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Im Rahmen der Pandemie hat die Bundesregierung Arbeitgebern die Möglichkeit geschaffen einen Corona-Bonus an die eigenen Mitarbeiter von bis zu 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen. Diese Möglichkeit war zunächst bis zum 31.12.2020 beschränkt und wurde Ende letzten Jahres auf den 30.06.2021 verlängert.

Wir wollten daher alle Arbeitgeber, die diese Möglichkeit noch nicht genutzt haben, nochmals an den Ablauf dieser Frist erinnern, doch der Gesetzgeber hat Ende Mai die weitere Verlängerung des Corona Zuschusses bis zum 31.03.2022 beschlossen.

Was heißt das konkret für Sie als Unternehmer?

 

Corona-Bonus

Hintergrund

Der Corona-Bonus von 1.500 € ist für die Bewältigung der Sonderkosten, die Arbeitnehmern im Rahmen der Corona-Krise entstanden sind, gedacht.

Voraussetzung

Die einzige tatsächliche Voraussetzung für die Gewährung des steuerfreien Bonus ist, neben der Zahlung bis zum 31.03.2022, dass diese Gehaltskomponente zusätzlich zum bisher vereinbarten Gehalt gezahlt wird. Eine Umwandlung von sonstigen Entgeltansprüchen ist nicht möglich.

Daher ist es zum Beispiel nicht möglich eine Abgeltung von tatsächlich entstandenen Urlaubs- oder Überstundenansprüchen mit dem Corona-Bonus abzugelten. Bei Überstundenvergütung hängt dies allerdings davon ab, ob nach der bisherigen Handhabe Überstunden abgegolten wurden oder nicht. Besteht ein Anspruch auf die Abgeltung von Überstunden, zum Beispiel wegen betrieblicher Übung, so ist es nicht möglich den Corona-Bonus für die Abgeltung der Überstunden einzusetzen. Besteht bislang aber keinerlei arbeitsrechtlicher Anspruch auf Überstundenvergütung, sondern lediglich ein Anspruch auf Freizeitausgleich durch Abbummeln der Überstunden, kann der Bonus einmalig als Abgeltung für Überstunden eingesetzt werden.

Kein Nachweis erforderlich

Sehr praktisch an der Regelung ist, dass keinerlei Nachweis gefordert wird. Es handelt sich insgesamt um eine sehr unbürokratische Lösung.

Der Bonus sollte auf dem Gehaltszettel lediglich als Corona-Bonus bezeichnet werden.

Wie oft kann der Bonus gewährt werden?

Da der Bonus von 2020 über 2021 bis hin zum Jahr 2022 verlängert wurde, kann man auf die Idee kommen, den steuerfreien Bonus von 1.500 € jedes Jahr zu zahlen. Das ist leider nicht möglich. Der Bonus von insgesamt 1.500 € kann in dem Zeitraum 2020-2022 nur ein einziges Mal steuerfrei gewährt werden.

Ist der Bonus auch neben anderen steuerfreien Leistungen oder Sachzuwendungen möglich?

Ja, der Corona-Bonus kann auch neben allen anderen steuerfreien oder steuerbegünstigten Leistungen und Sachzuwendungen wie Gutscheinen, E-Bikes, Kita-Zuschüssen, Werkzeuggeld etc. gezahlt werden. Interessant für die bevorstehende Urlaubssaison ist, dass er auch neben der steuerbegünstigten Erholungsbeihilfe gezahlt werden kann.

Auszahlungsform

Der Corona-Bonus kann sowohl in Geld als auch als Sachleistung gewährt werden. Es wäre also neben der Auszahlung auch ein kostenfreier Warenbezug in Höhe von 1.500 € Brutto, das bedeutet inklusive der Umsatzsteuer, möglich.

Sie müssen den Betrag dabei nicht in einem Stück auszahlen. Teilzahlungen in jeder Höhe sind möglich. Wer letztes Jahr zum Beispiel bereits 500 € Corona-Bonus an einen Mitarbeiter gezahlt hat, könnte dieses Jahr noch die übrigen 1.000 € auszahlen.

Ist der Corona-Bonus auch für Mini-Jobber, Werkstudenten und Aushilfen möglich?

Erfreulicherweise können Sie den Bonus auch als Sonderzahlung an Mini-Jobber und Werkstudenten, Schüler sowie jegliche andere Form von Angestellten gewähren. Gerade bei Mini-Jobbern bietet sich dies an, um eventuelle Überstunden, auf die ansonsten ein Anspruch auf Freizeitausgleich besteht, abzugelten.

Auch Vermieter, die z.B. einen Hausmeister beschäftigen, können den Corona-Bonus nutzen.

Ist der Bonus auch für Gesellschafter-Geschäftsführer möglich?

Spannend ist die Frage, ob auch der Unternehmer selbst, sofern er als Geschäftsführer angestellt ist, den Corona-Bonus zahlen kann. Dies ist in der Tat zulässig. Allerdings muss hierzu in dem Geschäftsführervertrag eine entsprechende Klausel getroffen werden, die derartige Sonderzuwendungen erlaubt.

Wenn Sie Interesse hieran haben, sprechen Sie uns gern an.

 

 

 

Bildquelle: Adobe Stock 399992341

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