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Das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 wurde am 05.12.2024 verkündet, tiefgreifende Änderungen bringt diese Steuerreform nicht mit sich. Wir haben die für Unternehmer und Immobilienbesitzer wichtigsten Änderungen kurz zusammengefasst.

Einkommensteuer

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Ab 2025 wird die maximale Bruttoleistung für von der Einkommensteuer befreite Anlagen auf 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit vereinheitlicht (bisher 15 kW (peak)). Die Gesamtleistung pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft bleibt, wie bisher, bei maximal 100 kW (peak).

Hinweis:

Die Steuerbefreiung gilt nur für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft oder erweitert werden. Prüfen Sie geplante Investitionen, um von den neuen Regelungen zu profitieren.

Kinderbetreuungskosten

Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 können 80 % der Kinderbetreuungskosten, maximal 4.800 Euro pro Kind, als Sonderausgaben abgesetzt werden (bisher: 66 %, maximal 4.000 Euro).

Die Anpassung dient der finanziellen Entlastung von Familien, die auf externe Betreuung angewiesen sind. Mit der Erhöhung des abziehbaren Betrags wird der gestiegenen Kostenbelastung Rechnung getragen.

Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungen

Erbrachte Bonusleistungen von Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten, wie z.B. Leistungen für Schutzimpfungen oder Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, gelten zukünftig (ab 01.01.2025) bis zu einer Höhe von 150 EUR pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht als einkommensteuerrelevante Beitragserstattung. Übersteigende Bonusleistungen gelten dagegen stets als Beitragserstattung.

Ab dem Jahr 2025 wird dies gesetzlich verankert. Bisher gab es dazu lediglich eine Verwaltungsanweisung, dass es sich bei den Bonusleistungen nicht um Beitragserstattungen handelt.

Gewerbesteuer

Grundbesitzkürzung

Ab dem 1. Januar 2025 ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gewerbesteuerkürzung für Grundsteuern. Die bisherige Anknüpfung an die Einheitswerte, die als Grundlage für die Bemessung der Grundsteuern verwendet wurden entfällt. Künftig wird an die tatsächlich im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe gebuchte Grundsteuer geknüpft.

Wie sich diese Neuregelung zukünftig auf den Kürzungsbetrag auswirkt, werden wir Ihnen mit einem separaten Newsletter erläutern.

 

Umsatzsteuer

Reform der Kleinunternehmerregelung (§§ 19 und 19a UStG)

Ab 2025 können auch Unternehmer aus anderen EU-Ländern die Kleinunternehmerregelung in Deutschland nutzen. Dies ermöglicht es, aus in der EU ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden. Damit diese Regelung in Anspruch genommen werden kann, wird ein neues Meldeverfahren ab 01.01.2025 eingeführt.

Die Regelung setzt eine EU-Richtlinie um und schafft mehr Wettbewerbsgleichheit zwischen inländischen und ausländischen Unternehmern.

Erfreulicherweise wird mit dem Jahreswechsel die Umsatzschwelle für Kleinunternehmer angepasst.  Voraussetzung für die Befreiung von der Umsatzsteuer ist, dass der inländische Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 EUR (bis 31.12.2024: 22.000 EUR) nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR (bis 31.12.2024: 50.000 EUR) nicht überschreitet.

Vorsteuerabzug – wesentliche Änderung ab 01.01.2028

Ab dem 1. Januar 2028 gibt es eine wichtige Änderung für den Vorsteuerabzug, wenn Sie von einem sogenannten Istversteuerer Leistungen oder Lieferungen beziehen.

Ein Istversteuerer ist ein Unternehmer, der die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen muss, wenn er das Geld von seinen Kunden tatsächlich erhalten hat.

Was ändert sich?

Bis 31.12.2027:

Der Vorsteuerabzug war für den Leistungsempfänger sofort möglich, sobald eine ordnungsgemäße Rechnung vorlag – unabhängig davon, ob der Istversteuerer (ergo der Leistende) schon bezahlt wurde oder nicht.

Ab 01.01.2028:

Der Vorsteuerabzug ist nur noch zulässig, wenn Sie die Rechnung tatsächlich bezahlt haben.

Was bedeutet das in der Praxis?

Ab 2028 können Sie die Vorsteuer nur geltend machen, nachdem Sie die Rechnung bezahlt haben. Um dies in der Praxis umsetzen zu können, wird eine neue Pflichtangabe auf den Rechnungen eingeführt. Istversteuerer müssen in ihren Rechnungen angeben, dass sie entsprechend versteuern. Das hilft Ihnen, den Unterschied zu erkennen.

Dies ist leider ein Beitrag, der die Bürokratie deutlich erhöht.

 

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags

Der Pauschbetrag für z.B. die Grabpflege wird ab 2025 von 10.300 Euro auf 15.000 Euro erhöht.

Diese Änderung berücksichtigt gestiegene Kosten im Zusammenhang mit Nachlässen und entlastet Erben finanziell.

Aktuell liegt bereits ein Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes vor. Dies beinhaltet unter anderem die Senkung der Einkommensteuertarife, Erhöhung des Kindergeldes, Anpassung der GWG-Regelungen und vieles mehr. Dieser Entwurf wurde allerdings noch nicht vom Bundesrat verabschiedet. Auf Grund der aktuellen politischen Lage gehen wir davon aus, dass in diesem Jahr kein Beschluss mehr erfolgen wird.

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