Ab dem 25.11.2020 können Anträge auf die neue Wirtschaftshilfe „Novemberhilfe“ gestellt werden. Mit der Novemberhilfe werden die durch den Lockdown entstandenen Umsatzausfälle im November von Bund und Länder anteilig erstattet. Um den Prozess zu beschleunigen werden bereits Ende November erste Teilbeträge von bis zu 5.000 Euro an betroffene Solo-Selbstständige ausgezahlt, andere Unternehmen können mit Abschlagszahlungen von bis zu 10.000 Euro rechnen.
Die eigentlichen Anträge auf Novemberhilfe erfolgen dann im Anschluss an den vorab gezahlten Teilbetrag.
Wir fassen für Sie zusammen, wie der Antrag auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe gestellt werden kann. Außerdem erfahren Sie, wie hoch die Zuschüsse sind und wer unter welchen Voraussetzungen diese beantragen kann.
Die besonders vom November-Lockdown betroffenen Unternehmen, die durch behördliche Anweisung schließen mussten, können vom Bund eine einmalige Kostenpauschale erhalten. Dazu gehören Unternehmen (mit bis zu 50 Beschäftigten), Betriebe, Selbstständige, Vereine und sonstige Einrichtungen. Die außerordentliche Wirtschaftshilfe entspricht 75% des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019. Gezahlt wird die Novemberhilfe für jede angeordnete Lockdown-Woche. Somit werden insbesondere Fixkosten gedeckt, die trotz der temporären Schließung anfallen.
- Bei Unternehmensgründungen nach dem Monat November 2019 gelten die Umsätze vom Oktober 2020 als Maßstab für die Höhe der Novemberhilfe.
- Solo-Selbständige haben ein Wahlrecht. Sie können den durchschnittlichen Umsatz des Jahres 2019 als Bemessungsgrundlage heranziehen oder sie können sich an dem Vorjahresumsatz aus dem Monat November 2019 orientieren.
Sollten Solo-Selbstständige erst nach dem 31. Oktober 2019 ihre Tätigkeit angemeldet haben, kann stattdessen der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder dieser seit Gründung gewählt werden.
- Für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten gelten abweichende Erstattungssätze. Die Höhe wird im Einzelfall individuell ermittelt. Das geschieht anhand beihilferechtlicher Vorgaben.
Inhaltsverzeichnis
1. Antragsberechtigte Unternehmen
Antragsberechtigt sind Unternehmen (Betriebe, Selbstständige etc.), die aufgrund des Beschlusses vom 28.10.2020, den Geschäftsbetrieb ab November temporär einstellen mussten. Dabei wird zwischen direkt, indirekt und mittelbar betroffenen Unternehmen unterschieden.
Direkt betroffene Unternehmen
Restaurations-, Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten zählen als direkt betroffene Unternehmen und sind antragsberechtigt. Nicht begünstigt sind Ferienwohnungsbetreiber, da diese in der Regel nicht gewerblich sind.
Indirekt betroffene Unternehmen
Als indirekt betroffen gelten Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen. Dazu gehören zum Beispiel:
- eine Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet
- ein Musiker, der überwiegend in einem Konzerthaus auftritt
- Fitnesstrainer, die zu 80% in einem Fitnessstudio selbständig arbeiten
- ein Caterer, der Messen beliefert
Mittelbar betroffene Unternehmen
Auch sogenannte mittelbar betroffenen Unternehmen sind für die Novemberhilfe begünstigt. Dazu zählen alle Unternehmen, die nicht unmittelbar mit einem direkt betroffenen Unternehmen Geschäfte abschließen, sondern über einen Dritten, z.B. über eine Agentur.
Beispiel:
Ein Caterer, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert. Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen, die Veranstaltungsagentur gilt als indirekt betroffenes Unternehmen, wenn sie 80 Prozent ihres Umsatzes mit der Messe und anderen direkt betroffenen Unternehmen macht. Da die Veranstaltungsagentur als Vertragspartner des Caterers nicht direkt von der Schließung betroffen ist, ginge der Caterer eigentlich leer aus. Wäre er jedoch direkt von der Messe beauftragt worden, wäre er antragsberechtigt. Solchen Unternehmen soll aber ebenfalls geholfen werden.
(Quelle: BMF FAQ zu außerordentliche Wirtschaftshilfe)
Gemeinnützige Unternehmen
Neben Gewerbebetrieben sind auch gemeinnützige Einrichtungen, wie Sportvereine, gemeinnützige Orchester etc. begünstigt. Entscheidend ist jedoch, dass diese Unternehmen Umsätze erwirtschaften.
2. Verrechnung mit anderen Finanzhilfen
Hat ein Unternehmer neben der Novemberhilfe auch Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe erhalten, so werden diese angerechnet. Der Unternehmer muss hierbei den zu viel erhaltenen Betrag zurückzahlen.
3. Was passiert, wenn das Unternehmen im November doch Umsätze macht?
Für die betroffenen Unternehmen soll eine großzügige Regelung gelten. Die Novemberhilfe muss anteilig erst dann zurückgezahlt werden, wenn das Unternehmen mehr als 25% Umsätze im Vergleich zum Vorjahr erwirtschaftet. Wer also z.B. 30% des Umsatzes des vorherigen Novembers überschreitet, muss 5% der Novemberhilfe zurückzahlen.
4. Antragstellung der Novemberhilfe
Anträge können ab dem 25. November 2020 ausschließlich digital gestellt werden. Dies erfolgt über die Plattform der Überbrückungshilfe https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Die Antragstellung erfolgt durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte.
Solo-Selbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro beantragen, können den Antrag eigenhändig stellen. Übersteigt der Gesamtbetrag die Obergrenze von 5.000 Euro, muss der Antrag ebenfalls über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc. eingereicht werden.
Grundsätzlich sollen zunächst Abschläge von 5.000 € an die berechtigten Antragsteller ausgezahlt werden, um das Verfahren zu beschleunigen. Nach einer detaillierten Prüfung des Antrages, wird dann der Restbetrag zu den 75% ausgezahlt.
Bis zum Ende des nächsten Jahres muss eine Endabrechnung über die tatsächlichen Umsätze vorgelegt werden. Eventuell zu viel erhaltene Beträge sind bis dahin unaufgefordert zurück zu zahlen.
5. Wird es eine Überprüfung geben?
Ja, das Finanzministerium gedenkt stichprobenartige Prüfungen vorzunehmen, um Subventionsbetrug zu vermeiden. Wir vermuten, dass diese Aufgabe die Finanzämter übernehmen werden. Dies ist aber nach unserem Kenntnisstand noch nicht abschließend geklärt.
6. Novemberhilfe auch im Dezember?
Sofern eine Verlängerung des Lockdowns beschlossen wird, ist auch eine Verlängerung der Novemberhilfe unter den oben genannten Voraussetzungen für den Monat Dezember geplant. Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden.
Wenn Ihr Unternehmen direkt von den Corona Auflagen betroffen ist und Sie die Novemberhilfe beantragen möchten, sprechen Sie uns gern an.
Wir unterstützen Sie auch bei dem Antrag auf Überbrückungshilfe der Phase II und ab Januar 2021 der Phase III oder der Neustarthilfe für Soloselbständige.
Bildquelle: Adobe Stock
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