Am 12.05.2022 hat der Bundestag das neue Steuerentlastungsgesetz verabschiedet. Durch dieses soll der rasante Preisanstieg der vergangenen Monate für Öl, Gas, Strom und Kraftstoff für die Bevölkerung abgefedert werden. Vor dem Hintergrund des russischen Krieges gegen die Ukraine wird von weiteren Preissteigerungen – vor allem für Gas – ausgegangen.
Auch Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfs haben sich stark verteuert. Die Inflation liegt derzeit bei etwa 5 Prozent. Diese Entwicklung wurde bislang steuerlich nicht berücksichtigt, weswegen viele Menschen weniger Geld zur Verfügung haben als zuvor.
Die wichtigsten steuerlichen Maßnahmen, welche diese Preisanstiege kompensieren sollen, haben wir für sie zusammengefasst:
Inhaltsverzeichnis
1. Erhöhung des Grundfreibetrages
Der Grundfreibetrag wird rückwirkend zum 01.01.2022 bei Ledigen von derzeit 9.984 € auf 10.347 € und bei Verheirateten von aktuell 19.968 € auf 20.694 € erhöht. Damit kann jeder Bürger nun 363 € mehr verdienen bevor überhaupt Einkommensteuer anfällt. Mit dieser rückwirkenden Erhöhung soll vor allem die derzeitige Inflation abgemildert werden.
2. Höherer Arbeitnehmerpauschbetrag
Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird ebenfalls rückwirkend zum Beginn des Jahres 2022 um 200 € auf insgesamt 1.200 € erhöht. Diese Anhebung soll die Bürger:innen steuerlich entlasten, welche keine hohen Werbungskosten im Zusammenhang mit ihrer Arbeitnehmertätigkeit haben. So profitieren z.B. Angestellte mit einem kurzen Arbeitsweg von dem höheren Pauschbetrag.
3. Erhöhung der Pendlerpauschale
In unserm Newsletter vom 06.01.2022 „Was sich zum Jahreswechsel 2022 geändert hat“ haben wir Sie bereits darüber informiert, dass die Pendlerpauschale für die Wege zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte mit Wirkung zum 01.01.2024 auf 0,38 € ab dem 21. Kilometer erhöht wird. Angesichts der stark gestiegenen Preise für Benzin und Diesel wird diese Erhöhung rückwirkend auf den 01.01.2022 vorgezogen. Diese Regelung soll ausschließlich bis 31.12.2026 gelten. Im Vergleich dazu beträgt die Entfernungspauschale derzeit 0,30 € für den 1. bis zum 20. Kilometer und ab dem 21. Kilometer 0,35 €.
4. Einführung einer Energiepauschale (EEP)
Ab dem 01.09.2022 soll die beschlossene Energiepauschale in Höhe von 300 € je Bürger:in ausgezahlt werden können.
4.1.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis:
- Arbeitnehmende, Angestellte
- Gewerbetreibende
- Freiberufler:innen
- Landwirtschaftlich Beschäftigte
4.1.2 Nicht anspruchsberechtigter Personenkreis:
- Pensionierte (ehemalige Verbeamtete)
- Rentner:innen
- Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
- Grenz-Pendelnde
- Abgeordnete
Grundsätzlich gilt, dass die Energiepauschale über die Einkommensteuerveranlagung zum Tragen kommt. Für Arbeitnehmende gelten wiederum andere Regelungen.
4.1.3 Arbeitnehmende
Arbeitnehmende erhalten die Pauschale in Höhe von 300 € über den Lohn vom Arbeitgeber. Diese Regelung greift allerdings nur, wenn der Arbeitnehmende in einem aktiven Dienstverhältnis steht, dieser eine der Steuerklassen 1 bis 5 hat und der Arbeitgeber eine Lohnsteueranmeldung abgeben muss.
Im Rahmen der Lohnsteueranmeldung wird dem Arbeitgeber die Energiepauschale erstattet.
Beispiel:
Sie zahlen im September 2022 an Ihre Mitarbeitenden die 300 € Energiepauschale über die monatliche Gehaltsabrechnung. Aus den laufenden Bezügen berechnet sich eine Lohnsteuerzahllast in Höhe von 600 €. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
Laufende Lohnsteuer 600 € Energiepauschale 300 € Verbleibende Zahllast 300 €
Damit müssen Sie als arbeitgebende Instanz lediglich 300 € an die Finanzverwaltung leisten.
Die EEP gilt je Arbeitnehmer:in. Das bedeutet, alle Bürger:innen mit zwei Beschäftigungsverhältnissen erhalten die Pauschale vom ersten Arbeitgeber, der Hauptbeschäftigung.
Auch Minijobbende sollen die Energiepauschale erhalten. Für alle Arbeitgebende, die ausschließlich Minijobbende beschäftigen, stellt die Anrechnung der EEP eine Herausforderung dar. Im Hinblick darauf, dass bei einem solchen Beschäftigungsstand keine Lohnsteueranmeldung erfolgt, stellt sich die Frage, wie die gezahlten 300 € zurückerstattet werden. Nach aktuellem Stand gibt es dafür bisher keine Regelung. Ein gesondertes Antragsformular wäre denkbar. Sobald weitere Einzelheiten bekannt werden, werden wir Sie selbstverständlich informieren.
4.1.4 Gewerbetreibende, freiberuflich Tätige und landwirtschaftlich Beschäftigte
Für alle Selbstständigen soll die Energiepauschale über die Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen zum Tragen kommen. Die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022 soll um die 300 € gekürzt werden. Der Restbetrag ist dann, wie gewohnt, zum 10.09.2022 an die Finanzkasse zu zahlen.
4.1.5 Steuerpflicht der Energiepauschale
Die Energiepauschale ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei, ggf. fallen noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an.
5. Kinderbonus
Zur weiteren Abfederung der gestiegenen Lebenshaltungskosten wird allen Familien neben dem Kindergeld ab dem Monat Juli 2022 je Kind ein Kinderbonus in Höhe von 100 € ausgezahlt. Die Zahlung erfolgt über die zuständigen Familienkassen.
Voraussetzung ist, dass das Kind im Monat Juli einen Anspruch auf Kindergeld hat. Alle anderen Kinder werden auch berücksichtigt, sofern in einem der Monate im Jahr 2022 ein Kindergeldanspruch bestand.
Der Kinderbonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet.
Für Rückfragen oder Klärungen von Einzelheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Bildquelle: Adobe Stock DATEI-NR.: 396910062
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