Wir möchten Sie heute über die bevorstehenden Änderungen im Zuge der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz MoPeG) und deren Auswirkungen auf die steuerliche Praxis informieren. Ab dem 1. Januar 2024 wird das MoPeG in Kraft treten und umfassende zivilrechtliche Veränderungen mit sich bringen. Diese Änderungen werden auch steuerliche Anpassungen nach sich ziehen, die wir in diesem Newsletter kurz beleuchten möchten.
Inhaltsverzeichnis
1. Wichtige zivilrechtliche Änderungen im Überblick
Die wesentlichsten Änderungen umfassen:
1.1 Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt
Rechtsfähigkeit einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) bedeutet, dass die Gesellschaft als solche Rechte erwerben und Pflichten eingehen kann. So kann Sie sich zum Beispiel als KFZ Halter eintragen lassen. Einfach ausgedrückt heißt das, dass die GbR wie eine eigenständige Person behandelt wird. Sie kann dann damit Verträge abschließen, Eigentum besitzen oder vor Gericht klagen bzw. verklagt werden. Das ist wichtig, weil dadurch nicht nur die einzelnen Gesellschafter, sondern die GbR als Ganzes rechtlich handeln kann. Diese Fähigkeit beginnt, sobald die GbR in ein Gesellschaftsregister (geführt beim zuständigen Amtsgericht) eingetragen ist.
1.2 Einführung eines Gesellschaftsregisters und weitere Eintragungspflichten
Die Möglichkeit (Wahlrecht) für die GbR, sich in einem neuen Gesellschaftsregister einzutragen, erhöht deren Transparenz und Rechtssicherheit. Mit der Eintragung besteht die Verpflichtung zur Firmierung als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR).
Obwohl dadurch keine direkten steuerlichen Auswirkungen bestehen, wird die Einführung des Gesellschaftsregisters für GbRs relevant sein. Besonders Immobilien-GbRs sollten sich bewusst sein, dass die Eintragung im Gesellschaftsregister für Grundstücksveräußerungen oder Immobilienerwerbe erforderlich ist. Damit besteht zumindest bei bestimmten Rechtsgeschäften eine faktische Eintragungspflicht.
Wichtiger Hinweis zur Eintragungspflicht bei Grundstücksgeschäften:
Für alle bereits bestehenden GbR´s mit Immobilienbesitz, besteht jedoch keine Verpflichtung sich unmittelbar mit Jahreswechsel eintragen zu lassen. Die Pflicht entsteht erst bei Erwerb weiterer Immobilien oder bei dem Verkauf im Bestand befindlicher Grundstücke.
Des Weiteren müssen wirtschaftlich Berechtigte (Beteiligung von mehr als 25% an der Gesellschaft) an das Transparenzregister gemeldet und eingetragen werden.
1.3 Haftung
Es bleibt dabei, dass die Gesellschafter unbeschränkt und persönlich für Verbindlichkeiten der GbR haften.
2 Steuerliche Anpassungen und Auswirkungen
2.1 Besteuerungsgrundsätze bleiben unverändert:
Die bisherige ertragsteuerliche Behandlung von Personengesellschaften bleibt erhalten. Dies bedeutet eine Fortführung der transparenten Besteuerung, bei der die Gewinne bzw. Verluste der Gesellschaft den Gesellschaftern direkt zugerechnet werden.
2.2 Anpassungen im Erbschaftsteuergesetz
Auch im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sollen die bisherigen Besteuerungspraktiken beibehalten werden. Damit gelten weiterhin die Gesellschafter als Erwerber bzw. Erbe und im umgekehrten Fall die Gesellschafter als Zuwendende bzw. Erblasser.
3 Veränderungen bei der Grunderwerbsteuer
3.1 Auswirkungen des Wegfalls des Gesamthandsprinzips
Beim Gesamthandsprinzip wird das Vermögen der Gesellschaft als Einheit betrachtet, über die nur die Gesellschafter gemeinsam verfügen kann. Mit dem Wegfall des Gesamthandsprinzipes entstehen enorme Änderungen in der Anwendung der bisherigen Befreiungsvorschriften der Grunderwerbsteuer. Diese Vorschriften waren bisher auf Grundstücksübertragungen anwendbar, bei denen die GbR als Gesamthand (also die Personengesellschaft) beteiligt war. Mit der Änderung wird dies nicht mehr der Fall sein, was zu unerwarteten steuerlichen Belastungen mit Grunderwerbsteuer führen kann.
3.2 Beispiel zur Veranschaulichung
Nehmen wir an, Herr Müller und Herr Schmidt sind gemeinsame Eigentümer eines Grundstücks als GbR. Vor dem 1. Januar 2024 könnten sie das Grundstück steuerneutral an ihre GbR übertragen, da § 5 Abs. 1 GrEStG die Übertragung eines Grundstücks von Miteigentümern auf eine Gesamthand (hier die GbR) von der Grunderwerbsteuer befreit.
Nach dem 1. Januar 2024, mit dem Wegfall des Gesamthandsprinzips, wird diese Befreiungsvorschrift möglicherweise nicht mehr anwendbar sein. Das bedeutet, wenn Herr Müller und Herr Schmidt das Grundstück nach diesem Stichtag an ihre GbR übertragen, könnte diese Transaktion grunderwerbsteuerpflichtig werden. Das hätte zur Folge, dass auf den Wert des übertragenen Grundstücks Grunderwerbsteuer zu zahlen wäre, was eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen kann.
3.3 Übergangsregelung
Dieses Problem hat die Bundesregierung erkannt und eine Übergangsregelung geschaffen, die vorerst bis 31.12.2024 die alte Regelung beibehält.
Im Laufe des nächsten Jahres soll es eine grundsätzliche Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes geben, bei der vor allem die Regelungen zu sogenannten Sharedeals, also Übertragungen von Anteilen an Gesellschaften komplett überarbeitet werden sollen.
Wir werden Sie weiterhin über die Entwicklungen und möglichen Auswirkungen auf dem Laufenden halten.
Bildquelle: AdobeStock_271851224
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