Ab 2020 gibt es Änderungen für Elektrofahrzeugen bei der Versteuerung des PKW Eigenverbrauches und bei der Abschreibung.
Reduzierung PKW Eigenverbrauch auf 0,25%
Wer seinen Firmenwagen auch privat fährt, muss regelmäßig eine private Nutzung versteuern, mittels Fahrtenbuchmethode oder der Anwendung der 1%-Methode.
Seit dem 01.01.2019 gilt die Regelung, dass für Elektro-Firmenwagen bei Anwendung der pauschalen Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils anstatt der 1% des Bruttolisteneupreises nur noch 0,5 % steuerlich als Nutzungsvorteil zu berücksichtigen ist. Bisher war diese Begünstigung begrenzt auf den Zeitraum vom 01.01.2019 – 31.12.2021. Die Anwendung des hälftigen Bruttolistenneupreises zur Ermittlung der privaten Nutzung für Elektrofahrzeuge wurde nun bis zu 31.12.2030 verlängert.
Parallel wurde auch die Herabsetzung auf 25% des Bruttolistenneupreises zur Ermittlung der privaten KFZ-Nutzung für Anschaffungen vom 01.01.2019 – 31.12.2030 eingeführt. Diese ist allerdings begrenzt auf Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidmission haben und deren Bruttolistenneupreis unter 40.000 € liegt.
Anzumerken ist weiterhin, dass bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode zur Ermittlung der Gesamtkosten des Fahrzeuges folglich dann auch die vergleichbaren „Anschaffungskosten“ (Miete oder Leasingrate) nur zu 25% bzw. 50% anzusetzen sind.
Sonderabschreibung nach § 7c EStG
Für die Anschaffungen ab 01.01.2020 neuer Elektronutzfahrzeuge (Lieferfahrzeuge) kann im Jahr der Anschaffung eine Sonderabschreibung in Höhe von 50% neben der normalen Abschreibung in Anspruch genommen werden. Diese Regelung gilt auch für neu angeschaffte elektrisch betriebene Lastenfahrräder (Mindesttransportvolumen vom 1 m³ und Nutzlast von mind. 150 kg). Leider gilt dies nicht für Elektroautos.
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