Lesezeit: 4 Minuten

Steuerfreier Sachbezug: Das ändert sich ab 01.01.2022 für Arbeitgeber

Viele Arbeitgeber motivieren ihre Mitarbeiter monatlich mit einem 44-€-Gutschein. Hier gibt es gute Nachrichten: Ab dem 01.01.2022 erhöht sich diese monatliche steuerfreie Sachbezugsgrenze auf 50 €. Sowohl für Arbeitgeber, wie Arbeitnehmer ist dieser Betrag auch sozialversicherungsfrei.

Damit diese neue Grenze auch ab 2022 mit ihren Vorzügen der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit genutzt werden kann, müssen ab dem nächsten Jahr allerdings verschärfte Voraussetzungen beachtet werden.

Wir erklären Ihnen, worauf Sie sich als Arbeitgeber ab 2022 einstellen müssen.

Sachbezüge

Was ist eigentlich ein Sachbezug?

Als Sachbezug bezeichnet man Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die diesem einen geldwerten Vorteil bieten, jedoch nicht in der Überweisung vom Lohn bestehen. Beliebt sind hier Gutscheine und Shoppingkarten bis zu einer monatlichen Höhe von 44 €, zukünftig 50 €. Gern gesehen und genutzt sind Tank- und Warengutscheine über deren Nutzung der Arbeitnehmer frei verfügen kann. Ab dem 01.01.2022 gibt es engere Voraussetzungen für Shoppingkarten, die deren Einsatzmöglichkeiten stärker einschränken.

Welche Gutscheine dürfen Arbeitgeber weiterhin nutzen?

Wenn ein Gutschein oder eine Shoppingcard nicht als Zahlungsmittel gilt und somit die strengen Kriterien des s.g. Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (kurz: ZAG) erfüllt, dann gilt dieser weiterhin als Sachbezug. Das bedeutet für die Inanspruchnahme der Sachbezugsgrenze kommen nur noch Sachleistungen in Betracht. Geldkarten oder Prepaid-Karten, wie die MasterCard, sowie Gutscheine mit unbegrenzten Einlösemöglichkeiten können ab 01.01.2022 nicht mehr steuer- und sozialversicherungsfrei an Ihre Mitarbeiter überlassen werden.

Damit Sie und Ihre Angestellten weiterhin von der monatlichen Zuwendung ohne gesetzliche Abzüge profitieren können, muss eines der folgenden zwei Kriterien erfüllt sein:

Die Akzeptanzstellen für die Gutscheine sind begrenzt

Dieses erste Kriterium ist am einfachsten erfüllt, wenn Ihr Mitarbeiter mit dem Gutschein nur Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Gutscheinausstellers erhält. Ein gutes Beispiel hierfür sind Tankgutscheine eines einzelnen Tankstellenbetreibers. Hier ist Ihr Mitarbeiter berechtigt den Gutschein einzig und allein bei der Tankstelle XYZ und deren Filialen einzulösen.

Lassen sich Gutscheine aufgrund von Verträgen zwischen Aussteller und Akzeptanzstellen nur bei einem begrenzten Kreis im Inland einlösen, sind sie ebenfalls begünstigt. Das ist bei städtischen Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden der Fall oder auch bei Zusammenschlüssen mehrerer benachbarter Städte und Gemeinden. Hier wird i.d.R. auf die Postleitzahl des Wohnortes des Kartennutzers zurückgegriffen. Die Einlösegebiete werden dann auf bestimmte Postleitzahlenbezirke begrenzt, man spricht dann von „City-Cards“.

Gibt zum Beispiel eine Ladenkette Gutscheinkarten aus, die zum Kauf in den Geschäften im Inland oder im Onlineshop dieser Ladenkette berechtigen, sind die Voraussetzungen des ZAG ebenfalls erfüllt. Hierzu gehören dann die so genannten „Centergustcheine“ oder Kundenkarten von „Shopping-Malls“.

Kompliziert ist es bei Gutscheinen von Online-Händlern. Hier sollten Mitarbeiter nur Waren oder Dienstleistungen aus der Produktpalette des Online-Händlers kaufen können. Verkauft der Online-Händler wiederum über seine Plattform auch Produkte von Fremdanbietern, dann ist der Gutschein Barlohn und unterliegt der vollen Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Gutscheine von Amazon sind damit zum Beispiel zukünftig nicht mehr begünstigt.

Das Angebot für die Gutscheine ist begrenzt

Gutscheine gehören ebenfalls zu den Sachbezügen, wenn sie unabhängig von einer Betragsangabe ausschließlich dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen aus einer sehr begrenzten Produktpalette zu beziehen. Dazu gehören beispielsweise: Gutscheine für den Personennah- und Fernverkehr gelten als Sachbezug, wenn sie zum Beispiel auf Fahrkarten, die Nutzung von Fahrrädern, E-Bikes, Car-Sharing oder E-Scootern begrenzt sind.

Gutscheinkarten für Streamingdienste sind nur begünstigt, wenn sich damit nur Filme und Musik nutzen lassen.

Ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei sind Gutscheine für Fitnessleistungen sowie Bücher und Zeitschriften, auch als Hörbücher oder Downloads.

Was müssen Sie jetzt veranlassen?

Es wird deutlich, dass Arbeitgeber und Ihre Mitarbeiter bei Gutscheinen spätestens ab 2022 genauer hinschauen müssen und gegeben falls auch ihre Gewohnheiten anpassen sollten, um die steuerfreie Gewährung im Rahmen der 50-€-Grenze nicht zu gefährden.

Viele Kartenanbieter haben Ihre Kunden, so vielleicht auch Sie, bereits kontaktiert und auf die Neuerungen und Anpassungen ab 2022 hingewiesen. So z.B. der von uns oft empfohlene Anbieter Edenred. Hier erhalten alle Mitarbeiter neue Karten, die nur noch Regional einsetzbar sind.

Sollten Sie bisher keine Informationen erhalten haben, so setzen Sie sich bitte kurzfristig mit Ihrem jeweiligen Anbieter in Verbindung, um zu erfragen, ob die neuen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so haben Sie die Möglichkeit bis zum Jahreswechsel noch zu reagieren, um Ihren Mitarbeitern weiterhin den steuerlichen Vorteil zu bieten.

Gerne können Sie uns zu diesem Thema jederzeit kontaktieren. Wir klären gerne Ihre Anliegen, Unsicherheiten und Rückfragen!

 

 

 

Bildquelle: Adobe Stock 423416798

Alle Steuernews per E-Mail
Abonnieren Sie jetzt die GKK Steuernews und bleiben Sie informiert!


Bitte bestätigen Sie, dass Sie von uns per E-Mail mit unserem Newsletter informiert werden möchten:


Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Hier finden Sie Informationen zu unserem Datenschutz.

+49 (0) 33 42 / 23 56 00
Jetzt Beratung vereinbaren
info@gkk-steuerberatung.de