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Insbesondere in der Bauwirtschaft und im Handwerk kommt es immer wieder vor, dass vor dem Stichtag begonnene Arbeiten noch nicht ganz abgeschlossen – also unfertig sind. 

Der Begriff „unfertige Arbeiten bzw. Leistungen“ führt bei vielen Unternehmern zu Stirnrunzeln und Fragezeichen. Da wir als Steuerberater den Wert dieser halbfertigen Leistungen nicht aus der Bilanz ablesen können, ist u.a. Ihre interne Kostenrechnung ein wichtiger Bestandteil der Wertermittlung. Aus unserer Erfahrung wissen wir aber, dass dieses Thema Sie als Unternehmer alle Jahre wieder vor eine kleine Herausforderung stellt.  

 Aus diesem Grund wollen wir mit diesem Beitrag Klarheit schaffen und die wichtigsten Eckpunkte zusammenfassen.

Inventur

Was sind unfertige Arbeiten & Leistungen

Wenn beispielsweise im Jahr 2021 Bauarbeiten begonnen wurden, welche zum 31. Dezember 2021 noch nicht abgeschlossen sind, verlagert sich die Rechnungslegung und die Abnahme des Bauwerks in das Jahr 2022. So stellt sich am Jahresende die Frage, inwieweit dieses Bauvorhaben den Gewinn für das Jahr 2021 beeinflusst.

Grundsätzlich darf bis zur Abnahme im Jahr 2022 kein Gewinn für dieses Bauvorhaben erfasst werden. Da jedoch im Jahr 2021 bereits Kosten (u. a. Material, Personal) entstanden sind, die diesem Projekt zuzuordnen sind, müssen Sie als Unternehmer die Aufwendungen in diesem Zusammenhang bis zum 31. Dezember 2021 ermitteln und schriftlich festhalten.

In der Praxis wird oft nach folgenden Methoden vorgegangen:

Ermittlung über Fertigstellungsgrad

Beispiel: Die Errichtung eines Einfamilienhauses

Verkaufspreis 200.000 € (inkl. kalkuliertem Unternehmergewinn von 20.000 €)
Die Gesamtkosten der Bauausführung betragen somit 180.000 €
An Hand von geeigneten Bauprotokollen und Leistungsnachweisen können Sie z.B. einen Fertigstellungsgrad des Einfamilienhauses von 60% feststellen.
Demnach ergibt sich auf den 31. Dezember 2021 folgende halbfertige Arbeit, welche Ihren Gewinn erhöht:
Gesamtkosten 180.000 € x 60% = 108.000 €

Diese vereinfachte Form der Ermittlung ist jedoch nach deutschem Handelsrecht nicht zulässig!
Die Methode kann jedoch als Orientierung dienen.

 

Ermittlung über die Herstellungskosten

Diese Vorgehensweise ist die genauere und im deutschen Handelsrecht einzige zulässige Ermittlungsmethode. Hier werden die einzelnen Aufwendungen wie Material, Lohn-, Fertigungs- und Verwaltungskosten, die in Bezug auf das Bauvorhaben angefallen sind, zusammengerechnet. Dafür müssen geeignete Unterlagen zur Verfügung zusammengestellt werden, aus welchen die entsprechenden Aufwendungen ersichtlich sind (z.B. durch eine betriebsinterne Kostenrechnung). Diese Daten ergeben sich in der Regel nicht aus der Buchhaltung, die vom Steuerberater erstellt wird und müssen separat ermittelt werden. Lediglich, wenn der Steuerberater auch eine Kostenstellenrechnung erstellt, können die Daten aus der Buchhaltung entnommen werden. Wenn dies bei Ihnen nicht der Fall ist, sind Sie als Unternehmer in der Verpflichtung, die Inventurwerte für angefangene Arbeiten zu ermitteln. Wir stellen Ihnen hierzu gern Tabellen zur Verfügung, um dies  übersichtlich zu erledigen.

Beispiel: Für die Herstellung eines Einfamilienhauses sind bis zum 31.12.2021 folgende Kosten angefallen:

Rechnungen für Beton 10.000 €
Schalungsmaterial 2.000 €

Lohnkosten für eigene Mitarbeiter für diese Baustelle

5 Mitarbeiter x 80 Stunden x 30 € /Stunde

12.000 €

Bauleitung

1 Mitarbeiter x 25 Stunden x 40 € / Stunde

1.000 €
Werkzeug & Verbrauchsmaterial 500 €
Fahrkosten 600 €
 Zwischensumme 26.100 €
Verwaltungskostenumlage 35% (vom Steuerberater berechnet) 9.135 €
 Summe angefallene Kosten

 35.235 €

 

Das Gebäude ist noch nicht fertig. Der Unternehmer hat für diese Baustelle zunächst eine erste Abschlagsrechnung von 43.000 € zzgl. 19% USt = 51.170 € gestellt. Die Abschlagsrechnung von 43.000 € wird nicht als Umsatz gebucht. Stattdessen werden die angefallenen Kosten von 35.235 € als Inventurbestand an unfertigen Erzeugnissen in der Bilanz ausgewiesen. Die für das Bauprojekt angefallenen Kosten werden damit in der Gewinn- und Verlustrechnung neutralisiert. Das Bauprojekt erhöht damit noch nicht den Gewinn, die Kosten wirken sich dadurch aber auch nicht aus. Erst wenn die Schlussrechnung gestellt wird, kommt es zur Gewinnrealisierung und erst in diesem Moment wirken sich auch die Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung aus.

Sie können uns zu diesen Themen gern kontaktieren. Wir helfen Ihnen dabei, die notwendigen Schritte einfach, effektiv und schnell durchzuführen.

 

 

Bildquelle: Adobe Stock. Dateinummer: 95843226

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