Mit dem Jahreswechsel 2022/2023 sind zahlreiche Steueränderungen in Kraft getreten. Diese stammen sowohl aus dem dritten Entlastungspaket, aus dem Inflationsausgleichsgesetz und nicht zuletzt aus dem Jahressteuergesetz 2022, dem der Bundesrat am 16. Dezember 2022 zustimmte. Angesichts der enorm gestiegenen Inflationsrate im Jahr 2022 sind zahlreiche Steuerentlastungen in Kraft getreten.
Hier erfahren Sie die wichtigsten Steueränderungen und was diese für Ihre Steuererklärung 2023 bedeuten.
Inhaltsverzeichnis
1. Altersvorsorgeaufwendungen
Ab dem Veranlagungsjahr 2023 unterliegen Ihre Altersvorsorgeaufwendungen dem vollständigen Abzug als Sonderausgaben. Damit erfolgt die 100%ige Abziehbarkeit Ihrer Rentenversicherungsbeiträge bereits ab dem Jahr 2023 und nicht erst, wie geplant, ab dem Jahr 2025.
2. Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird ab 2023 von bisher 1.200 EUR auf 1.230 EUR erhöht.
3. Ausbildungsfreibetrag
Der Ausbildungsfreibetrag wird von 924 EUR auf 1.200 EUR angehoben.
Dieser Betrag dient der Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf Kindergeld besteht.
4. Erhöhung Grundfreibetrag
Um die kalte Progression, die durch die Inflation entsteht, abzumildern, wird das steuerfreie Einkommen, dass jeder Bürger verdienen kann, bevor eine Einkommensteuer anfällt, angehoben. Im Jahr 2023 fällt Einkommensteuer erst an, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag von 10.908 € bei Ledigen und 21.186 € bei Verheirateten übersteigt. Im Jahr 2022 betrug der Grundfreibetrag im Vergleich dazu noch 9.984 € bzw. 19.968 €.
5. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird auf 4.260 EUR von bisher 4.008 € angehoben.
6. Gas-/Wärmepreisbremse
Alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen unterliegen der Besteuerung. Sie zählen in der Regel zu den sonstigen Einkünften, sofern Ihnen die Entlastung nicht im Rahmen Ihres Gewerbes oder Ihrer Freiberuflertätigkeit zu Gunsten kam.
Wurde Ihnen der Wärmeabschlag im Dezember 2022 erstattet bzw. gar nicht erst eingezogen, so muss diese dadurch entstandene Entlastung nach den allgemeinen Regelungen im Rahmen Ihrer Gewinnermittlung versteuert werden.
Erfolgte diese Begünstigung in Ihrem Privatbereich muss diese Entlastung zwingend Ihren sonstigen Einkünften zugeordnet und in Ihrer Einkommensteuererklärung versteuert werden, um den sozialen Ausgleich auf privater und gewerblicher bzw. freiberuflicher Ebene sicherzustellen.
Aber Achtung:
Die Entlastungen sind erst Teil des zu versteuernden Einkommens, wenn die im Gesetz definierten Grenzen erreicht werden. Deswegen müssen die Entlastungen zunächst bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben und sind erst anschließend nach überschreiten der gesetzlichen Grenzen dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen.
Die Milderungsgrenzen betragen:
Veranlagungsform | Grenzen des zu versteuernden Einkommens |
Einzelveranlagung (i.d.R. Ledige) | von 66.915 € bis 104.009 € |
Zusammenveranlagung i.d.R. Ehegatten) | von 133.830 € bis 208.018 € |
Beispiel:
Ihr zu versteuerndes Einkommen beträgt vor Zurechnung der Entlastung 80.000 €. Durch die Anwendung der Milderungsgrenze ergibt sich ein Prozentsatz von 35,275 %.
Das bedeutet, dass Sie bei einer Entlastung durch das EWSG z.B. in der Höhe von 500 € „nur“ 35,275 % versteuern müssen:
500 € x 35,275% = 176,38 € zu versteuerndes Einkommen
Hinweis:
Im Rahmen der Ermittlung der sonstigen Einkünfte im Privatbereich nach § 22 des Einkommensteuergesetzes kommt in der Regel eine Freigrenze von 256 € je Steuerpflichtigen zur Anwendung. Diese Regelung gilt im genannten Fall leider nicht.
7. Gastronomie
Der ermäßigte Steuersatz gilt für die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auch nach dem 31.12.2022 weiter. Ausgenommen hiervon ist weiterhin die Abgabe von Getränken.
8. Gebäudeabschreibungen
Der lineare Abschreibungssatz wird für nach dem 31.12.2022 erstellte Wohngebäude von jährlich 2 % auf 3 % angehoben. Aus dem Ansatz der höheren Abschreibung resultiert auch eine kürzere Nutzungsdauer der zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden von 33 Jahren, statt bisher 50 Jahren.
9. Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen aufgrund eines Bauantrages in der Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2026 werden die Voraussetzungen an Effizienzvorgaben gekoppelt. Außerdem werden die Baukostenobergrenzen und die maximal förderfähigen Bemessungsgrundlagen geändert.
Die Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung ist zukünftig daran gebunden, dass das Gebäude, in dem die neue Wohnung entsteht, die Kriterien für ein „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt. Was das im Detail bedeutet müsste mit einem entsprechenden Fachmann besprochen werden.
10. Häusliches Arbeitszimmer
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit, können die Aufwendungen weiterhin in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Die Aufwendungen sind in diesen Fällen auch dann abziehbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun auch ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 EUR pro Jahr möglich. Üben Sie Ihre Tätigkeit nur tageweise in der häuslichen Wohnung aus, weil Ihnen an den anderen Arbeitstagen ein anderer Arbeitsplatz bei Ihrem Arbeitgeber zur Verfügung steht, ist ein Abzug der Aufwendungen nur über die Homeoffice-Pauschale möglich.
11. Homeoffice-Pauschale
Die Homeoffice-Pauschale wird ab dem Jahr 2023 dauerhaft entfristet und der maximale Abzug auf 6 EUR pro Tag angehoben. Der Höchstbetrag darf für maximal 210 Arbeitstage und damit 1.260 € pro Jahr geltend gemacht werden (im Jahr 2022 waren es noch maximal 600 €).
Wie auch in den vergangenen Veranlagungsjahren wird die Homeoffice-Pauschale in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Aufwendungen für Arbeitsmittel sind durch die Homeoffice-Pauschale nicht abgegolten und können zusätzlich in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten berücksichtigt werden.
12. Kinderfreibetrag/Kindergeld
Der Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2023 auf 3.012 EUR je Elternteil erhöht.
Das Kindergeld beträgt ab dem 1.1.2023 für jedes Kind 250 EUR. Bis 31.12.2022 betrug das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 219 EUR, für das dritte Kind 225 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 EUR.
13. Photovoltaikanlage
Für alle sich im Betrieb befindlichen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gebäudeeinheit bei z.B. Mehrfamilienhäusern wurde rückwirkend zum 01.01.2022 eine Ertragsteuerbefreiung eingeführt. Die Steuerbefreiung gilt für die einzelne Anlage oder mehrere Anlagen bis max. 100 kW. Diese Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigen bzw. Mitunternehmer zu prüfen.
Bei der Umsatzsteuer wurde für den Kauf sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz eingeführt. Voraussetzung für die Anwendung der 0% Umsatzsteuer ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für das Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon soll ausgegangen werden, wenn die Leistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW beträgt.
14. Sparer-Pauschbetrag
Erfreulich für alle Sparer und Anleger, der Sparerpauschbetrag für Ihr Kapitalvermögen steigt von 801 € bei Ledigen bzw. 1.602 EUR bei Ehegatten auf 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR an. Aus Vereinfachungsgründen werden bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht.
Wir hoffen Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Neuregelungen verschafft zu haben. Natürlich können Sie uns jederzeit bei Fragen dazu kontaktieren.
Bildquelle: Adobe Stock #
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