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Die Corona-Pandemie hat das Land weiter im Griff und wird uns sicherlich noch weit bis in das nächste Jahr hinein beschäftigen. Deshalb wurde ein weiteres Hilfspaket „geschnürt“, welches bis Ende Juni 2021 die bestehenden Förderungen verlängert und auch Verbesserungen für Branchen enthält, die bislang weniger Unterstützung erhalten haben.

Am 13.11.2020 wurde beschlossen, dass die Überbrückungshilfe II zur Förderung der kleinen und mittelständischen Unternehmen als Überbrückungshilfe III weitergeführt wird. Zeitgleich wird die Neustarthilfe für Soloselbstständige ab dem 01.01.2021 zur weiteren finanziellen Unterstützung eingeführt.

Alle wichtigen Fakten und Daten zur Verlängerung des Hilfsprogramms und des Beginns der Neustarthilfe haben wir Ihnen nachfolgend zusammengefasst.

Überbrückungshilfe III

1. Überbrückungshilfe III

Für welchen Zeitraum greift die dritte Phase?

Die dritte Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate Januar 2021 bis Juni 2021. Die Anträge können voraussichtlich ab Mitte bzw. Ende Januar 2021 gestellt werden.

Wer wird gefördert?

Das Hilfsprogramm richtet sich an Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler mit einem Jahresumsatz bis zu 500 Millionen Euro. Das bedeutet, die bisherige Beschränkung auf kleine und mittelständische Betriebe entfällt.

Das betroffene Unternehmen muss in Deutschland seinen Geschäftssitz oder eine Betriebsstätte haben und bereits vor dem 01.05.2020 tätig gewesen sein.

Welche wesentlichen Änderungen wurden vorgenommen?

Antragsvoraussetzungen:

Künftig sind Antragsteller berechtigt, die entweder

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten haben oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

Weiterhin sollen die Unternehmen Hilfe erhalten, die aufgrund der Schließungen im November und Dezember 2020 stark betroffen sind, aber keinen Anspruch auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe haben. Weitere Informationen zu dem Thema Novemberhilfe entnehmen Sie bitte unserem Newsletter vom 25.11.2020.

Begrenzung der Förderhöhe

Der Höchstbetrag pro Monat wird von 50.000 € auf 200.000 € erhöht.

Überbrückungshilfe III bekommt nur wer bilanziell Verluste macht

Neu ist ab 05.12.2020 sowohl für die Überbrückungshilfe II, als auch für die Überbrückungshilfe III, dass die Hilfe nur gezahlt wird, wenn das Unternehmen im Förderzeitraum einen bilanziellen Verlust macht. Dies liegt an den EU Vorgaben zum Beihilferecht. Nach diesen Regelung darf die Überbrückungshilfe maximal so hoch sein, wie die ungedeckten Fixkosten.

Ungedeckte Fixkosten liegen vor, wenn die Einnahmen nicht ausreichen, um die Kosten zu decken. Dieser Grundsatz ist eigentlich logisch, führt aber in vielen Fällen dazu, dass sich geringere Überbrückungshilfebeträge ergeben werden, wenn das Unternehmen noch Umsätze macht. Bei der Berechnung des bilanziellen Verlustes dürfen Abschreibungen (Wertminderungen) nicht berücksichtigt werden, dafür aber Darlehenstilgungen und Kreditraten. Die Höhe der Auszahlung wird auf den Betrag des Verlustes beschränkt.

Hier drei Beispiele:

  • Verlust -10.000 €, berechneter Anspruch auf Ü-Hilfe  5.000 € => Aufzahlung 5.000 €
  • Verlust   -5.000€, berechneter Anspruch auf Ü-Hilfe 10.000 € => Auszahlung 5.000 €
  • Gewinn      100€, berechneter Anspruch auf Ü-Hilfe 10.000 € => Auszahlung        0 €

2. Fördersätze

Die Fixkosten werden weiterhin künftig wie folgt erstattet:

Umsatzeinbruch im Fördermonat Erstattung der Fixkosten für den Fördermonat
mehr als 70% 90%
zwischen 50% und 70% 60%
mehr als 30% (bisher 40%) 40%

Erweiterung der förderfähigen Fixkosten

Der Katalog der bezuschussten Kosten bleibt weiterhin bestehen. Siehe hierzu unsere Newsletter zum Thema „Überbrückungshilfe I“ vom 13.07.2020 und „Überbrückungshilfe II“ vom 18.09.2020. Hinzu kommen die folgenden Fixkosten:

Neue erstattungsfähige Fixkosten:

  • Kosten für Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten (Maximalbetrag 20.000 €);
  • Abschreibungen von Anlagevermögen mit bis zu 50% (hauptsächlich für die Veranstaltungsbranche);
    Bsp. ein Schausteller, der sein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus seinem Eigenkapital finanziert, kann die Hälfte der monatlichen Abschreibung absetzen);
  • Marketing- und Werbekosten, begrenzt auf die Höhe der Ausgaben im Jahr 2020.

Für folgende Branchen gelten Besonderheiten:

Reisebranche

Der bisherige Erstattungskatalog der ausgefallenen Provisionen für Pauschalreisen wird auch auf Einzelbuchungen erweitert. Außerdem können externe und interne Ausfall- sowie Vorbereitungskosten für Reisen aus den Monaten März bis Dezember 2020 geltend gemacht werden.

Kultur- und Veranstaltungsbranche:

Wenn in den Monaten März bis Dezember 2020 Corona-bedingt Veranstaltungen, Konzerte etc. ausgefallen sind, können rückwirkend auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten anteilig erstattet werden (z.B. interne Personalkosten als auch externe Aufwendungen, wie Grafikerkosten o.ä.).

Außerdem soll für diesen Bereich ein „Sonderfond“ geschaffen werden. Dieser wird als Ausfallsicherung in Form eines Bonus für geplante aber Pandemie-bedingte Ausfälle von Konzerten, Theateraufführungen usw. ab Sommer 2021 gezahlt werden. Details dazu werden derzeit noch bearbeitet.

Die IHK Berlin hat die Besonderheiten der beiden Branchen in einem Artikel zu dem Thema Überbrückungshilfe kurz und übersichtlich hier dargestellt.

3. Weitere Änderungen kurz und knapp zusammengefasst

  • Für den Monat Dezember 2020 können rückwirkend Kosten geltend gemacht werden, unter Anrechnung der Erstattung aus der Überbrückungshilfe II.
  • Unternehmen, die keinen Anspruch auf die November- bzw. Dezemberhilfe haben, können ebenfalls einen Antrag auf Überbrückungshilfe III stellen, unter den Voraussetzungen des 40%igen Umsatzrückgangs und begrenzt auf die Monate November und Dezember 2020.
  • Bei Abweichungen zu Gunsten des Antragsstellers kann es zu nachträglichen Erstattungen kommen. Die Pflicht zur Rückzahlung der zu viel erhaltenden Förderung bleibt ebenfalls weiterbestehen.
  • Die Antragstellung erfolgt, wie gehabt, weiterhin Online durch Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater.
  • Soloselbstständige haben die Möglichkeit bis zu einem Betrag von 5.000 € den Antrag mittels ELSTER-Zertifikat selber zu stellen.

4. Neustarthilfe

Die bisherige Möglichkeit der Erstattung der Fixkosten wird um eine einmalige Betriebskostenpauschale, kurz „Neustarthilfe“, ergänzt.

Das bedeutet Soloselbständige, die keine eigenen hohen Fixkosten tragen müssen (Selbstständige Fitnesstrainer in Studios, Models etc.), aber dennoch hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, erhalten einmalig 25% ihres Umsatzes im Vergleichszeitraum Dezember 2020 bis Juli 2021, maximal aber 5.000 €. Voraussetzung ist, dass für diesen Zeitraum der Umsatz im Vergleich zum Vorjahr um mindestens 50% eingebrochen sein muss.

Antragsberechtigt sind alle Soloselbständige, die mindestens 51% ihres Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit beziehen.

Die Neustarthilfe wird nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet.

Wie die Förderung und das Antragsverfahren verläuft hat die IHK Berlin hier übersichtlich zusammengefasst.

5. Neuste Entwicklungen

Mit dem Beschluss, des ab dem 16.12.2020 eingetreten „harten Lockdown“, sollen den Unternehmen zusätzliche Zuschüsse zu den Fixkosten gezahlt werden, die von der Schließung betroffen sind. Dazu wird das ausgeweitete und bis Ende Juli 2021 geltende Überbrückungshilfe III – Hilfsprogramm entsprechend angepasst und nochmals verbessert.

Darüber werden wir Sie mit einem separaten Newsletter informieren.

Sollten Sie und ihr Unternehmen sich in den aufgeführten Zeilen wiederfinden, so können Sie uns gern jederzeit kontaktieren. Wir helfen Ihnen bei der Prüfung der Antragsvoraussetzungen und dem Antragsverfahren gerne weiter.

6. Update zum Verlustnachweis

Die Regelung, dass für den Förderzeitraum ein bilanzieller Verlust nachgewiesen werden muss, hat sich im Rahmen der Überarbeitung der EU-Vorgaben zum Beihilferecht geändert. Nach der Bundesregelung über die Kleinbeihilfen entfällt die Verlustnachweispflicht grundsätzlich bei der Vergabe der Beihilfen bis zu 1.800.000 € pro Unternehmen.

 

Bildquelle: Adobe Stock. Dateinummer: 341849856

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