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Zur Sicherung der finanziellen Stabilisierung der Pflegeversicherung und um geplante Leistungsanpassungen im Pflegefall zu ermöglichen, erfolgte eine Anhebung des Beitragssatzes zum 01.07.2023 von 3,05% auf 3,40%. Das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (kurz PUEG) sieht dabei eine Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vor.

Wie Ihre Mitarbeitenden diese Reform zu Gute kommen kann und welche Nachweispflichten alle arbeitenden Eltern an Sie, als Arbeitgeber*in, erbringen müssen, haben wir für Sie zusammengefasst.

Beitragssatz zur Pflegeversicherung

1. Hintergrund der Pflegereform (PUEG)

Die Pflegeversicherungsreform ist eine Reaktion auf die wachsende Herausforderung, die sich aus der steigenden Zahl älterer Menschen und dem zunehmenden Bedarf an Pflegeleistungen ergibt. Ziel der Reform ist es, das Pflegesystem zu stärken, die Pflegequalität zu verbessern und die finanzielle Belastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu reduzieren. Im Zuge der Reform wurden die Leistungen der Pflegeversicherung erhöht. Dies umfasst sowohl finanzielle Verbesserungen als auch zusätzliche Unterstützungsangebote, um den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen besser gerecht zu werden.

1.1.1. Angehörigen-Entlastungsgesetz

Ein wichtiger Bestandteil der Pflegeversicherungsreform ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Dieses sieht vor, dass die Eigenanteile, die von Pflegebedürftigen und ihren Familien zu tragen sind, begrenzt werden. Dadurch sollen finanzielle Härten vermieden und die Pflegekosten fairer verteilt werden.

1.1.2. Verbesserung der Pflegeinfrastruktur

Die Reform beinhaltet auch Maßnahmen zur Verbesserung der Pflegeinfrastruktur. Dies umfasst insbesondere Investitionen in Pflegeeinrichtungen, um die Qualität der Pflege zu steigern.

1.1.3. Digitalisierung und Pflege

Die fortschreitende Digitalisierung spielt ebenfalls eine Rolle in der Pflegeversicherungsreform. Ziel ist es, digitale Lösungen zu fördern, die die Organisation der Pflege verbessern und den Pflegealltag erleichtern.

2. Neuer Beitragssatz zur Pflegeversicherung

Zur besseren Finanzierung des dargestellten Entlastungspaketes ist zum 1. Juli 2023 der Pflegebeitragssatz von aktuell 3,05 % auf 3,40 % gestiegen.

3. Beitragszuschlag für Kinderlose

Der Beitragszuschlag für Kinderlose wurde ebenfalls zum 1. Juli 2023 von 0,35% auf 0,60% angehoben. Das bedeutet, dass der Beitragssatz für diesen Personenkreis insgesamt 4,00% zur Pflegeversicherung beträgt (3,40% Grundbeitrag + 0,60% Beitragszuschlag; davon liegt die Arbeitnehmerbelastung bei 2,30% und die Arbeitgeberbelastung bei 1,70% vom Bruttoverdienst des Mitarbeitenden).

Für Kinderlose unter 23 Jahren und für Kinderlose, die vor 1940 geboren sind, entfällt der Zuschlag weiterhin.

4. Pflegeversicherungsbeitrag für Familien mit einem oder mehr Kindern

Für alle Familien mit einem Kind gilt der allgemeine Beitragssatz von 3,40%. Mitarbeitende mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25% je Kind entlastet.

Die geltenden Beitragssätze ab 01.07.2023 lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Beitrag für Gesamtbeitrag Arbeitnehmer Arbeitgeber
Kinderlose 4,00% 2,30% 1,70%
Eltern mit 1 Kind bzw. mit Elterneigenschaft 3,40% 1,70% 1,70%
Eltern mit 2 Kindern 3,15% 1,45% 1,70%
Eltern mit 3 Kindern 2,90% 1,20% 1,70%
Eltern mit 4 Kindern 2,65% 0,95% 1,70%
Eltern mit 5 und mehr Kindern 2,40% 0,70% 1,70%

Der Abschlag von 0,25% je Kind gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.

5. „Anrechenbare“ Kinder

  • Leibliche Kinder
  • Adoptivkinder
  • Stiefkinder
  • Pflegekinder

Der Zuschlag in Höhe von 0,60% entfällt mit dem ersten Kind dauerhaft, sofern die Elterneigenschaft nachgewiesen wurde.

6. Nachweis der Kinderanzahl – Was ist zu tun?

Alle Arbeitgebende müssen von ihren Beschäftigten Informationen zur Kinderzahl und zum Alter ihrer Kinder einholen. Dieses kann digital oder in Papierform erfolgen. Pflichtversicherte und gegebenenfalls freiwillig versicherte Arbeitnehmer müssen also rechtzeitig geeignete Unterlagen vorlegen, die die notwendigen Angaben enthalten.

6.1.1. Nachweisempfehlungen für die Lohnakte:

  • Geburtsurkunde
  • Abstammungsurkunde
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Adoptionsurkunde
  • Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit
  • Erziehungs- oder Elterngeldbescheid
  • Bescheinigung über den Bezug von Mutterschaftsgeld
  • Nachweis über die Inanspruchnahme von Elternzeit
  • Bei Stiefkindern die Heiratsurkunde der Elternteile

Bitte beachten Sie, dass Sie als Arbeitgeber verpflichtet sind, die Nachweise aufzubewahren.

7. Übergangszeitraum und unsere Umsetzung in der Lohnbuchhaltung

Wenn Arbeitnehmer die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern gegenüber der beitragsabführenden Stelle (Arbeitgeber*in) oder, bei Selbstzahlern, der Pflegekasse im Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 (Übergangszeitraum) mitteilen, gilt der Nachweis der Kindereigenschaft als erbracht. Für die Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge sind daher grundsätzlich im Übergangszeitraum die Angaben des Arbeitnehmers zu unter 25-jährigen Kindern als Nachweis ausreichend.

Aus Vereinfachungsgründen und auch um Rückfragen nach dem Übergangszeitraum von vier Jahren zu vermeiden, möchten wir unsere Mandate, bitten uns die ausgefüllte und unterschriebene Selbstauskunft (Muster als Download ist diesem Newsletter unten angefügt) als Nachweis über die Anzahl der Kinder nebst geeigneter Dokumente (Geburtsurkunde etc.) Ihrer Mitarbeitenden zukommen zu lassen. Durch die Mitteilung der Kinderdaten über Vornamen(n), Nachname und Geburtsdatum kann zudem eine korrekte Datenerfassung zu den Angaben der Kinder im Lohnabrechnungsprogramm gewährleistet und mögliche zukünftige Nacharbeiten vermieden werden.

Vorab ist es natürlich notwendig, dass Sie Ihre Arbeitnehmer*innen informieren. Ein Musteranschreiben erhalten Sie mit diesem Newsletter ebenfalls als Download.

Wir, als Ihre lohnabrechnende Stelle, benötigen die Unterlagen bis 30.09.2023, gerne per E-Mail, Brief, Fax oder Belegupload in Unternehmen Online, zurück.

Bei Fragen kommen Sie auf uns zu. Gerne erläutern wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch die Hintergründe und beantworten Ihre Fragen.

8. Downloads

Die Selbstauskunft für Mitarbeitende können Sie hier herunterladen:

https://gkk-steuerberatung.de/wp-content/uploads/Selbstauskunft_Mitarbeiter.docx

Den Musterbrief mit Informationen zur Pflegeversicherung ab 07-2023 für Arbeitnehmer können Sie hier herunterladen:

https://gkk-steuerberatung.de/wp-content/uploads/Musterbrief_Arbeitnehmerinformation-zur-Pflegeversicherung-ab-07-2023.docx

 

Bildquelle: AdobeStock_492194994

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