Lesezeit: 6 Minuten

Startseite » Erste Informationen zu Notmaßnahmen für Unternehmer – Corona Krise

Die Bundesregierung hat am 13.03.2020 bekanntlich folgende Maßnahmen in einem sogenannten Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen beschlossen:

  • Ausweitung und Flexibilisierung des Kurzarbeitergeldes
  • Vereinfachte Kredite über die KFW
  • Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen
Notmaßnahmen 2020 für Unternehmen währen der Corona Krise

Leider sind noch nicht alle Details bekannt. Die beschlossenen Maßnahmen sind noch nicht abschließend verabschiedet. Nach dem aktuellen Kenntnisstand können wir Ihnen folgende Informationen geben, die für Sie als Arbeitgeber und Unternehmer jetzt wichtig sind:

Kurzarbeitergeld (KUG)

Wenn ein Unternehmen kurzfristig durch erheblichen Arbeitsausfall die Arbeitszeiten der Mitarbeiter reduzieren muss, kann es unter bestimmten Bedingungen Kurzarbeitergeld beantragen ohne die Mitarbeiter kündigen zu müssen. Dies galt bisher, wenn 33% der Arbeitszeit in der gesamten Firma gestrichen wer-den musste und mindestens 10% des Arbeitsentgeltes dadurch entfällt.

Zunächst muss alter Urlaubsanspruch abgebummelt und Überstunden durch bezahlte Freistellung abgebaut werden. Dafür gibt es keine Erstattung.

Die Mitarbeiter erhalten danach folgendes Kurzarbeitergeld anstelle des Gehaltes:

  • 60%, wenn der Mitarbeiter keine Kinder hat
  • 67%, wenn der Mitarbeiter Kinder hat

Die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes erfolgt über den Betrieb an den Mitarbeiter. Der Betrieb beantragt wiederum die Erstattung beim Arbeitsamt. Um die Berechtigung prüfen zu können, müssen Arbeitszeitnachweise gemäß dem beige-fügten Muster geführt und dem Arbeitsamt vorgelegt werden.

Wichtig ist: Der geplante Arbeitsausfall muss vorher schriftlich oder online beantragt werden! Dazu kann man das beigefügte Formular nutzen oder diesen Link Arbeitsagentur

Zudem muss in den meisten Betrieben vorher eine schriftliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmern getroffen werden, es sei denn es existiert ein Tarifvertrag, der Kurzarbeit ermöglicht. Wir haben dazu eine Mustervereinbarung beigefügt. Verweigert der Arbeitnehmer seine Zustimmung so könnte eine Kündigung aus betrieblichen Gründen zulässig sein (hierzu ist aber vorher eine arbeitsrechtliche Be-ratung einzuholen).

Was ist nun neu?

  • Sie können KUG schon beantragen, wenn nur 10% der Arbeitszeit aller Mitarbeiter durch Kurzarbeit gestrichen werden muss.
  • Kurzarbeitergeld geht nun auch für Leiharbeitnehmer
  • Die Bundesagentur für Arbeit (BA) soll nun auch die vollständigen Sozialversicherungsbeiträge erstatten, inklusive des Arbeitgeberanteils. Bisher musste der Arbeitgeber diesen selbst tragen. < /li>

Die Mitteilungen dürfen nicht als Freifahrtschein für die Gewährung von Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit dem Coronavirus missverstanden werden. Kommt Kurzarbeitgebergeld in Betracht, hat der Arbeitgeber der zuständigen Agentur für Arbeit glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall durch die Corona-Virus-Krise besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Bestätigt die Agentur für Arbeit, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten in einem zweiten Schritt das Kurzarbeitergeld zu beantragen. Die Anzeige des Arbeitsausfalls ist für die Fristwahrung nicht ausreichend.

Zeitkritisch: Wenn Sie das Kurzarbeitergeld bereits für den Monat März beantragen wollen, muss die Anzeige noch im März bei der Bundesagentur für Arbeit eingehen. Videos der Arbeitsagentur zu dem Thema: Arbeitsagentur. Wir unterstützen Sie gern bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes.

Was gilt in bei Krankheit des Mitarbeiters, Kita-und Schulschließung und was im Quarantänefall?

Sofern Mitarbeiter sich mit dem Corona Virus angesteckt haben, gelten die Regelung der normalen Lohnfortzahlung. Das heißt der Betrieb muss 6 Wochen das Entgelt ungeschmälert fortzahlen. Sofern im Unternehmen im Jahresdurchschnitt weniger als 30 Mitarbeiter beschäftigt werden, kann der Arbeitgeber 50-80% Erstattung von den Krankenkassen erhalten, je nach Kasse und gezahltem Umlagesatz 1.

Schließt die Kita oder die Schule und muss ein Arbeitnehmer deshalb zu Hause bleiben, um die Betreuung der Kinder zu übernehmen, kann er evtl. für einen Zeitraum von bis zu 5 Arbeitstagen eine Lohnfortzahlung nach § 616 BGB verlangen. Nach Ablauf dieser 5 Tage besteht aber grundsätzlich kein Lohnanspruch mehr. Der Arbeitgeber erhält für die 5 Tage keine Entschädigungen von den Behörden.

Sofern das Gesundheitsamt eine Quarantäne für den Betrieb und/oder die Mitarbeiter bestimmt, muss der Arbeitgeber nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) das Entgelt ebenfalls für 6 Wochen weiterzahlen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit eine Erstattung für den Verdienstausfall beim Gesundheitsamt des zuständigen Bundeslandes zu beantragen.

Weitere Arbeitsrechtliche Hinweise finden Sie hier: BMAS

Vereinfachte Kredite über die KFW

Über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) besteht die Möglichkeit, kurzfristige Liquiditätshilfen ab einem Zinssatz von derzeit 1 % p.a. zu erhalten. Leider ist keine direkte Beantragung bei der KFW möglich und Sie müssen sich hierzu mit Ihrer Hausbank in Verbindung setzen. Dies können wir Ihnen nicht abnehmen, aber wir unterstützen Sie bei einer evtl. Antragstellung durch die zügige Zurverfügungstellung aller notwendigen Unterlagen.

Sollte Ihre Hausbank Bedenken bei der Finanzierung haben, so können die Haus-banken bei Bedarf auch auf Bürgschaften der KFW zurückgreifen und somit ihr eigenes Haftungsrisiko minimieren. Es darf sich allerdings nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in Schwierigkeiten handeln.

Das bedeutet, Sie müssen bei der Bank das gesamte Prozedere der normalen Kreditüberprüfung durchlaufen, inklusive Selbstauskunft und Offenlegung der der-zeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse. Wir haben unsere Zweifel, ob diese Maßnahme insbesondere für kleine Unternehmen wirklich geeignet ist, um Abhilfe in der Not zu schaffen. Wir hoffen, dass hier noch deutlich nachgebessert wird.

Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen

Die Finanzbehörden aller Bundesländer wurden aufgefordert, ihren Beitrag zu einer Milderung der wirtschaftlichen Auswirkungen durch den Coronavirus zu leisten. Hierzu zählen:

Es wird den Finanzbehörden erleichtert, Stundungen von Steuerschulden zu gewähren, wenn die Einziehung der Steuern eine erhebliche Härte darstellen würde. Dies soll eventuell sogar zinslos erfolgen. Wir können damit die Stundung bereits fälliger Steuern beantragen. Dies führt nicht zu einem Erlass der Steuern, sondern nur zu einem Zahlungsaufschub bis zum Jahresende.

Wenn Unternehmen unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, soll bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet werden. Sollte dies drohen, so können wir frühzeitig auch eine Stundung (s.o.) beantragen. Die Voraussetzungen, um Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zu senken, werden erleichtert.

Wir können daher für Sie Reduzierungen der laufenden Steuervorauszahlungen beantragen. Dies betrifft jedoch nicht fällige Umsatzsteuervorauszahlungen und keine Lohnsteuerzahlungen. Für diese kann in Ausnahmefällen lediglich die Stundung beantragt werden. In besonderen Fällen können wir auch die Erstattung von bereits gezahlten Steuervorauszahlungen für das I.Quartal 2020 beantragen. Dies macht jedoch nur Sinn, wenn mit deutlichen Gewinneinbrüchen für das Jahr 2020 zu rechnen ist.

Sonstige sinnvolle Maßnahmen

Insgesamt erscheinen uns folgende Maßnahmen aktuell sinnvoll, um der Krise zu begegnen:

  • Säumige Kunden jetzt anmahnen um Liquidität zu erhöhen und Zahlungsausfälle zu reduzieren
  • Geplante Investitionen prüfen und ggfs. aufschieben,
  • Gespräch mit Lieferanten suchen, evtl. Vereinbarung von Teilzahlungen,
  • Gespräch mit Großkunden suchen, ggfs. Anzahlungen vereinbaren,
  • Gespräch mit der Hausbank suchen zwecks kurzfristiger Erhöhung des Kontokorrent-Rahmens um mögliche Liquiditätsengpässe zu überbrücken,
  • Gespräch mit der Hausbank suchen hinsichtlich der Aussetzung von Tilgungen für bestehende Kredite,
  • Gespräch mit der Hausbank suchen ob Bestandteile aus dem KFW Programm in Ihrem Fall einfach genutzt werden können
  • Prüfung der Auftragslage und Schätzung der eventuellen Umsatz- und Auftragsrückgänge um:
  • eine Anzeige für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes durchzuführen
  • die Steuervorauszahlungen entsprechend zu reduzieren
  • Vereinbarungen mit den Mitarbeitern zum Kurzarbeitergeld jetzt treffen
  • Stundungsmöglichkeiten beim Finanzamt für offene Zahlungen prüfen

Wir werden Sie laufend über weitere Maßnahmen und Entwicklungen informieren.

Alle Steuernews per E-Mail
Abonnieren Sie jetzt die GKK Steuernews und bleiben Sie informiert!


Bitte bestätigen Sie, dass Sie von uns per E-Mail mit unserem Newsletter informiert werden möchten:


Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Hier finden Sie Informationen zu unserem Datenschutz.

+49 (0) 33 42 / 23 56 00
Jetzt Beratung vereinbaren
info@gkk-steuerberatung.de