Unternehmer, die aktuell Verluste auf Grund der Corona Krise erleiden, können sich jetzt einen Teil der Steuervorauszahlungen für 2019 wiederholen und somit die Liquidität ein wenig auffrischen.
Das Finanzamt gewährt ab Anfang Mai, einen pauschalen Rücktrag der Verluste aus 2020 in das Jahr 2019. Der pauschale Verlustrücktrag beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte für 2019, jedoch begrenzt auf 1 Mio. Euro bei Singles und 2 Mio Euro bei Verheirateten.

Beispiel:
Ein Unternehmer hat für das Jahr 2019 Einkommensteuer-Vorauszahlungen von 24.000,00 € geleistet. Diese Vorauszahlungen hatte das Finanzamt auf Basis eines Gewinnes von 80.000,00 € festgesetzt.
Auf Grund der Corona Krise bricht der Umsatz des Unternehmens massiv ein. Sämtliche Maßnahmen für 2020 (Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen etc.) wurden bereits ergriffen. Daher beantragt er im Hinblick auf den zu erwartenden Verlust für 2020 die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 im pauschalierten Verfahren.
Dies ermittelt sich wie folgt:
15% von 80.000,00 € = 12.000,00 € pauschalierter Verlustrücktrag
Neufestsetzung der Steuer auf Basis eines Gewinnes von 68.000 € (80.000 € – 16.000 €).
Neue Vorauszahlung 2019: 19.000 €
Geleistete Vorauszahlung 24.000 €
Erstattung: -5.000 €
Eine sonst übliche betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) für 2020 muss nicht vorgelegt werden. Ob der Steuerpflichtige von Corona betroffen ist, soll das Finanzamt unter anderem daran prüfen, ob bereits eine Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für das Jahr 2020 beantragt und gewährt wurde. Dies ist in der Regel problemlos und ohne Nachweise möglich.
Dieses vereinfachte Verlustrücktragsverfahren gilt für alle Einzelunternehmen und Gesellschaften und für folgende Steuerarten:
- Einkommensteuer-
- Körperschaftsteuer-
- Gewerbesteuervorauszahlungen
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