Als Anreiz für Investitionen in moderne Hard- und Software haben Bund und Länder mit Beschluss vom 19.01.2021 einen steuerlichen Vorteil für alle Unternehmer*innen geschaffen, die im Jahr 2021 in digitale Wirtschaftsgüter investieren wollen bzw. bereits investiert haben.
Wenn Sie planen, in moderne Hard- und Software zu investieren, um damit beispielsweise das mobile Arbeiten oder die Heimarbeitsplätze zu verbessern, so dürfen Sie diese Anschaffungen im Jahr 2021 voll abschreiben.
Die wichtigsten Daten und Fakten zu der Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter haben wir Ihnen zusammengefasst.
Inhaltsverzeichnis
1. Hintergrund der Neuregelung
Wie Sie als Unternehmer*in sicherlich wissen, unterliegen Computerhardware als auch Softwareprogramme einem kontinuierlichen Wandel. Nun führten der stetige digitale Progress und die Corona-bedingte wirtschaftliche Lage dazu, dass nach über 20 Jahren die Abschreibungsdauer von Hard- und Software von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt wurde. Durch diese Neuregelung wird nicht nur ein Anreiz zu weiteren Investitionen im Feld der Digitalisierung geschaffen, sondern auch die Steuerbelastung gesenkt und damit auch die Liquidation Ihres Unternehmens verbessert.
2. Wer profitiert von der neuen Abschreibungsmöglichkeit?
Die einjährige Nutzungsdauer von digitalen Wirtschaftsgütern greift neben Anschaffungen im Betriebsvermögen auch für Wirtschaftsgüter im Privatvermögen. Das bedeutet, dass z.B. Arbeitnehmende im Rahmen ihrer Steuererklärung für das Jahr 2021 Neuschaffungen vollständig als Werbungskosten berücksichtigen können, wenn sie die EDV überwiegend für dienstliche Zwecke nutzen.
3. Für welche Hardware gilt der neue Steuervorteil?
Der Steuervorteil umfasst die Hardware folgender Wirtschaftsgüter:
- Computer
- Desktop-Computer
- Notebooks, wie z.B. Tablets, Slate-Computer, mobiler Thin-Client
- Desktop-Thin-Clients
- Workstation
- Mobile-Workstation
- Small-Scale-Server
- Dockingstation
- Externe Netzteile
- Zusatzkomponenten, wie z.B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Headset
- Externe Speicher, wie z.B. Festplatten. DVD-/CD-Laufwerke, USB-Stick, Streamer
- Ausgabegeräte, wie z.B. Beamer, Lautsprecher, Monitor, Display
- Drucker (Laser-, Tintenstrahl- oder Nadeldrucker)
Diese Aufzeichnung ist laut dem BMF-Schreiben abschließend. Das bedeutet, Geräte, die hier nicht aufgezählt sind, werden auch nicht von der verkürzten Abschreibungsdauer begünstigt. Weiterhin muss die Hardware den EU-Vorgaben für umweltgerechte Gestaltung von PCs und Computerservern entsprechen.
4. Welche Softwareanschaffungen fallen unter die Neuregelung?
Der Begriff umfasst alle Betriebs- und Anwendersoftwares zur Datenein- und -ausgabe. Dazu zählen neben den bekannten Standardanwendungen (Windows etc.) auch individuell erstellte Programme, wie z.B.
- ERP-Software
- Software für Warenwirtschaftssysteme
- Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung
5. Ab wann gilt diese Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter?
Die Neuregelung greift für alle Wirtschaftsjahre, die ab dem 01.01.2021 beginnen. Weiterhin besteht für Unternehmen, die bereits vor dem 01.01.2021 Anschaffungen getätigt haben, die Möglichkeit, den Restbuchwert des Wirtschaftsgutes auf den 31.12.2020 im Jahr 2021 voll abzuschreiben oder diesen weiterhin über die Restnutzungsdauer zu verteilen.
6. Welche Vorteile bringt die neue Abschreibung mit sich?
Wie eingangs schon erwähnt, verbessert sich durch die einjährige Abschreibung Ihre Steuerbelastung, was wiederum für Ihre Liquidität von Vorteil ist. Die Auswirkungen können Sie im nachfolgenden Beispiel erkennen.
Sie als Unternehmer*in investierten am 15.01.2021 in einige komplette PC-Ausstattungen zur Modernisierung und Erweiterung der Homeoffice-Arbeitsplätze. Ihre Kosten betrugen insgesamt 6.000 € netto inkl. Tastatur, Maus, Webcam und Headset, Dieser Einkauf wirkt sich ab 2021 wie folgt auf Ihre Steuerbelastung aus:
Gewinn | Abschreibung | Endgültiger Gewinn | Steuerbelastung bei 42% |
80.000 € |
Normalabschreibung über 3 Jahre = 2.000 € |
78.000 € | 32.760 € |
80.000 € |
Sofortabschreibung = 6.000 € |
74.000 € | 31.080 € |
Die Neuregelung führt demnach zu einer Liquiditätsverbesserung von ca. 1.700 € aufgrund der geringeren Steuerbelastung. Das ist angesichts der wirtschaftlichen Folgen der anhaltenden Corona-Pandemie natürlich ein Vorteil für jeden Unternehmenden.
7. Besonderheiten
Wie Sie und auch wir, in der Vergangenheit erleben durften, sind viele Neuregelungen des vergangenen Jahres nicht immer hundertprozentig ausgereift. Vor allem in der Praxis wird man oft mit Themen und Fragen konfrontiert, die noch nicht im Detail geklärt sind. So ergeben sich auch hier Praxisfolgen bzw. folgende Unklarheiten:
Es handelt sich um eine rein steuerliche Vorschrift. Alle bilanzierenden Unternehmer*innen sind daher verpflichtet, bei Inanspruchnahme der Sofortabschreibung, eine von der Steuerbilanz abweichende Handelsbilanz aufzustellen, in der die EDV weiterhin über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben wird.
PC‘s können auch weiterhin über drei Jahre abgeschrieben werden. Angesichts der Corona-bedingten Situation kann es sein, dass bei einigen Steuerpflichtigen gar kein Bedarf zur Sofortabschreibung besteht. Nach den aktuellen Ausführungen in dem BMF-Schreiben besteht jedenfalls ein Wahlrecht. Das bedeutet, dass die Sofortabschreibung nicht zwingend vorzunehmen ist, wenn Sie die höheren Aufwendungen steuerlich gar nicht benötigen.
Die verkürzte Abschreibung bringt nur Unternehmen mit Gewinnen Vorteile. Wenn sich Ihr Unternehmen durch die Corona-Pandemie in der Verlustzone befindet, zahlen Sie ohnehin keine Steuern und die Vorteile der verkürzten Abschreibung verpuffen wirkungslos.
Natürlich gibt es auch viele Unternehmende und selbstständige Personen, die in ihrer Branche keinen massiven wirtschaftlichen Einbruch seit Beginn der Corona-Pandemie haben. Für diese Personen schafft die neue Regelung die Möglichkeit ihr Unternehmen weiter digital auszubauen und damit gleichzeitig auch Steuern zu sparen. Durch die steuerlichen Vorteile wäre genau jetzt der Zeitpunkt weiter in Hardware und Software zu investieren. Das macht das Unternehmen nicht nur fortschrittlicher, sondern auch attraktiver für Ihre bestehenden bzw. potenziellen Mitarbeiter*innen.
Sie sind sich nicht sicher, ob Ihre geplante Investition oder bereits getätigte Investition steuerbegünstigt ist? Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Bildquelle: AdobeStock 348321006
Abonnieren Sie jetzt die GKK Steuernews und bleiben Sie informiert!
Neue Grundsteuer ab 2025: Wichtige Informationen und Handlungsempfehlungen
Zum Jahresbeginn 2025 tritt die neu reformierte Grundsteuer in Kraft. Teilweise sind die neuen Grundsteuern doppelt bis viermal so hoch, als die bisherigen...
Änderungen für Arbeitgeber in 2025 – Wichtige Neuerungen im Überblick
Zum Jahreswechsel 2025 treten wieder gesetzliche Änderungen in Kraft, die Arbeitgeber/innen betreffen. Wir haben die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst, damit Sie...
Frohes neues Jahr 2025 – Wir sind wieder für Sie da!
Liebe Mandantinnen und Mandanten, wir hoffen, Sie hatten einen wunderbaren Start ins neue Jahr und konnten die Feiertage im Kreise Ihrer Liebsten genießen. Das gesamte...
Wichtige Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024
Das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 wurde am 05.12.2024 verkündet, tiefgreifende Änderungen bringt diese Steuerreform nicht mit sich. Wir haben die für Unternehmer und...
Keine Sanktionen bei verspäteter Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023!
Gute Nachrichten pünktlich in der Vorweihnachtszeit für das ein oder andere offenlegungspflichte Unternehmen: Keine Sanktionen bei verspäteter Offenlegung von...
E-Rechnung FAQ
In diesem Beitrag fassen wir für Sie alle wichtigen Fragen und Antworten zum Thema E-Rechnungspflicht ab 01.01.2025 zusammen: Ab wann gilt was? Ab 01.01.2025: Alle Unternehmen...