Gute Nachrichten pünktlich in der Vorweihnachtszeit für das ein oder andere offenlegungspflichte Unternehmen: Keine Sanktionen bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen 2021!

Der Jahreswechsel nähert sich wieder mit großen Schritten und damit auch das Fristende für die Offenlegung der Bilanzen 2021 im Bundesanzeiger bis zum 31.12.2022.
Das Bundesamt für Justiz hat auf Grund der anhaltenden Personalengpässe in der Wirtschaft, sowie in den steuerberatenden Berufen nunmehr mitgeteilt, dass gegen Unternehmen kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wird, wenn die gesetzliche Frist zur Offenlegung von Jahresabschlüssen für das Jahr 2021 bis zum 31. Dezember 2022 überschritten wird. Damit soll neben dem genannten Fachkräftemangel auch weiterhin die Nachwirkung der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigen.
Bei einer Offenlegung von Jahresabschlüssen für das Jahr 2021 bis zum 10.04.2023 wird es daher keine Sanktionierung geben.
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