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Heute wurden die Eckpunkte der 2. Phase der Überbrückungshilfe veröffentlicht.

Die Überbrückungshilfe bietet eine finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige sowie Freiberufler. Das Hilfsprogramm unterstützt betroffene Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie besonders stark betroffen sind, mit nichtrückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Die Förderzugangsbedingungen werden abgesenkt und die finanzielle Hilfe ausgeweitet.

Die Einzelheiten, wie Angaben zum Antragsberechtigten, den förderfähige Kosten, der Begrenzung der Förderung und auch Eckpunkte zum Antragsverfahren können Sie in unserem Newsletter vom 13.07.2020 „Überbrückungshilfe“ nachlesen.

Alle wichtigen Fakten und Daten zur Verlängerung des Hilfsprogramms haben wir Ihnen nachfolgend zusammengefasst.

Neuerungen zur Überbrückungshilfe

1. Für welchen Zeitraum greift die 2. Phase?

Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Anträge können voraussichtlich ab Oktober 2020 gestellt werden.

Bitte beachten Sie:

Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 30.09.2020 gestellt werden. Eine rückwirkende Antragsstellung ist für diesen Fall nach dem 30.09.2020 nicht mehr möglich.

2. Welche Änderungen wurden an dem Programm vorgenommen?

Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, wurden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung erweitert.

Dies umfasst die folgenden Änderungen:

Antragsvoraussetzungen

Berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten haben oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber den Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

Begrenzung der Förderhöhe

Die Förderungsgrenzen von 9.000 € bzw. 15.000 € werden für kleine und mittelständische Unternehmen ersatzlos gestrichen.

Erhöhung der Fördersätze

Die Fixkosten werden künftig wie folgt erstattet:

Umsatzeinbruch im Fördermonat Erstattung der Fixkosten für den Fördermonat
mehr als 70% 90% (bisher 80%)
zwischen 50% und 70% 60% (bisher 50%)
mehr als 30% (bisher 40%) 40%

Personalkostenpauschale

Personalaufwendungen, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst werden, können zukünftig pauschal mit 20% der beantragten Fixkosten berücksichtiget werden (bisher 10%).

Nachprüfungen

Nach dem Vorliegen der tatsächlichen Umsatzzahlen und den Fixkosten für die Monate September bis Dezember 2020 müssen die Daten, wie gehabt, an die zuständigen Behörden weitergeleitet werden. Neu ist, dass, anders als in der 1. Phase des Hilfsprogramms, es nun bei Abweichungen zu Gunsten des Antragsstellers auch zu nachträglichen Erstattungen kommen kann. Die Pflicht zur Rückzahlung der zu viel erhaltenden Förderung bleibt weiter bestehen.

3. Hat sich das Antragsverfahren geändert?

Wie schon das laufende wird auch das neue Programm in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet. Die Antragstellung erfolgt auch hier über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt).

Das bedeutet eine Antragsstellung durch den Unternehmer selbst bleibt weiter ausgeschlossen.

4. Unsere ersten Erfahrungen mit dem Programm der 1. Phase

Wir konnten in den letzten Monaten mit dem Antrag und der Bewilligung erste Erfahrungen sammeln.

Nach unseren Erkenntnissen ist das beantragen der Förderung relativ unkompliziert, leider dauert die Antragsbearbeitung etwas länger. Die ersten Auszahlungen erfolgten innerhalb von 3 bis 4 Wochen nach Einreichung bei der zuständigen Behörde.

Über die Entwicklungen zu den Hilfsprogrammen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise Pandemie halten wir Sie weiter auf dem Laufenden.

Sollten Sie sich in den oben aufgeführten Zeilen wiederfinden, so können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren. Wir helfen Ihnen bei der Prüfung der Antragsvoraussetzungen und dem Antragsverfahren selbstverständlich weiter.

5. Update zum Verlustnachweis

Die Regelung, dass für den Förderzeitraum ein bilanzieller Verlust nachgewiesen werden muss, hat sich im Rahmen der Überarbeitung der EU-Vorgaben zum Beihilferecht geändert. Nach der Bundesregelung über die Kleinbeihilfen entfällt die Verlustnachweispflicht grundsätzlich bei der Vergabe der Beihilfen bis zu 1.800.000 € pro Unternehmen.

 

Bildquelle: Adobe stock #370559228

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