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Sie sind Mitunternehmer:in einer Personen- oder Partnerschaftsgesellschaft, Immobilienbesitzer:in oder Gesellschafter:in einer GmbH? Dann haben wir interessante Neuigkeiten für Sie!

Am 24.03.2021 hat das Bundeskabinett den Entwurf zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts, kurz KöMoG, beschlossen. Damit soll insbesondere eine Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und auch Partnergesellschaften geschaffen werden.

Was sich genauer dahinter verbirgt und welche Vorteile die grundsätzliche Änderung für Sie mit sich bringt, haben wir Ihnen mit diesem Newsletter zusammengefasst.

Option Körperschaftsteuer Personengesellschaften

1. Allgemeiner Hintergrund zum Optionsmodell

Hintergrund der möglichen gesetzlichen Neuregelung ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Personengesellschaften. Damit soll den betreffenden Gesellschaftern die Möglichkeit eingeräumt werden, wie eine Kapitalgesellschaft und wie deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden. Auf diese Weise bekommt die Personalgesellschaft den Vorteil, einen ebenso hohen Anteil am Gewinn zur Reinvestition nutzen zu können, wie eine Kapitalgesellschaft.

Sofern der Gesetzesentwurf verabschiedet wird, könnte es zu enormen steuerlichen Vorteilen für Sie als Gesellschafter:in einer OHG, KG oder anderen ähnlichen Rechtsform kommen. Dazu gehört u. a., dass künftig der günstigere Körperschaftsteuersatz von 15% greift – an Stelle des oft deutlich höheren persönlichen Einkommensteuersatzes von bis zu 42%.

 

2. Welche Gesellschaften sind von der Optionsmöglichkeit betroffen?

Die Optionsmöglichkeit soll zukünftig für Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG und GmbH&Co.KG) greifen. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und bspw. Erbengemeinschaften sind jedoch von der Regelung ausgenommen und können die Option nicht in Anspruch nehmen.

 

3. Für wen ist die Optionsmöglichkeit sinnvoll?

Sinn macht die Anwendung der möglichen Neuregelung für Unternehmer:innen, die mehr Geld verdienen, als sie zum Bestreiten ihres Lebensunterhaltes, inkl. Urlaub etc. benötigen und den verbleibenden Gewinn in das Unternehmen, Aktien oder Immobilien investieren wollen. Durch die Option werden 15% Körperschaftsteuer zuzüglich ca. 15% Gewerbesteuer, in Summe also ca. 30% gezahlt. Gegenüber der persönlichen Einkommensteuer mit bis zu 42%, werden also ca. 12% eingespart, die investiert werden können.

Insbesondere für Immobilienbesitzende kann diese Gestaltung sehr sinnvoll sein, da hier zusätzlich eine Befreiung von der Gewerbesteuer beantragt werden kann und dann nur die 15%ige Körperschaftsteuer anfällt. Damit würden Immobilienbesitzende gegenüber der 42%igen Einkommensteuer, 27% Steuern auf die laufenden Gewinne einsparen. Die Übertragung einer Immobilie auf eine eigene Personengesellschaft kann zudem oft komplett grunderwerbsteuerfrei vollzogen werden. Eine Übertragung der eigenen Immobilie auf die eigene GmbH oder UG löst dagegen in der Regel volle Grunderwerbsteuer aus. Somit wäre es möglich Immobilien ohne Grunderwerbsteuer zu übertragen und danach den günstigeren Steuersatz in Anspruch zu nehmen.

 

4. Wer sollte auf das Optionsmodell verzichten?

Keinen Sinn macht die Anwendung der geplanten Option hingegen für Unternehmer:innen und Immobilienbesitzende, die das Geld lieber auf dem privaten Konto haben wollen. Bei Auszahlung des Geldes, aus der Personengesellschaft an den Gesellschafter, fällt nämlich bei Anwendung des Optionsmodelles zu den jeweils 15% Körperschaftsteuer & Gewerbesteuer, auf den verbleibenden Gewinn zusätzlich 25% Kapitalertragsteuer an. Die Auszahlung wird dann wie eine Ausschüttung behandelt.

Das Optionsmodell ist für all diejenigen sinnvoll, die ihre Personengesellschaft als langfristige Sparbüchse für Investitionen verwenden wollen.

 

5. Wirkungen auf der Ebene der Gesellschafter

Das Optionsmodell kann zudem auf Gesellschafter-Ebene zu folgenden Änderungen führen:

  • Bei Anwendung des Optionsmodelles gibt es keine Privatentnahmen mehr. Die Gesellschafter können sich stattdessen ein Gehalt zahlen, das ganz normal wie bei Angestellten besteuert und als Betriebsausgabe in der Gesellschaft berücksichtigt wird.
  • Zusätzlich darüber hinaus ausgezahlte Gewinnanteile unterliegen als Kapitaleinkünfte dem Abgeltungssteuersatz von pauschal 25%.

 

6. Wie soll die Option geltend gemacht werden?

Ausgeübt werden soll diese Option durch einen unwiderruflichen Antrag beim Finanzamt. Dieser soll zukünftig vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden, ab dem die Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz erfolgen soll. Für die Anwendung der Option ab dem Jahr 2022 müsste also noch im Jahr 2021 ein Antrag gestellt werden.

Wenn die Option nicht mehr gewünscht ist, kann die Gesellschaft eine Rückoption beantragen. Dieser Antrag soll ebenfalls vor dem Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Option nicht mehr in Anspruch genommen werden soll, gestellt werden.

Da das Gesetz zum 01.01.2022 in Kraft treten soll, hoffen wir auf eine zeitnahe Umsetzung der Neuregelung, da damit erhebliche neue Gestaltungsmöglichkeiten entstehen.

Sobald Neuigkeiten und Entwicklungen zu dem möglichen Modell bekannt sind, werden wir Sie darüber mit weiteren Newsletter auf dem Laufenden halten.

 

 

 

Bildquelle: Adobe Stock #121266005

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