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Mit unserem Newsletter vom 16.12.2020 „Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe kommen“ hatten wir Sie bereits über einige wichtige Eckpunkte der beiden CORONA-Hilfen zur Förderung der kleinen und mittelständischen Unternehmen informiert.

Seit Mitte Februar besteht die Möglichkeit diese Förderungen online zu beantragen. Zeitgleich wurden auch die Antragsvoraussetzungen vereinfacht und der förderfähige Zeitraum verlängert.

Was sich zu Ihren Gunsten verändert hat, haben wir Ihnen mit diesem Newsletter zusammengefasst.

Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe

Überbrückungshilfe III

1. Für welchen Zeitraum greift die 3. Phase?

Anders als angekündigt wurde der Förderzeitraum von ursprünglich Januar 2021 bis Juni 2021 auf November 2020 bis Juni 2021 verlängert.

Sollten Sie für die beiden letzten Monate des Jahres 2020 bereits November- oder Dezemberhilfe erhalten haben, so entfällt für Sie der Anspruch für den Förderzeitraum November und Dezember 2020. Für alle Unternehmen, die für diese Monate Überbrückungshilfe II beantragt und erhalten haben, besteht der Anspruch auf Überbrückungshilfe III fort. Es muss lediglich die Erstattung für den jeweiligen Anspruchsmonat (November und/oder Dezember) gegengerechnet werden. Damit besteht auf Grund der Erleichterungen der Antragsvoraussetzungen ggf. noch Anspruch auf eine Nachzahlung für die beiden Monate im Jahr 2020.

2. Wer wird gefördert?

Wie auch in den vergangenen Hilfsprogrammen zur Bekämpfung der Folgen der CORONA-Pandemie richtet sich die Überbrückungshilfe III an Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler mit einem Jahresumsatz bis zu 500 Millionen Euro.

Weiterhin bleibt die Antragsvoraussetzung bestehen, dass das betroffene Unternehmen in Deutschland seinen Geschäftssitz oder eine Betriebsstätte haben muss und bereits vor dem 01.05.2020 tätig gewesen ist.

3. Welche wesentlichen Änderungen wurden vorgenommen?

Antragsvoraussetzungen

Berechtigt sind nach der „Neuregelung“ künftig Antragsteller, die einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30% in einem einzelnen Monat im Vergleich zum Jahr 2019 haben. Dies ist eine eindeutige Verbesserung der ursprünglichen Antragsvoraussetzungen, da hier nicht mehr der Umsatzeinbruch für einen gesamten Monatsbereich von mehreren Monaten vorliegen muss, sondern direkt der Umsatzeinbruch des betreffenden Monats herangezogen wird.

Das bedeutet, um zum Beispiel für den Monat Januar 2021 die Förderung für Corona bedingte Umsatzausfälle zu erhalten, muss Ihr Umsatz um mindestens 30% im Vergleich zum Monat Januar 2019 eingebrochen sein. Wenn in den anderen Monaten Februar bis Juni der Umsatz dagegen nicht um 30% einbricht, ist dies für den Monat Januar nicht mehr schädlich.

Begrenzung der Förderhöhe

Der maximale Förderbetrag wurde auf 1.500.000 € angehoben.

Fördersätze

Die Fixkosten werden weiterhin künftig wie folgt erstattet:

Umsatzeinbruch im Fördermonat Erstattung der Fixkosten für den Fördermonat
mehr als 70% 90%
zwischen 50% und 70% 60%
mehr als 30% (bisher 40%) 40%

 

Erweiterung der förderfähigen Fixkosten

Der bestehende Katalog der bezuschussten Kosten bleibt weiter bestehen (siehe Überbrückungshilfe I und Übebrückungshilfe II).

Es wurden jedoch die folgenden Änderungen vorgenommen:

Erweiterung der neuen Fixkostenförderungen

  • Kosten für Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten (Maximalbetrag bis zu 20.000 € pro Monat rückwirkend für alle Aufwendungen seit März 2020)
  • 50% der monatlichen Abschreibungen von Anlagevermögen
  • Marketing- und Werbekosten, begrenzt auf die Höhe der Ausgaben im Jahr 2019
  • Investitionen in die Digitalisierung seit März 2020 werden mit einmalig bis zu 20.000 € (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops) bezuschusst. Darunter fallen auch Anschaffungen von diverser Hard- und Software unter der Voraussetzung, dass diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung (bisher bis 30.06.2022) noch im Unternehmen vorhanden sind.

4. Verlustnachweis

Mit unserem vergangenen Newsletter haben wir darüber informiert, dass für den Förderzeitraum ein bilanzieller Verlust nachgewiesen werden muss.

Diese Regelung hat sich im Rahmen der Überarbeitung der EU-Vorgaben zum Beihilferecht geändert. Nach der Bundesregelung über die Kleinbeihilfen entfällt die Verlustnachweispflicht grundsätzlich bei der Vergabe der Beihilfen bis zu 1.800.000 € pro Unternehmen.

5. Ergänzende Informationen

Für die Reise- und Kulturbranche sowie für den Einzelhandel, die mit verderblichen Waren handeln, gelten weitere Besonderheiten. Auch die pyrotechnische Industrie, die auf Grund des Verkaufsverbots von Silvesterfeuerwerk stark betroffen ist, können zusätzliche Kosten geltend machen.

Leider besteht nicht die Möglichkeit die Anträge monatlich vorzunehmen. Es kann lediglich ein Antrag für den gesamten Zeitraum gestellt werden und erst im Rahmen der Schlussabrechnung, voraussichtlich im nächsten Jahr, werden dann die tatsächlichen Werte angeben. Bei Abweichungen zu Gunsten des Antragsstellers im Rahmen der Schlussabrechnung ist es nach der derzeitigen Rechtslage so, dass es nicht zu nachträglichen Erstattungen kommt. Die Pflicht zur Rückzahlung der zu viel erhaltenden Förderung bleibt ebenfalls weiterbestehen. Auf Grund dessen möchten wir darauf hinweisen, dass bei einem Antrag die Umsätze für 2021 realistisch einzuschätzen sind und auch die erstattungsfähigen Kosten plausibel dargestellt werden sollten.

6. Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt, wie gehabt, weiterhin Online durch einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater.

Anträge könne bis zum 31.08.2021 gestellt werden.

Neustarthilfe

Die bisherige Möglichkeit der Erstattung der Fixkosten um eine einmalige Betriebskostenpauschale, kurz „Neustarthilfe“, bleibt weiterhin bestehen. Sinn dieser Förderung ist es Soloselbständige zu unterstützen, die keine eigenen hohen Fixkosten tragen müssen (Fitnesstrainer im Studio, Models etc.), aber dennoch hohe Umsatzeinbußen verzeichnen.

Antragsberechtigt sind weiterhin alle Soloselbständigen, die mindestens 51% Ihres Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit beziehen.

Und es bleibt dabei: Die Neustarthilfe wird nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet.

Die Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz während des Förderzeitraumes Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzmonat 2019 um mehr als 60% zurückgegangen ist. Die Höhe der Förderung beträgt nun 50 % statt 25% aus dem Jahresumsatz 2019, maximal einmalig 7.500 € (vorher 5.000 €).

Beispiele:

Jahresumsatz 2019 Referenzumsatz 50% des Jahresumsatzes 2019 Neustarthilfe (max. 50 Prozent)
35.000 Euro 17.500 Euro 8.750 Euro, aber 7.500 Euro (Maximum)
20.000 Euro 10.000 Euro 5.000 Euro
10.000 Euro 5.000 Euro 2.500 Euro

 

Der Antrag ist durch den Unternehmer selbst mit einem gültigen Elster-Zertifikat vorzunehmen. Sollten Sie ein solches noch nicht besitzen, so können Sie dieses hier beantragen.

Ein-Mann-GmbHs oder auch gewerbliche GbRs, die die Voraussetzungen der Soloselbstständigkeit erfüllen, können derzeit aus technischen Gründen noch keine Anträge auf Neustarthilfe stellen, da die Antragsplattform hierfür noch keine Möglichkeit vorsieht.

 

Bei Rückfragen und auch bei dem Antragsverfahren stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Gerne können Sie uns dazu kontaktieren!

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