Die Urlaubszeit naht, nutzen Sie die Erholungsbeihilfe für Ihre Mitarbeiter!
In Anbetracht der bevorstehenden Urlaubssaison möchten wir Sie über eine interessante Gestaltungsmöglichkeit für Ihre Lohnabrechnungen informieren.
Sie haben Mitarbeiter, die hoch motiviert sind und einen guten Job machen?
Sie möchten diese Mitarbeiter mit einer Prämie belohnen oder weiter motivieren?
Gleichzeitig scheuen Sie aber Einmalzahlungen, da Ihrem Mitarbeiter von einem einmaligen Bonus manchmal weniger als die Hälfte effektiv zukommt?
Wenn dies auf Sie zutrifft, können Sie Ihren Mitarbeitern steuerbegünstigt recht ansehnliche Beträge zukommen lassen:
Zahlen Sie doch eine „Erholungsbeihilfe“!

Was verbirgt sich hinter den Erholungsbeihilfen?
Diese Beihilfe kann bei normalen Erholungsreisen oder Erholungsaufenthalten zur „Kräftigung oder Erhaltung der allgemeinen Gesundheit“ gezahlt werden. Diese Regelung eignet sich für fast jeden Mitarbeiter ohne besondere Nachweise.
Die folgenden Beträge können Sie zusätzlich zu dem normalen Lohn und auch zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Urlaubsgeldanspruch auf freiwilliger Basis zahlen:
Für den Arbeitnehmer selbst | 156 € |
Für den Ehegatten des Arbeitnehmers | 104 € |
Für jedes Kind des Arbeitnehmers | 52 € |
Diese Beträge werden mit 25% pauschal versteuert und sind darüber hinaus sozialversicherungsfrei.
Hinweis zur Pauschale für die Kinder:
Begünstigt sind leibliche Kinder, Stiefkinder und auch Pflegekinder. Wichtig ist außerdem, dass es sich um Kinder handelt für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Beispiel:
Arbeitnehmer, verheiratet, 2 Kinder – die mögliche ungekürzte Beihilfe beträgt insgesamt 364 €;
Kosten für Sie:
Beihilfe in Höhe von 364,00 € zzgl. 25% pauschale Steuern (91,00 €); insgesamte Arbeitgeberbelastung somit 455,00 €
Voraussetzung
Für die Anerkennung einer solchen Zahlung muss der Arbeitnehmer tatsächlich innerhalb von 3 Monaten vor oder nach der Zahlung der Erholungsbeihilfe seinen Urlaub antreten. Neben dem Antritt einer echten Urlaubsreise, genügt es nach Auffassung der Finanzverwaltung aber auch, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub zu Hause verbringt oder für den nächsten Urlaub innerhalb dieser 3 Monate nur eine Anzahlung tätigt. Die Voraussetzungen sind an dieser Stelle erfreulicherweise sehr großzügig. Es sollte allerdings ein Nachweis zu den Unterlagen der Lohnabrechnung genommen werden, die im Bedarf einem Betriebsprüfer vorgelegt werden kann. Als Nachweis kann der Urlaubsplan des Arbeitgebers oder eine Buchungsbestätigung des Urlaubes dienen.
Ergänzende Möglichkeiten zur Unterstützung
Darüber hinaus möglich – jedoch für die Praxis wohl weniger interessant – sind Erholungsbeihilfen, die der Abwendung drohender oder bereits eingetretener Gesundheitsschäden bei typischen Berufskrankheiten dienen. Hierfür können komplett steuer- und sozialversicherungsfrei bis zu 600 € gezahlt werden. Begünstigt sind aber nur Kuraufenthalte oder andere medizinisch angeordnete Maßnahmen.
Ergänzend möchten wir Sie noch darauf hinweisen, dass Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern zusätzlich bis zu 1.500,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen können. Dazu gehören alle Sonderleistungen, die Sie Ihrem Arbeitnehmer in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 für seine besonderen Leistungen und seinen Einsatz während der Corona-Pandemie zukommen lassen.
Sofern Sie weitere Informationen oder Beispielberechnungen für Ihre Mitarbeiter wünschen, stehen wir gern zur Verfügung.
Bildquelle: Adobe Stock #264974507
Abonnieren Sie jetzt die GKK Steuernews und bleiben Sie informiert!
Neue Grundsteuer ab 2025: Wichtige Informationen und Handlungsempfehlungen
Zum Jahresbeginn 2025 tritt die neu reformierte Grundsteuer in Kraft. Teilweise sind die neuen Grundsteuern doppelt bis viermal so hoch, als die bisherigen...
Änderungen für Arbeitgeber in 2025 – Wichtige Neuerungen im Überblick
Zum Jahreswechsel 2025 treten wieder gesetzliche Änderungen in Kraft, die Arbeitgeber/innen betreffen. Wir haben die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst, damit Sie...
Frohes neues Jahr 2025 – Wir sind wieder für Sie da!
Liebe Mandantinnen und Mandanten, wir hoffen, Sie hatten einen wunderbaren Start ins neue Jahr und konnten die Feiertage im Kreise Ihrer Liebsten genießen. Das gesamte...
Wichtige Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024
Das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 wurde am 05.12.2024 verkündet, tiefgreifende Änderungen bringt diese Steuerreform nicht mit sich. Wir haben die für Unternehmer und...
Keine Sanktionen bei verspäteter Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023!
Gute Nachrichten pünktlich in der Vorweihnachtszeit für das ein oder andere offenlegungspflichte Unternehmen: Keine Sanktionen bei verspäteter Offenlegung von...
E-Rechnung FAQ
In diesem Beitrag fassen wir für Sie alle wichtigen Fragen und Antworten zum Thema E-Rechnungspflicht ab 01.01.2025 zusammen: Ab wann gilt was? Ab 01.01.2025: Alle Unternehmen...