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Was Sie über die Corona Soforthilfe wissen sollten:
Viele Unternehmer haben in der Corona Krise die Soforthilfe vom Bund und den Bundesländern über 9.000 € oder mehr in Anspruch genommen. Lange Zeit war unklar, für welche Kosten die Soforthilfe genutzt werden kann und für und welche nicht.

Die Brandenburger ILB hat nun ihr Verfahren für die Soforthilfe verschärft. Derzeit versendet die ILB in Einzelfällen stichprobenartig an Antragsteller des Landes Brandenburg einen „Nachweis des erwerbsmäßigen Sach- und Finanzierungsaufwands“. Der Nachweis ist zwingend auch in Neuantragsfällen beizufügen.

Der Zuschuss greift mit Start des Programms für nach dem 11.03.2020 eingetreten Liquiditätsproblemen, die Antragsfrist endet am 31.05.2020.

Dieses Formular ist auch für alle Berliner interessant, da es zeigt, welche Kosten förderfähig sind und welche nicht. Die Kriterien sind bundesweit gleich.

Begünstigte Aufwendungen bei der "CORONA Soforthilfe"

Das Formular finden Sie hier:

https://www.ilb.de/media/dokumente/dokumente-fuer-programme/dokumente-mit-programmzuordnung/wirtschaft/zuschuesse/soforthilfe-corona-brandenburg/nachweis-erwerbsmaessiger-sach-und-finanzaufwand.pdf

Die wichtigsten Fragen und Antworten haben wir Ihnen kurz und kompakt zusammengestellt.

Mit dem Formular wird geprüft, ob es tatsächlich einen Liquiditätsengpass gibt. Dazu muss der Antragsteller die voraussichtlichen Einnahmen den voraussichtlichen Ausgaben gegenüberstellen.

 

Was sind Einnahmen und Ausgaben im Sinne der Corona Soforthilfe?

Zunächst ist wichtig, dass Grundsätzlich nur auf den geldmäßigen Zu- und Abfluss im 3-Monatszeitraum abgestellt wird (ab dem 11.03.2020 bzw. ab Tag der Antragsstellung). Auf das Entstehen einer neuen unbezahlten Forderung oder einer Verbindlichkeit kommt es dagegen nicht an. Es spielt für den Nachweis auch keine Rolle, ob die vereinnahmten Beträge ggf. unmittelbar nach Ablauf des 3-Monats-Zeitraums wieder abfließen. So zählt z. B. auch die von Kunden vereinnahmte Umsatzsteuer zu den Einnahmen, die später an das Finanzamt ausgezahlt werden muss.

„Fiktive Einnahmen“ (z. B. PKW-Eigenverbrauch) müssen nicht angegeben werden.

 

 

Welche Ausgaben sind förderfähig?

Folgende Kosten gelten als begünstigter Sach- und Finanzaufwand:

  • geschäftliche Telefon- und Internetkosten, hierzu zählen auch laufende Gebühren für Provider, Domains, Webspaces, Lizenzen etc. sowie den laufenden Wartungskosten;
  • gewerbliche Miete nebst den Betriebskosten (Strom, Wasser, Heizung, Reinigung, Instandhaltung etc.);
  • Darlehenszinsen für unternehmerische Kredite inkl. Tilgungsanteil;
  • PKW-Kosten für betriebliche Fahrzeuge (Leasingrate, Reparaturen, Versicherungen und Steuern);
  • Leasingraten für betrieblich angemietete Ausstattungen (Computer, Telefone, Maschinen etc.)
  • Instandhaltungskosten für die Büro- und Geschäftsausstattung;
  • Werbe- und Marketingkosten;
  • Beiträge für die Berufsgenossenschaft;
  • Waren- und Materialbestellungen;
  • Kosten für Dienstleister
  • betriebliche Versicherungen, Gebühren und Beiträge.

Personalkosten sind nicht erstattungsfähig (hierfür soll Kurzarbeitergeld über die Agentur für Arbeit beantragt werden);

Soloselbstständige können mit der Soforthilfe nicht ihre privaten Lebenserhaltungskosten decken (hierfür greift der Antrag auf Grundsicherung bei den örtlichen Jobcentern).

 

Sind Anschaffungen von Wirtschaftsgütern begünstigt?

Die Anschaffung von dringend benötigten Material, z.B. für Komponenten zur Herstellung eines Produktes, fallen auch unter den Zuschuss. Sie dienen dazu den Betrieb aufrecht zu erhalten und seine Einnahmequellen zu sichern.

Ob die Anschaffung von neuen Wirtschaftsgütern, die dem Betrieb langfristig dienen, wie z.B. ein Laptop, begünstigt sind, bleibt dagegen derzeit noch unklar. Auf Grund des Sinnes der Regelung, vermuten wir jedoch, dass dies nicht begünstigt sein wird.

 

Ist es möglich mit dem Zuschuss „Altverbindlichkeiten“ von vor der Corona Krise Pandemie begleichen?

Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die nach dem 11.03.2020 fällig werden, aber bereits vorher bestellt wurden, dürfen mit eingezogen werden.

 

Gibt es eine Rückzahlverpflichtung, sofern der Liquiditätsengpass niedriger ist als die Soforthilfe?

Sofern später festgestellt wird, dass der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens doch geringer war oder die prognostizierten Einnahmen unerwartet angestiegen sind, ist das Unternehmen zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet. Auch durch die Kombination von mehreren Hilfsprogrammen kann es zu einer Überkompensation kommen. Die Überprüfung, ob eine Überkompensation vorliegt, wird beispielsweise im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2020 erfolgen und kann bei Verdacht auf Subventionsbetrug auch zu einer Strafverfolgung führen.

Daher empfehlen wir eine Verwendungsrechnung betriebsintern zu führen, um spätere Subventionen zu vermeiden. Die ILB ist berechtigt die Nutzung der Gelder im Nachhinein zu prüfen.

 

Frist für die Bearbeitung des Formulars:

Für die Rücksendung des Nachweises an die ILB gelten kurze Fristen (i. d. R. 5 Tage). Wird der Nachweis nicht innerhalb der Frist erbracht, wird nach Aktenlage entschieden. Wir empfehlen im Zweifelsfall eine Fristverlängerung zu beantragen, die aufgrund der hohen Arbeitsbelastung bei der ILB wohl auch gewährt wird.

 

 

 

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