Ein besonders wichtiger – und häufig unterschätzter – Punkt bei Geschenken an eigene Arbeitnehmer ist die Sozialversicherung. Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass ein pauschal versteuertes Geschenk automatisch auch sozialversicherungsfrei ist. Das ist nicht mehr der Fall.
Sobald ein Geschenk nicht mehr steuerfrei ist (z. B. Überschreiten der 50-€- oder 60-€-Grenze), fallen grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge an – selbst dann, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal übernimmt.
Das bedeutet:
Die Sozialversicherung bleibt bestehen, unabhängig von der gewählten Besteuerungsform.
Inhaltsverzeichnis
1. Geschenke an eigene Arbeitnehmer
Bei Geschenken an Arbeitnehmer unterscheidet der Gesetzgeber zwischen regelmäßigen Sachbezügen und Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen.
Monatliche Sachbezüge bis 50 € brutto
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern monatlich Sachbezüge bis zu einem Wert von 50 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Voraussetzung ist, dass es sich um echte Sachleistungen oder Gutscheine handelt. Bargeld oder direkte Geldüberweisungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Wichtig ist außerdem, dass sämtliche im Monat gewährten Vorteile zusammengerechnet werden. Wird die 50-Euro-Grenze auch nur geringfügig überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Ein Tankgutschein über 50 Euro ist beispielsweise steuerfrei, die Kombination aus mehreren Gutscheinen im Wert von insgesamt 55 Euro hingegen nicht.
Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen bis 60 € brutto
Zusätzlich zu den monatlichen Sachbezügen können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zu persönlichen Anlässen Geschenke bis zu 60 Euro steuerfrei gewähren. Zu diesen Anlässen zählen insbesondere Geburtstage, Hochzeiten, die Geburt eines Kindes oder Jubiläen. Auch Geschenke an im Haushalt lebende Angehörige – etwa Blumen für den Ehepartner – sind in diesem Rahmen zulässig.
Nicht steuerfrei sind hingegen Geldgeschenke, Geschenke ohne konkreten persönlichen Anlass oder regelmäßig wiederkehrende Zuwendungen. Entscheidend ist stets, dass ein klar erkennbarer persönlicher Anlass vorliegt.
2. Was passiert bei Überschreitung der steuerfreien Grenzen?
Sobald ein Geschenk nicht mehr unter eine Steuerbefreiung fällt, muss es steuerlich behandelt werden. Hierfür gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten.
Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG
Der Arbeitgeber kann das Geschenk mit 30 Prozent pauschaler Lohnsteuer versteuern. Für den Arbeitnehmer bleibt das Geschenk dadurch steuerfrei. Allerdings fallen seit 01.01.2025 weiterhin Sozialversicherungsbeiträge an. Auf Wunsch kann der Arbeitgeber auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung übernehmen – darauf fällt jedoch zusätzlich eine pauschale Steuer von 25 Prozent an. Ein praxisnahes Beispiel folgt.
Gerade hier wird häufig unterschätzt, wie hoch die tatsächlichen Kosten ausfallen können. Ein Geschenk im Wert von 80 Euro kann unter Einbeziehung von Steuer und Sozialversicherung schnell Gesamtkosten von rund 150 Euro verursachen.
Reguläre Versteuerung über die Lohnabrechnung
Alternativ kann das Geschenk wie eine einmalige Sonderzahlung behandelt werden. In diesem Fall unterliegt es der regulären Lohnsteuer sowie der Sozialversicherung beim Arbeitnehmer. Zusätzlich fällt der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung an. Diese Variante ist in vielen Fällen transparenter, kann aber beim Arbeitnehmer zu einer höheren Steuerbelastung führen.
3. Warum ist das so wichtig?
Während sich die Pauschalsteuer nach § 37b EStG auf 30 % begrenzen lässt, kommen bei Arbeitnehmern zusätzlich:
- Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung
- Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung
hinzu. Übernimmt der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmeranteil, wird dieser wiederum steuerpflichtig.
Das Ergebnis:
Ein scheinbar kleines Geschenk kann mehr als das Doppelte kosten.
4. Praxisbeispiel: Geschenk an einen Arbeitnehmer
Ausgangslage:
Ein Arbeitnehmer erhält ein Geschenk im Wert von 80 € (brutto).
Das Geschenk überschreitet die steuerfreie Grenze und wird nach § 37b EStG pauschal versteuert.
Der Arbeitgeber übernimmt zusätzlich den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung.
Kostenübersicht für den Arbeitgeber:
| Position | Betrag |
| Geschenk (Bemessungsgrundlage) | 80,00 € |
| Pauschale Lohnsteuer 30 % | 24,00 € |
| Solidaritätszuschlag & Kirchensteuer | ca. 2,52 € |
| Arbeitgeberanteil Sozialversicherung (ca. 23 %) | 18,40 € |
| Arbeitnehmeranteil Sozialversicherung (ca. 23 %) | 18,40 € |
| Pauschalsteuer auf übernommenen AN-SV (25 %) | 4,60 € |
| Gesamtkosten Arbeitgeber | ca. 147,90 € |
Fazit: Sozialversicherung ist der entscheidende Kostentreiber
Dieses Beispiel zeigt deutlich:
Ein Geschenk von 80 € kann den Arbeitgeber fast 150 € kosten, wenn Sozialversicherungsbeiträge anfallen und übernommen werden.
Gerade bei mehreren Arbeitnehmern oder regelmäßigen Zuwendungen entstehen so erhebliche Mehrkosten, die in der Planung häufig nicht berücksichtigt werden.
5. Unsere klare Empfehlung
Bevor Geschenke an Arbeitnehmer vergeben werden, sollte immer geprüft werden:
- Greift eine Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit (50 € / 60 €)?
- Wird eine Grenze überschritten?
- Wer trägt die Sozialversicherungsbeiträge?
- Ist die Pauschalsteuer die wirtschaftlich beste Lösung?
Bitte sprechen Sie uns vorab an, damit wir die für Sie kostengünstigste und rechtssichere Gestaltung wählen können.
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