, können nur jene Firmen beantragen, die nicht als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gelten. In Schwierigkeiten befindet sich ein Unternehmen nach EU-Definition bereits dann, wenn mehr als die Hälfte des Eigenkapitals durch Verluste aufgezehrt sind. Viele Unternehmer versehen Gesellschafterdarlehen, die dem Unternehmen gewährt worden sind, daher mit Rangrücktritten. Dadurch können die Darlehen dem wirtschaftlichen Eigenkapital zugerechnet werden. Der Rangrücktritt führt zwar nicht zum Erlöschen einer Verbindlichkeit, so dass diese weiterhin in der Bilanz nach § 266 Abs. 3 C HGB passiviert werden muss. Für den Überschuldungsstatus hingegen gilt seit dem BGH-Urteil vom 8. Januar 2001, dass die Verbindlichkeit weder mit einem einfachen (bei Fremdverbindlichkeiten) noch mit einem qualifizierten (Gesellschafterdarlehen) Rangrücktritt zu passivieren ist (§ 19 Abs. 2 InsO).
Im Sinne der EU sind Nachrangdarlehen jedoch weiterhin als Fremdkapital zu bewerten und heben damit weder eine bilanzielle Überschuldung auf, noch verbessern sie die Eigenkapitalsituation!
Beispiel
Eine GmbH mit 25.000 Euro Stammkapital und einem Bilanzverlust von 17.000 Euro weist in der Bilanz ein Eigenkapital von 8.000 Euro aus. Damit ist mehr als die Hälfte des Eigenkapitals aufgezehrt. Andererseits hat der geschäftsführende Gesellschafter dem Unternehmen ein Darlehen gewährt in Höhe von 100.000 Euro. Ein separater Ausweis des Gesellschafterdarlehens in der Bilanz verschafft direkt Klarheit über die Höhe der nachrangigen Verbindlichkeiten. Und damit über die Höhe des wirtschaftlichen Eigenkapitals.
Bei der Beantragung z.B. eines KfW-Unternehmerkredits ist das Nachrangdarlehen jedoch ohne Relevanz, auch wenn im vorliegenden Fall weder Überschuldung noch Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne drohen sollten. Das Unternehmen befindet sich nach EU-Definition in Schwierigkeiten und kann den KfW-Kredit daher nicht beantragen.
Ausnahmen
Unternehmen jünger als drei Jahre werden von diesen Regelungen ausgenommen.
Kuriosum
Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, Einzelfirma) werden zur Ermittlung der Eigenmittel nur tatsächliche Jahresfehlbeträge herangezogen. Entnahmen der Gesellschafter sind nicht als Verluste einzustufen. Während also das gebuchte, aber nicht ausbezahlte Geschäftsführergehalt in der GmbH im Zweifelsfall eine Förderung verhindert, sind getätigte Privatentnahmen der Gesellschafter einer GbR für die Förderung unschädlich!
Was tun?
Unternehmer und Geschäftsführer einer GmbH, die Förderanträge stellen möchten, sollten bereits bei der Erarbeitung des Jahresabschlusses darauf achten, dass das Eigenkapital nicht um mehr als die Hälfte abschmilzt. Denn Ausgangspunkt für die Beurteilung ist der letzte vorliegende Jahresabschluss. Sofern die tatsächlichen Verluste zu hoch sind, können Verzichtserklärungen der Gesellschafter entsprechende Darlehen sofort in Eigenkapital wandeln. Aber auch Einbringungen von Sachwerten und die Aktivierung bestimmter Kosten können das Bilanzbild verbessern.
Wir als GKK Steuerberatung besprechen gern mit Ihnen entsprechende Maßnahmen im Rahmen der Bilanzierung Ihres Unternehmens.
Bei Fragen zur Beantragung von KFW Krediten zur Bewältigung der Corona-Krise, wenden Sie sich gern an
André Böttcher Unternehmensberatung
Groffstr. 20
80638 München
Tel.: 089 20949513
Funk: 0162 4500456
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