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Es ist noch nicht lange her, da haben wir Sie umfangreich über die befristete Umsatzsteuersenkung für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 informiert. Die Maßnahme der Mehrwertsteuersenkung sollte der durch die Corona-Pandemie stark belasteten Wirtschaft helfen, die Konjunktur ankurbeln und somit den Unternehmern zu mehr Umsatz verhelfen oder wegbrechenden Umsatz zumindest kompensieren. Nach unserer persönlichen Erfahrung hat dieser Plan nur mäßig funktioniert. Viele Unternehmen haben keine verbesserte Umsatzsituation verzeichnen können. Dafür hat die Mehrwersteuerreduzierung aber zu erheblichen Umstellungsaufwand und Mehrarbeit in jedem Unternehmen geführt.

Nach dem die deutschen Unternehmen den Aufwand um die Umsatzsteuerreduktion nun verdaut haben, kommen ab  01.01.2021 die alten Umsatzsteuersätze wieder zurück. Das bedeutet zum 01.01.2021 müssen die Steuersätze wieder auf 19% bzw. 7% angehoben werden. Zum Glück haben wir inzwischen Übung darin.

Die wichtigsten Punkte für Unternehmer/innen haben wir nachfolgend zusammengefasst.

Anhebung der Umsatzsteuer

1. Welchen Steuersatz muss ich wann anwenden?

Für die Frage, wann welcher Steuersatz angewendet werden muss, gelten grundsätzlich die gleichen Ausführungen, wie in unserem Newsletter vom 12.06.2020 zur Umsatzsteuersenkung.

Hier hatten wir Sie darüber informiert, dass der Zeitpunkt der Ausführung des Geschäftes maßgebend dafür ist, welcher Steuersatz anzuwenden ist. Entscheidend ist also der Liefer- oder Leistungszeitpunkt. An der Unterscheidung zwischen Lieferungen (Warenverkäufe etc.) und sonstigen Leistungen (Vermietung, Reparaturen, Beratung, Service etc.) hat sich nichts geändert.

Zeitpunkt bei Lieferungen

Der Zeitpunkt der Lieferung ist der Moment, in dem das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes der Ware auf den Kunden übergeht. In den meisten Fällen ist die Übergabe des Gegenstandes oder die Bauabnahme an einem Gebäude bzw. einer anderen technischen Anlage der Ausführungszeitpunkt.

Zeitpunkt bei Leistungen

Eine sonstige Leistung gilt als ausgeführt, sobald sie vollendet ist. Der Zeitraum der Ausführung ist dabei uninteressant, interessant ist hier ausschließlich der Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. Beendigung.

2. Praxisumsetzung

Welche Punkte sind für die Umsetzung in der Praxis nun am Wichtigsten? Wir fassen es kurz zusammen. Nutzen Sie hierfür auch unsere praktische Checkliste, siehe Link unten.

Rechnungsprogramm und Kasse umstellen

Ihre Rechnungsprogramme müssen wieder angepasst werden und Ihre EDV erneut komplett auf die Umsatzsteuererhöhung umgestellt werden. Bitte lassen sie auch Ihre elektronischen Registrierkassen wieder auf die normalen Steuersätze umprogrammieren.

Anzahlungs- und Vorschussrechnungen

Insbesondere für Handwerker, Anlagenbauer und ähnliche Branchen ist das Thema Anzahlungs- und Schlussrechnungen wichtig. Was ist hierbei vor allem zu beachten?

Bereits geschriebene Anzahlungsrechnungen mit 16%, die auch in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 bezahlt wurden, müssen nicht korrigiert werden, auch wenn die Leistung erst ab Januar 2021 erbracht wird. Der Ausgleich erfolgt sinnvoller weise über die Schlussrechnung. In der Schlussrechnung wird der neue Steuersatz von 19% auf den Gesamtbetrag der erbrachten Leistung angewendet. Von dem sich daraus ergebenden Bruttobetrag werden die Anzahlungen mit der 16%igen Umsatzsteuer ebenfalls mit dem Bruttobetrag abgezogen. Voraussetzung ist hierbei, dass die Umsatzsteuer aus der Anzahlung sowohl mit dem 16%igen Steuersatz, als auch mit dem Steuerbetrag in Euro offen ausgewiesen wird.

Die Erfahrung der letzten Monate hat gezeigt, dass viele Handwerkerprogramme den Abzug von Anzahlungen nur mit dem Nettobetrag erlauben. Daraus ergibt sich dann in den meisten Fällen ein falscher Zahlbetrag, wie folgendes Beispiel zeigt:

Beispiel für eine falsche Anrechnung von Anzahlungsrechnungen:

Position Zeitpunkt Betrag
Gesamtnettobetrag der Leistung: Jan 2021 10.000,00
abzüglich Anzahlung Dez 2020 -5.000,00
Restbetrag:   5.000,00
zzgl. 19% USt   950,00
Brutto Gesamtrechnung   5.950,00

 

Beispiel richtige Anrechnung von Anzahlungsrechnungen:

Position Zeitpunkt Betrag
Gesamtnettobetrag der Leistung: Jan 2021 10.000,00
zzgl. 19% USt   1.900,00
Brutto Gesamtrechnung   11.900,00
     
abzüglich Anzahlung Dez 2020 -5.000,00
zzgl. 16% USt   -800,00
Brutto Anzahlung   -5.800,00
     
Restzahlungsbetrag   6.100,00

 

In dem Beispiel wird also durch die falsche Anrechnung der Anzahlung der Gesamtzahlungsbetrag um 150 € zu niedrig ausgewiesen. Es geht also nicht nur um den formal richtigen Rechnungsausweis, sondern um Ihr bares Geld!

Sofern Ihr Programm dies nicht gewährleistet, sollten Sie die Anzahlungsrechnungen reduzieren. Als Arbeitshilfe haben wir Ihnen auf der zweiten Seite unsere Checkliste aufgelistet, wann welcher Umsatzsteuersatz bei Anzahlungen anzuwenden ist.

3. Anpassung bei Dauerleistungen (Miet-, Leasingverträge etc.)

Bitte prüfen Sie, ob die Ihnen vorliegenden Miet- und Leasingverträge bzw. Dauerrechnungen auch tatsächlich nur befristet für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 angepasst wurden. In diesem Fall gelten zum 01.01.2021 wieder die ursprünglichen Verträge und Dauerrechnungen.

Sollte Ihr Vermieter oder ein anderer Vertragspartner eine Änderung ab 01.07.2020 ohne Befristung vorgenommen haben, so ist sicherzustellen, dass Ihnen die Änderung ab 01.01.2021 mit dem Steuerausweis von 19% vorgelegt bzw. zugesandt wird. Nur so kann für Sie der volle Vorsteueranspruch in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung angerechnet werden.

 

Zu dieser Thematik existieren noch viele Spezialfälle, die wir mit unserem kurzen Überblick über die Erhöhung der Umsatzsteuer nicht aufgegriffen haben. Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen oder auch zur Unterstützung bei der Umsetzung zur Verfügung.

Bildquelle: AdobeStock_392833802

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