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Um gefährdeten Unternehmen im Zeitraum Juni bis August 2020 zu helfen, wurde mit dem Konjunkturpaket der Bundesregierung eine Überbrückungshilfe beschlossen. Diese kann ab dem 13.07.2020 beantragt werden.

Inzwischen wurden zwar bereits viele Beschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gelockert, aber bei vielen Unternehmen ist der Geschäftsbetrieb immer noch ganz bzw. teilweise eingeschränkt. Mit der Überbrückungshilfe sollen Unternehmen und Selbstständige, die wegen der Corona-bedingten Auflagen weiterhin in wirtschaftlichen Schwierigkeiten stecken, daher eine weitergehende Liquiditätshilfe erhalten. Damit schließt das neue Programm zeitlich an die Soforthilfe an.

Alle wichtigen Fakten dazu haben wir Ihnen in diesem Newsletter zusammengefasst.

Überbrückungshilfe

1. Wer ist antragsberechtigt?

Die Förderung kommt für die folgenden Unternehmen in Betracht:

  • Kleinere und mittelständische Unternehmen,
  • Soloselbstständige und Freiberufler im Haupterwerb sowie
  • Organisationen aller Branchen und auch
  • Gemeinnützige Unternehmen, wenn sie dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.

Ausgeschlossen sind Betriebe, die sich bereits vor dem 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden oder die nach dem 31.10.2019 gegründet worden sind.

2. Wann erhält man die Überbrückungshilfe?

Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60% gegenüber den Monaten April und Mai 2019 eingebrochen ist. Sollte das Unternehmen nach dem 30.04.2019 gegründet worden sein, so sind die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

3. Was wird durch die Überbrückungshilfe gefördert?

Die Förderung erfolgt durch die Erstattung der Fixkosten des Unternehmens. Die Höhe wird für jeden Monat gesondert berechnet und hängt von der Höhe des Umsatzeinbruchs im Förderzeitraum gegenüber den Vorjahresmonaten ab. Der Förderzeitraum erstreckt sich über die Monate Juni bis August 2020. Da diese Monate teilweise noch in der Zukunft liegen, muss zunächst eine Prognoserechnung des Umsatzrückgangs vorgenommen werden. Davon ist die Höhe der Erstattung der Fixkosten abhängig:

Umsatzeinbruch im Fördermonat Erstattung der Fixkosten für den Fördermonat
mehr als 70% 80%
zwischen 50% und 70% 50%
zwischen 40% und 50% 40%

Achtung: Sollte der Umsatz in einem der Fördermonate Juni bis August bei mehr als 60% des Umsatzes des Vorjahresmonats liegen, so entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für diesen Monat.

4. Welche Kosten sind förderfähig?

Gefördert werden ausschließlich die Fixkosten.

Zu den förderfähigen Fixkosten gehören:

  1. Miete und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten,
  2. Mietnebenkosten (z.B. für Fahrzeuge und Maschinen, die betrieblich genutzt werden, ggf. anteilig in Höhe des ermittelten betrieblichen Nutzungsanteils),
  3. Zinsen für Kredite und Darlehen,
  4. Finanzierungskosten von Leasingraten,
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltungen, Wartungen oder Einlagerungen von Anlagevermögen und gemieteten Wirtschaftsgütern, einschließlich EDV,
  6. Ausgaben für Strom, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,
  7. Grundsteuern,
  8. betriebliche Lizenzgebühren,
  9. Versicherungen,
  10. Kosten für den Steuerberater, die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe anfallen,
  11. Kosten für Auszubildende,
  12. Personalaufwendungen, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst werden (die Förderung erfolgt hier pauschal mit 10% der Fixkosten aus den Ziffern 1 bis 10).

Ausgeschlossen sind Lebenshaltungskosten und Unternehmerlöhne. Die aufgezählten Aufwendungen müssen vor dem 01.03.2020 begründet sein, Zahlungen von Fixkosten an verbundene Unternehmen oder Unternehmen, die unter beherrschendem Einfluss einer Person stehen, sind nicht förderfähig.

5. Begrenzung der Förderung

Die Überbrückungshilfe ist auf die folgenden Erstattungsbeträge begrenzt:

Anzahl der Beschäftigten Erstattungsbetrag für 3 Monate
Bis zu 5 Beschäftigte 9.000 €
Bis zu 10 Beschäftigte 15.000 €
Mehr als 10 Beschäftigte 150.000 €

In begründeten Ausnahmefällen kann die Regelförderung überschritten werden. Dies müsste aber im Detail geprüft werden.

6. Wie und wo kann die Überbrückungshilfe beantragt werden?

Das Antragsverfahren kann nur durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden. Im ersten Schritt muss eine Umsatzeinschätzung für die Monate April und Mai 2020 (ggf. auch schon die tatsächlichen Zahlen, sofern diese vorliegen) sowie eine Prognose für den beantragten Förderzeitraum Juni bis August 2020 abgegeben werden. Außerdem ist eine Abschätzung er voraussichtlichen Fixkosten, deren Erstattung beantragt wird, einzureichen.

Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den tatsächlichen Einbruch im April und Mai 2020 müssen wir als Steuerberater diese auch an die Bewilligungsstellen übermitteln. Sollten die eingangs genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sein, so ist der Zuschuss zurückzuzahlen.

Zudem müssen durch uns bei Vorliegen der tatsächlichen Umsatzzahlen und den Fixkosten für die Monate Juni bis August 2020 die Daten an die zuständigen Behörden der Länder weitergeleitet werden. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Prognose, sind zu viel gezahlte Förderungen zurückzuzahlen. Nachzahlungen sind ausgeschlossen.

Die Antragsfrist endet spätestens am 31.08.2020 und die Auszahlungsfrist am 30.11.2020. Es ist wichtig zeitnah zu handeln, da auch die Gelder dieser Förderung begrenzt sind.

Sollten Sie von einem Umsatzeinbruch von mindestens 40% betroffen sein, so können Sie sich jederzeit mit uns in Verbindung setzen. Wir werden dann ganz individuell die Antragsvoraussetzungen für Sie prüfen und alle erforderlichen Schritte für Sie vornehmen.

7. Update zum Verlustnachweis

Die Regelung, dass für den Förderzeitraum ein bilanzieller Verlust nachgewiesen werden muss, hat sich im Rahmen der Überarbeitung der EU-Vorgaben zum Beihilferecht geändert. Nach der Bundesregelung über die Kleinbeihilfen entfällt die Verlustnachweispflicht grundsätzlich bei der Vergabe der Beihilfen bis zu 1.800.000 € pro Unternehmen.

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