Durch einen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen sollen Spenden und Unterstützungen an gemeinnützige Organisationen aber auch Hilfen an normale nicht-gemeinnützige Unternehmen erleichtert werden.
So können Spenden auch ohne Spendenbescheinigungen steuerlich akzeptiert, wenn die Spende bei der gemeinnützigen Gesellschaft auf ein Sonderkonto gezahlt wird. Es genügt nur ein Kontoauszug als Nachweis der getätigten Spende. Derartige Vereinfachungen gab es bei früheren Krisen immer wieder.
Interessant und Neu ist nun aber die Begünstigung von Spenden und Zuwendungen an Nicht-gemeinnützige Unternehmen:
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an Geschäftspartner:
Unentgeltliche Leistungen an einen von der Corona-Krise unmittelbar und erheblich betroffenen Geschäftspartner sind in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar, wenn:
- Es sich um Ausgaben in angemessenen Umfang des Spendenden handelt
- Es sich um eine Leistung handelt, die mit dem Betrieb des Leistenden im Zusammenhang steht und zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung mit dem Leistungsempfänger dient.
- Das empfangende Unternehmen erheblich und unmittelbar durch die Corona Krise belastet ist
Dazu gehören vor allem Leistungen des Steuerpflichtigen, die unentgeltlich erbracht werden, um einen Geschäftspartner zu unterstützen, wie z.B. das Spenden von Atemschutzmasken, Schutzanzügen, Desinfektionsmittel, aber auch Arbeiten an einem Bauprojekt, um dieses erfolgreich und fristgerecht abzuschließen oder die Schenkung von Werkzeug, Material oder Ware.
Behandlung beim Empfänger
Die Zuwendung führt beim Empfänger zur Betriebseinnahme. Diese bemisst sich an dem Marktwert der erbrachten Leistung bzw. des zugewandten Wirtschaftsgutes.
Die Erleichterungen gelten für den Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2020.
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