Inhaltsverzeichnis
1.1. Arbeitszeiterfassung
Im September 2022 hatte das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil entschieden, dass die Arbeitszeiterfassung grundsätzlich für die meisten Arbeitnehmer in Deutschland verpflichtend ist. Trotz dieses Urteils die gesetzliche Grundlage zur Arbeitszeiterfassung neu zu regeln, ist bisher wenig passiert. Außer einem ersten Gesetzentwurf aus dem Monat April 2023 gibt es bisher keine feste gesetzliche Regelung dazu. Der Grund dafür ist, dass es innerhalb der Regierungskoalition abweichende Vorstellungen zu Ausnahmeregelungen und zur Flexibilität der Arbeitszeiterfassung gibt.
Dennoch ist die Arbeitszeiterfassung ein nach wie vor offenes Thema. Es ist durchaus möglich, dass es hier im Jahr 2024 weitergehen wird und dass der Gesetzgeber klare Regelungen zur Arbeitszeiterfassung schafft. Wir halten Sie über die Entwicklung selbstverständlich auf dem Laufenden und informieren Sie, sobald es Neuigkeiten dazu gibt.
1.2. Inflationsausgleichsprämie läuft aus
Das im September 2022 beschlossene dritte Entlastungspaket, welches die Auswirkungen der steigenden Inflationsrate ausgleichen soll, umfasst auch die Möglichkeit, dass Unternehmen ihren Mitarbeitenden eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro zahlen dürfen. Möglich ist die Zahlung des Betrags im dem Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024. Dabei ist es den Unternehmen überlassen, ob sie den vollen Betrag ausschöpfen und ob sie die Leistungen auf einmal oder in mehreren Teilbeträgen überweisen. Eine Pflicht zur Leistung der Inflationsausgleichsprämie gibt es nicht. Diese Möglichkeit fällt mit Ablauf dieses Jahrs, also für alle Zahlungen an Mitarbeitende nach dem 31.12.2024, weg.
1.3. Erhöhung des Mindestlohns und der Minijob-Grenze
Ab 01.01. 2024 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn von bisher 12,00 € auf 12,41 € brutto pro Arbeitsstunde. Entsprechend wird auch die monatliche Verdienstgrenze für die Mini-Jobber angehoben. Diese beträgt künftig EUR 538 brutto (bisher EUR 520 brutto).
1.4. Neuregelung beim Kinderkrankengeld
Mit dem Jahreswechsel 2023/2024 laufen die Sonderregelungen der Corona-Pandemie für die Höchstzahl der Kinderkranktage aus. Eltern haben ab 01.01.2024 wieder einen Anspruch auf bis zu 10 Kinderkranktage pro Kind, welches jünger als 12 Jahre alt ist pro Jahr. Alleinerziehende haben nunmehr wieder einen Anspruch auf bis zu 20 Kinderkranktage pro Kind pro Jahr. Derzeit ist geplant, dass eine dauerhafte Erhöhung der zulässigen Kinderkranktage auf bis zu 15 Arbeitstage bzw. 30 Arbeitstage für Alleinerziehende zukünftig erfolgen soll. Der Gesetzesentwurf ist aber noch nicht verabschiedet.
1.5. Neue Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze
Zum 1. Januar 2024 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in den gesetzlichen Krankenversicherungen bundesweit einheitlich auf jährlich 62.100 € (bisher 59.850 €). Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigen:
ab 2024 | bis 2023 | |
neue Bundesländer | 89.400 € | 85.200 € |
alte Bundesländer | 90.600 € | 87.600 € |
Die Beitragssätze in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen bleiben ab 2024 überwiegend unverändert. Lediglich der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2024 erhöht sich auf 1,7 %.
1.6. Betriebsveranstaltungen
Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz enthält neue Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen. Der bisherige Freibetrag je Veranstaltung (maximal 2 Firmenfeiern im Jahr) steigt von 110 € auf 150 € brutto.
1.7. Erstattung Verpflegungsaufwendungen ab 01.01.2024
Die Verpflegungspauschalen für Dienstreisen innerhalb Deutschlands werden ab dem Jahr 2024 voraussichtlich wie folgt lauten:
Dauer | Pauschale |
Abwesenheit MEHR als 8 Stunden | 15 € |
An- und Abreistag bei mehrtätigen Dienstreise | jeweils 15 € |
Abwesenheit von 24 Stunden | 30 € |
Die Anpassung dieser Pauschalen ist Bestandteil des Wachstumschancengesetzes, welches im Januar 2024 verabschiedet werden soll. Bis dahin gelten noch die „alten“ Pauschalen.
Im Zuge dessen werden auch die Verpflegungspauschalen bei Auslandsreisen angehoben (siehe ab Seite 4 des nachfolgenden verlinkten Dokuments):
Diese Beträge können Sie als Arbeitgeber*in Ihren Mitarbeitenden im Rahmen einer Dienstreise erstatten, eine Pflicht besteht jedoch nicht. Erfolgt keine Erstattung durch den/die Arbeitgebenden können Ihre Arbeitnehmer*in die Pauschalen in deren privater Steuererklärung berücksichtigen.
1.8. Kürzung der Verpflegungspauschale
Für Verpflegungspauschalen gilt: Sie dürfen nur ungekürzt angewendet werden, wenn sich der oder die Dienstreisende selbst um seine/ihre eigene Verpflegung kümmert. Werden einzelne oder alle Mahlzeiten gestellt, darf keine volle Pauschale veranschlagt werden.
Um die Pauschale kürzen zu können, wenn entweder Frühstück, Mittagessen oder Abendessen nicht selbst getragen werden, teilt sich die Verpflegungspauschale für z.B. eine Übernachtung prozentual wie folgt auf:
Frühstück 20 Prozent = 6,00 € von 30,00 €
Mittagessen 40 Prozent = 12,00 € von 30,00 €
Abendessen 40 Prozent = 12,00 € von 30,00 €
Die prozentualen Kürzungsbeträge, wie hier z.B. 12,00 € für das Mittagessen, werden immer aus der jeweils geltenden Ganztagespauschale errechnet und sind auch bei Reisen unter 24 Stunden auf die geringere Verpflegungspauschale anzuwenden.
Beispiel für eine Kürzung der Verpflegungsmehraufwendungen:
Einer Ihrer Mitarbeitenden ist insgesamt 10 Stunden auf Grund einer Fortbildung inkl. Hin- und Rückfahrt auswärtig tätig. Während der Tagung wurden die Teilnehmer*innen sowohl mit Frühstück als auch mit Mittagessen versorgt:
Verpflegungspauschale für Abwesenheit über 8 Stunden 15,00 €
Kürzung um 20% für Frühstückgestellung 3,00 €
Kürzung um 40% für Mittagstisch 6,00 €
Erstattungsfähiger Verpflegungsmehraufwand 6,00 €
Bei Fragen kommen Sie auf uns zu. Gerne beantworten Ihre Fragen in einem persönlichen Gespräch.
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