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Die Überbrückungshilfe ist seit vergangenem Jahr ein zentrales Förderprogramm der Bundesregierung und greift vor allem Unternehmer*innen finanziell unter die Arme, die besonders schwer von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie betroffen sind. Nach zahlreichen Programmanpassungen wurde nun die Überbrückungshilfe III erneut erweitert und verbessert.

Alle wesentlichen Inhalte des Programmes können Sie in unserem Newsletter vom 05.03.2021 „Update Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe“ nachlesen.

Mit dem nachfolgenden Beitrag wollen wir Ihnen einen Überblick über die neuen Möglichkeiten des zusätzlichen Eigenkapitalzuschusses und der Erhöhung der Fixkostenerstattungen verschaffen.

 

Verbesserungen Überbrückungshilfe III

1. Eigenkapitalzuschuss: Konditionen und Antragstellung

Unternehmen, die besonders lange und schwer von den Corona-Schließungen betroffen sind, sollen zukünftig den neuen Eigenkapitalzuschuss erhalten. Dieser wird zusätzlich zur Überbrückungshilfe III gewährt und dient vor allem der Substanzstärkung kleiner und mittelständischer Unternehmen. In Anlehnung an die Bedingungen und das Antragsverfahren der Überbrückungshilfe III, sollen betroffene Unternehmen den Zuschuss zum Eigenkapital erhalten und von den weiteren Verbesserungen des Förderprogramms profitieren.

Mit dieser zusätzlichen Wirtschaftshilfe wurde von der Regierung die immer stärker werdende Problematik des Eigenkapital-Verlustes vieler Unternehmer:innen aufgegriffen. Bei der Überbrückungshilfe III handelt es sich lediglich um einen Zuschuss zu den Fixkosten. Durch Kosten, die nicht zu diesen Fixkosten gehören, wird das Eigenkapital bei vielen Betrieben jedoch immer mehr „aufgebraucht“. Dies wirkt sich deutlich auf die Kreditwürdigkeit und die Bonität der betroffenen Unternehmen aus. Durch den Eigenkapitalzuschuss soll diese Thematik zukünftig vermieden werden.

2. Wer kann den Eigenkapitalzuschuss beantragen?

Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, die mindestens in drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 50% erlitten haben. Der Eigenkapitalzuschuss soll zukünftig zusätzlich zur regulären Überbrückungshilfe III gewährt werden.

3. Wie hoch ist der Zuschuss zum Eigenkapital?

Der Zuschuss beträgt bis zu 40% der erstattungsfähigen Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Welche Kosten förderfähig sind können Sie hier nachlesen.

4. Wie wird der Eigenkapitalzuschuss berechnet?

Die Höhe des Eigenkapitalzuschusses ist abhängig von der Dauer des Umsatzeinbruches von 50% seit dem Monat November 2020. Demnach ergibt sich die folgende Staffelung:

Monate mit Umsatzeinbruch größer gleich 50% Höhe des Zuschusses
1. und 2. Monat Kein Zuschlag
3. Monat 25%
4. Monat 35%
5. und jeder weitere Monat 40%

Die Auszahlung beginnt erst ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs mit 25% Zuschussleistung, danach erhöht sich der Eigenkapitalzuschuss auf 35% ab dem 4 Monat und auf 40% ab dem 5 Monat und darüber hinaus.

Beispiel:

Sie als Unternehmer:in haben in den Monaten Januar, Februar und März 2021 einen Umsatzeinbruch von 55% verzeichnet.
Ihre monatlichen Fixkosten für den Zeitraum betragen 10.000 €.
Zunächst wird ein Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt. Hieraus ergibt sich bei einem Umsatzeinbruch von 55% eine Fixkostenerstattung in Höhe von 60%. Die reguläre Förderung beträgt demnach 6.000 € (60% von 10.000 € Kosten).
Darüber hinaus wird Ihnen durch den Eigenkapitalzuschuss eine weitere Geldleistung gewährt. Entsprechend der obigen Staffelung beträgt in diesem Beispiel der Eigenkapitalzuschuss 1.500 € (25% der erstatten Fixkosten, also der Überbrückungshilfe III von den o.g. 6.000 €).

Gesamtförderung: Überbrückungshilfe III 6.000 €
  Eigenkapitalzuschuss 1.500 €
  Summe 7.500 €

5. Ab wann und wie kann der Eigenkapitalzuschuss beantragt werden?

Die Beantragung erfolgt im Rahmen des Antrages auf Überbrückungshilfe III weiterhin durch einen prüfenden Dritten (Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsanwält:innen).

6. Weitere wesentliche Verbesserungen der Überbrückungshilfe III:

Nachdem mit dem Start der Überbrückungshilfe III bereits einige Verbesserungen für einzelne Branchen umgesetzt wurden, wird an dieser Stelle noch einmal nachjustiert. Neben diesen Neuerungen wird auch die Förderhöhe angepasst.

Fixkostenzuschuss

  • Bisher werden bei einem monatlichen, coronabedingten Umsatzeinbruch in 2021 im Vergleich zum Referenzmonat 2019 von mindestens 70 % die Fixkosten mit 90% gefördert. Laut der Pressemitteilung vom 01.04.2021 sollen diese Fixkosten im Nachhinein zu 100% erstattet werden.

Sonderabschreibungen nun auch für Großhandel und Hersteller

  • Die bisherige Fixkostenberücksichtigung für den Einzelhändler, der geltend gemachten Abschreibungen auf Saisonware und verderbliche Ware, soll erweitertet werden. Demnach können zukünftig auch Hersteller und der Großhandel die genannten Abschreibungsbeträge als Fixkosten berücksichtigen und diese ggf. zu 100% über die Überbrückungshilfe erstattet bekommen.

Erweiterte Antragsberechtigung für Gründer

  • Nun sollen junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31.10.2020 antragsberechtigt sein. Bisher konnten nur Unternehmen, Betriebe und Start-Ups einen Antrag stellen, die bis zum 30.04.2020 gegründet wurden.

Branchenweite Härtefallregelung wird eingeführt

  • Antragstellenden wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichsumsätze zur Ermittlung des Umsatzeinbruchs im Jahr 2019 zu wählen. Welche Fälle davon betroffen sind und was als Härtefall angesehen wird, ist derzeit noch unbekannt.

7. Neuigkeiten zur Neustarthilfe

Bisher hatten nur Soloselbständige (die mindestens 51% des gesamten Einkommens aus der Tätigkeit erzielen) ein Wahlrecht den Antrag auf Neustarthilfe zu stellen. Dieses Wahlrecht soll zukünftig auch von den Gesellschaftern von Personengesellschaften in Anspruch genommen werden können. Gemeint sind hier Personengesellschaften, die keine Angestellten haben. Für die Überbrückungshilfe werden die Gesellschafter wie Soloselbstständige behandelt und angesehen. Die Antragstellung auf Neustarthilfe ist demnach nur noch bei Kapitalgesellschaften (z.B. Ein-Mann-GmbH) durch, zum Beispiel einen Steuerberater, verpflichtend durchzuführen.

Diese Informationen beruhen ausschließlich auf der Pressemitteilung vom 01.04.2021 des Bundesministeriums der Finanzen. Ob die erläuterten Verbesserungen tatsächlich eins zu eins umgesetzt werden, ist derzeit noch ungewiss. Auch der Zeitpunkt an dem die Anträge in der dargestellten Form vorgenommen werden können, ist laut aktuellem Stand noch unbekannt. Wir werden Sie aber selbstverständlich über die Umsetzung auf dem Laufenden halten. Gerne stehen wir Ihnen bei Rückfragen telefonisch oder auch per Mail zur Verfügung.

 

 

Bildquelle: Adobe Stock DATEI-NR.: 347787844

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