Die Bundesregierung hat am 13.10.2022 beschlossen, dass die Abgabefrist für die Einreichung der Grundsteuererklärungen auf den 31.01.2023, also um 3 Monate verlängert wird.
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Wie wir Ihnen bereits in unseren Februar-Newslettern Grundsteuer Teil I und Teil II angekündigt haben, wird die Grundsteuerreform nunmehr umgesetzt. Mit einer Bekanntmachung durch die Finanzverwaltungen der Bundesländer (sog. Allgemeinverfügung) wurde im Bundessteuerblatt am 30.03.2022 die Abgabefrist für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 31. Oktober 2022 festgelegt.

Das bedeutet, dass alle Eigentümer von Grundstücken in Berlin, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen bis zu diesem Tag die entsprechenden Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht haben müssen. Hierbei handelt es sich um die 10 Bundesländer, die das sog. Bundesmodell anwenden. Durch diese Allgemeinverfügung wird eine separate Aufforderung regelmäßig entfallen. Das bedeutet, dass Sie im Zweifel keine gesonderte Aufforderung für die Abgabe der Steuererklärung erhalten werden und dennoch in der Pflicht stehen.
Für alle weiteren hier nicht genannten Bundesländer wird eine separate Bekanntmachung durch die jeweiligen Finanzverwaltungen erfolgen.
Bei einer verspäteten Abgabe drohen grundsätzlich Verspätungszuschläge und Schätzungsbescheide.
Die Formulare zur elektronischen Abgabe der Steuererklärungen stehen voraussichtlich ab dem 01. Juli 2022 zur Verfügung.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei der Umsetzung der Steuererklärungspflicht zur Verfügung. Melden Sie sich gerne bei uns, damit wir die notwendigen Angaben und die gemeinsame Umsetzung besprechen können.
Bildquelle: Adobe Stock
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