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Bereits seit dem 01.01.2019 hat der Arbeitgeber bei neu abgeschlossenen betrieblichen Altersvorsorgeverträgen einen Pflichtzuschuss von mindestens 15 % zu leisten. Alle Altverträge blieben davon zunächst verschont, jedoch endet mit dem 31.12.2021 nun die Übergangsfrist.

Ab 01.01.2022 hat der Arbeitgeber auch bei Altverträgen, die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden, einen Mindestpflichtzuschuss von 15 % des Beitrages zu finanzieren.

Betroffen sind alle Direktversicherungen, Pensionszusagen und Pensionsfonds, die durch eine Entgeltumwandlung abgewickelt werden. Die Umsetzung stellt alle Versicherungsunternehmen und Arbeitgeber vor eine praktische Herausforderung.

Nachfolgend ein kurzer Überblick, was auf Sie zu kommt und was veranlasst werden muss.

betriebliche Altersvorsorge

1. Entgeltumwandlung – Was ist das?

Wenn ein Arbeitnehmer, zu Gunsten einer betrieblichen Altersvorsorge, auf einen Teil seines Gehaltes verzichtet, spricht man von einer Entgeltumwandlung oder Gehaltsumwandlung. Der Beitragsanteil der Altersvorsorge ist in bis zu 8% steuer- und bis zu 4% sozialversicherungsfrei bezogen auf das Bruttogehalt, maximal begrenzt bis zur Höhe der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze. Die Steuerfreiheit gilt sowohl für den Mitarbeiter als auch für den Arbeitgeber. Durch die ersparten Steuern und Beiträge kann ein höherer Betrag in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden, als dies aus dem versteuerten Nettobetrag möglich wäre.

 

2. Welche betrieblichen Altersvorsorgen sind vom Pflichtzuschuss betroffen?

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses besteht für folgende Altersvorsorgeverträge, die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden:

  • Pensionsfond
  • Pensionskasse
  • Direktversicherung

Wenn eine Entgeltumwandlung in eine Pensionszusage (Direktzusage) oder Unterstützungskasse erfolgt, besteht keine Verpflichtung.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer mittels Gehaltsumwandlung die Altersvorsorge finanziert und er dadurch auch Sozialversicherungsbeiträge einspart.

 

3. Wie hoch darf bzw. muss der Arbeitgeberzuschuss sein?

Liegen die Voraussetzungen vor, so stellt sich die Frage: Wie viel muss der Arbeitgeber bezuschussen und sind ggf. auch höhere Zahlungen möglich?

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber den Zuschuss nur leisten muss, wenn durch die Entgeltumwandlung tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Der Zuschuss muss dann pauschal in Höhe von mindestens 15 % des umgewandelten Beitrages oder prozentual in Höhe der tatsächlich eingesparten Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Ein höherer Zuschuss ist möglich, jedoch ist zu beachten, dass ggf. Steuer- und Sozialversicherungspflicht eintritt.

Beispiel:

Sie schlossen als Arbeitgeber vor dem 01.01.2019 zu Gunsten Ihres Arbeitnehmers eine Direktversicherung ab. Der Arbeitnehmer verzichtete dabei auf 200 € seines Bruttogehaltes, das stattdessen in die Altersvorsorge eingezahlt wurde (Entgeltumwandlung). In der Lohnabrechnung wurde der Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt.

Neu ab 01.01.2022:

Entgeltumwandlung bisher 200,00 €
Entgeltumwandlung neu 170,00 €
Arbeitgeberzuschuss neu

30,00 €

(15 % auf 200,00 €)

Versicherungsbeitrag 200,00 €

 

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um ein vereinfachtes Beispiel handelt. Je nach vertraglicher Regelung kann der Zuschuss 15 % des Beitrages von 200 € ersetzen oder als Zuschlag in Höhe von 15 % auf 200 € anfallen. Nähere Informationen und Details dazu erhalten Sie von dem Versorgungsträger.

 

4. Was ist bei Altverträgen jetzt zu tun?

Viele Versicherungen kontaktieren derzeit die Arbeitgeber und weisen auf den Pflichtzuschuss hin.

Falls dies bei Ihren bestehenden Altverträge nicht der Fall ist, empfehlen wir rechtzeitig das Versicherungsunternehmen zu kontaktieren und sich die vertraglichen Bedingungen, sowie die notwendigen Informationen und Vertragsanpassungen einzuholen. Die Vertragsänderungen müssen rechtzeitig vorgenommen werden, damit ab 01.01.2022 die Entgeltabrechnungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgen kann.

 

5. Was ist, wenn ich als Arbeitgeber bereits einen Zuschuss leiste?

Sie haben einen Vertrag über eine betriebliche Altersvorsorge vor dem 01.01.2019 abgeschlossen und leisten bereits einen Arbeitgeberanteil? Dann denken Sie bitte nicht, dass der Pflichtzuschuss Sie nicht betrifft. Bisher ist leider noch nicht eindeutig geklärt, ob dieser freiwillige Zuschuss auf die gesetzliche Beitragspflicht anzurechnen ist. Lassen Sie in diesen Fällen bitte zeitnah durch den Versicherungsgeber prüfen, ob eine Anrechenbarkeit Ihres Arbeitgeberzuschusses bereits gegeben ist.

 

Bitte unterschätzen Sie den zeitlichen Aufwand dieser gesetzlichen Neuregelung nicht. Wir empfehlen Ihnen, rechtzeitig Ihren Versicherungsexperten zu kontaktieren und alle notwendigen Anpassungen einzuholen und vorzunehmen. Als Ihr Ansprechpartner für die Lohnabrechnungen, zeigen Ihnen gerne die Auswirkungen auf die Lohnabrechnung.

 

 

 

Bildquelle: AdobeStock_368526663

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