Trotz der bereits von vielen ersehnten Lockerungen haben noch viele kleine und mittelständische Unternehmen mit den wirtschaftlichen Folgen der CORONA-Pandemie zu kämpfen. Als weitere Unterstützung für diese Betroffenen wird nun das Förderprogramm der Überbrückungshilfe III als Überbrückungshilfe III Plus (kurz ÜBH III+) weitergeführt.
Da sich diese Förderung im Wesentlichen aus den betrieblichen Fixkosten berechnet und es auch zahlreiche Selbstständige und Freiberufler gibt, die wenig feste Betriebskosten tragen und dennoch hohe coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen müssen, wird auch die Neustarthilfe als Neustarthilfe Plus weitergeführt.
Alle wesentlichen Inhalte der Programme können Sie in unseren Newslettern vom 05.03.2021 „Update Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe“ und auch vom 19.04.2021 „Wesentliche Verbesserungen bei der Überbrückungshilfe III“ nachlesen.
Nachfolgend geben wir Ihnen eine kurze Übersicht zu den Änderungen und Anpassungen der Überbrückungshilfe III+ sowie der Neustarthilfe Plus:
Überbrückungshilfe III +
Die „Plus-Variante“ gilt als Verlängerung der bisher bekannten Überbrückungshilfe III und umfasst den Förderzeitraum Juli bis September 2021, voraussichtliche Verlängerung bis 31.12.2021 möglich. Die bisherigen Regelungen und Förderbedingungen wurden im Kern übernommen, neu sind die folgenden ergänzenden Förderpunkte:
Inhaltsverzeichnis
1.) Weiterführung des Eigenkapitalzuschusses
Unternehmen, die besonders lange und hart von den Corona-Schließungen betroffen sind, erhalten seit der Überbrückungshilfe III einen Eigenkapitalzuschuss. Diese Wirtschaftshilfe wird weiterhin zusätzlich gewährt und dient vor allem der Substanzstärkung kleiner und mittelständischer Unternehmen.
Die Antragsvoraussetzung bleibt bestehen, das heißt, es erhalten alle Unternehmen, die mindestens in drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 50% erlitten haben, einen Eigenkapitalzuschuss von bis zu 40%.
Wie genau sich der Eigenkapitalzuschuss berechnet, welche Förderung sich wann ergibt und die genauen Zugangsvoraussetzungen haben wir Ihnen bereits mit unserem Newsletter „Wesentliche Verbesserungen zur Überbrückungshilfe III“ detailliert dargestellt.
Neu ist, dass die bereits geförderten Monate aus der Überbrückungshilfe III angerechnet werden. Das bedeutet, die Staffelung der Bezuschussung beginnt mit der ÜBH III+ nicht wieder von vorn.
Beispiel:
Sie als Unternehmer verzeichnen ab dem Monat Mai 2021einen Umsatzeinbruch von 60%.
Ihre monatlichen Fixkosten betragen 15.000 € je Monat. Einen Antrag auf Überbrückungshilfe III haben Sie gestellt und auch die entsprechende Förderung für Mai und Juni 2021 in Höhe von je 9.000 € (Fixkostenerstattung 60% von 15.000 € Kosten) erhalten.
Darüber hinaus könnte Ihnen durch den Eigenkapitalzuschuss eine weitere Geldleistung gewährt werden. Da der Umsatzeinbruch von über 50% nur in den beiden Monaten Mai und Juni 2021 vorliegt, besteht leider keine Berechtigung, den Eigenkapitalzuschuss in Anspruch zu nehmen.
Durch die Überbrückungshilfe III+ besteht nun die Möglichkeit, ab dem Monat Juli 2021 zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss zu erhalten. Mit dem Antrag wird festgestellt, dass Ihr Umsatzeinbruch im Monat Juli weiterhin über 50% beträgt. Entsprechend der festgelegten Staffelung beträgt in diesem Beispiel der Eigenkapitalzuschuss 2.250 € (25% der erstatten Fixkosten, also der Überbrückungshilfe III in Höhe der oben genannten 9.000 €). Bei anhaltendem Umsatzeinbruch im August beträgt der Zuschuss 35% und ab dem Monat September dann 40%.
2.) Restart-Prämie
Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen bzw. neue Mitarbeiter einstellen, sollen wahlweise zum bereits bestehenden Personalkostenzuschuss in Höhe von 20% der förderfähigen Fixkosten eine Restart-Prämie erhalten. Diese Personalkostenhilfe fördert die damit verbundenen steigenden Personalkosten.
Betroffene Unternehmer erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 %. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 % und im September 20 %. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
3.) Kosten der insolvenzabwendenden Restrukturierung
In Folge der anhaltenden CORONA-Pandemie müssen bzw. mussten sich einige Unternehmer mit dem Thema Insolvenz auseinandersetzen. Um diese abzuwenden werden in der Regel spezialisierte Berater benötigt. Die damit im Zusammenhang stehenden Anwalts-, Beratungs- und Gerichtskosten werden über die Überbrückungshilfe III+ mit bis zu 20.000 € pro Monat gefördert, um die Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit zu unterstützen.
4.) Digitalisierungskosten und Kosten zur Einhaltung der Hygienevorschriften
Bereits aus dem Antragsverfahren auf Überbrückungshilfe III ist bekannt, dass sowohl die Kosten für Investitionen in die Digitalisierung (u.a. Anschaffung neuer Hard- und Software) als auch die Kosten für Umbauten und Instandhaltungen zur Einhaltung der Hygienevorschriften mit je bis zu 20.000 € gefördert wurden.
Diese Förderung bleibt auch für die Überbrückungshilfe III+ bestehen, allerdings nur noch mit einem Betrag von maximal 10.000 €.
Neu ist auch, dass im Rahmen der Antragsbearbeitung durch die zuständigen Stellen (IBB, ILB usw.) eine detaillierte Prüfung dieser Kosten vorgenommen wird. Das bedeutet für die Praxis, es muss stets eine detaillierte Begründung für die Kosten sowie ein Plan über die Durchführung der Maßnahmen eingereicht werden.
Neustarthilfe Plus
Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von einer Betriebskostenpauschale bis zu 1.250 € pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 € pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021.
Demnach können Soloselbstständige für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 bis zu 12.000 EUR erhalten.
Für Detailfragen zu diesen Themen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Auch uns liegen die vielen betroffenen Unternehmen sehr am Herzen und wir hoffen, dass wir durch die Antragsstellung einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, Unternehmer aus der Krise zu helfen!
Bildquelle: AdobeStock 39992014
Abonnieren Sie jetzt die GKK Steuernews und bleiben Sie informiert!
Erholungsbeihilfe: So profitiert Ihr Team vom Urlaubszuschuss
In Anbetracht der bevorstehenden Urlaubssaison möchten wir Sie, wie in jedem Jahr, über eine interessante Gestaltungsmöglichkeit für Ihre Lohnabrechnungen informieren....
Neue Steuererleichterungen ab 2024
Es hat lange gedauert bis die Parteien sich auf die bereits letztes Jahr geplanten Steuererleichterungen ab 2024 einigen konnten. Nun wurden diverse Steuererleichterungen mit...
Was ändert sich für Arbeitgeber*in zum Jahreswechsel 2024?
Ein neues Jahr bringt neue Regelungen. Wir möchten Sie über die wesentlichen Änderungen informieren, die Sie als Arbeitgeber*in zum Jahreswechsel 2024 wissen sollten. ...
Aktuelle Steueränderungen zum Jahreswechsel 2024
Dieses Jahr dauert es leider etwas länger: Auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 zum Nachtragshaushalt 2021 gibt es nicht nur Verzögerungen...
Das Team der GKK wünscht ein frohes, gesundes und erfolgreiches neues Jahr 2024!
Liebe Mandantinnen und Mandanten, wir möchten diesen Moment nutzen, um Ihnen für die tolle Zusammenarbeit und das entgegengebrachte Vertrauen im vergangenen Jahr zu...
Aktuelles zum neuen Heizungsgesetz 2024: Was Immobilieneigentümer und Mieter jetzt wissen müssen
Das Heizungsgesetz, welches ab 01.01.2024 in Kraft tritt, zielt darauf ab, den Energieverbrauch in Deutschland weiter zu reduzieren und den Ausstoß von Treibhausgasen zu...