Seit dem 01.07.2025 bringt das neue Investitionsbooster-Gesetz steuerliche Vorteile für alle Unternehmer und Selbständigen, die in ein reines Elektrofahrzeug (BEV) investieren.
Wir verschaffen Ihnen einen Überblick:
- Welche Änderungen es gibt
- Wie sich die neue Regelung von der alten unterscheidet
- Und wie viel Steuer Sie konkret sparen können

Inhaltsverzeichnis
Grundsätzliches
Ein zentrales Element des Gesetzes ist die steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen, die im Betriebsvermögen genutzt werden. Damit reagiert der Gesetzgeber auf steigende Fahrzeugpreise, Investitionszurückhaltung im Mittelstand und den Wunsch, den Umstieg auf klimafreundliche Mobilität weiter zu beschleunigen.
Für Unternehmer und Selbständige ergeben sich daraus zwei bedeutende Änderungen:
- Die Grenze für die begünstigte 0,25 %-Versteuerung der privaten Nutzung von Elektro-Dienstwagen wird angehoben.
- Es wird eine neue Möglichkeit geschaffen, bis zu 75 % der Anschaffungskosten für ein betrieblich genutztes E-Fahrzeug sofort steuerlich abzuschreiben – ein kräftiger Liquiditätsvorteil.
Neue 0,25 %-Regel bis 100.000 € Listenpreis
- Gilt für reine Elektrofahrzeuge (BEV) bis 100.000 €
- Privatnutzung wird nur mit 0,25 % des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert
- Plug-in-Hybride bleiben außen vor
Neue 75 %-Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge
- Gilt bei Kauf ab 01.07.2025 bis 31.12.2027
- Nur für reine Elektrofahrzeuge
- Keine Anwendung bei Leasing
- Bis zu 75 % der Nettoanschaffungskosten sofort abschreibbar
Alt vs. Neu – Änderungen im Überblick
Thema | Alte Regelung (bis 30.06.2025) | Neue Regelung (ab 01.07.2025) |
0,25 %-Regelung (Privatanteil) | Nur bei Bruttolistenpreis bis 70.000 € | Jetzt bei Bruttolistenpreis bis 100.000 € |
Sonderabschreibung | Nicht möglich | 75 % der Nettoanschaffung im 1. Jahr |
Gilt für | Nur reine E-Fahrzeuge bis 70.000 € | Nur reine E-Fahrzeuge, keine Hybride |
Leasing möglich? | Ja | Nein – nur bei Kauf |
Was bringt das steuerlich konkret?
Wir rechnen für Sie anhand typischer Beispiele und unterstellen den Spitzensteuersatz von 42 %.
Beispiel 1: BMW i4 eDrive40 (Listenpreis 75.000 €)
- Netto-Anschaffung: ca. 63.025 €
- Nutzung: zu 100 % betrieblich, 1 %-Regelung für Privatanteil
Alte Regelung (bis 30.06.2025)
- 75.000 € > 70.000 € Grenze → Versteuerung mit 0,5 %
- 0,5 % × 75.000 € = 375 €/Monat → 4.500 €/Jahr
- Steuerlast bei 42 %: 1.890 € p.a.
Neue Regelung (ab 01.07.2025)
- 75.000 € < 100.000 € Grenze → Versteuerung mit 0,25 %
- 0,25 % × 75.000 € = 187,50 €/Monat → 2.250 €/Jahr
- Steuerlast bei 42 %: 945 € p.a.
Steuervorteil aus der geänderten Grenze:
1.890 € – 945 € = 945 € Steuerersparnis jährlich
Zusätzlich: 75 % Sonderabschreibung
- 75 % × 63.025 € = 47.270 € sofort absetzbar (aufgerundet)
- Steuerwirkung: 47.270 € × 42 % = 19.855 € Ersparnis (aufgerundet)
Gesamtvorteil im Jahr der Anschaffung:
19.855 € (AfA) + 945 € (geringerer Privatanteil) = 20.800 €
Was sollten Sie jetzt tun?
- Anschaffungen vorausschauend planen
- Finanzierung prüfen – hohe AfA reduziert Gewinn, aber auch Liquidität
- Prüfen, ob Leasing oder Kauf sinnvoller ist
(Hinweis: Sonderabschreibung nur bei Kauf möglich!)
Fazit
Schon ab einem Bruttolistenpreis von über 70.000 € (z. B. bei Mittel- und Oberklassefahrzeugen) führt die neue Regelung zu einer spürbaren Steuerersparnis – sowohl durch die geringere Versteuerung der Privatnutzung als auch durch die massive Abschreibung im Jahr der Anschaffung.
Wir zeigen Ihnen gerne, wie Sie die neuen Regelungen optimal für Ihr Unternehmen nutzen.
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