Die Brandenburgische Landesregierung hat ein Soforthilfeprogramm aufgelegt, nachdem alle Selbständigen und Unternehmen unter 100 Mitarbeiter Betriebsgröße einen Zuschuss als Soforthilfe gegen die Corona Krise beantragen können. Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) hat dazu Details veröffentlicht.

Inhaltsverzeichnis
Ausgestaltung der ILB Soforthilfe
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen (Vollzeitäquivalente) und beträgt:
- bis zu 5 Erwerbstätige: bis zu 9.000 EUR,
- bis zu 15 Erwerbstätige: bis zu 15.000 EUR,
- bis zu 50 Erwerbstätige: bis zu 30.000 EUR,
- bis zu 100 Erwerbstätige: bis zu 60.000 EUR
in Abhängigkeit des erklärten Schadens. Es muss ein Schaden durch die Corona Krise vorliegen, der eine existenzbedrohende Situation darstellt. Das bedeutet, es sollen nur diejenigen die Soforthilfe erhalten, die bereits tatsächlich wirtschaftlich betroffen sind.
Berechnung der Mitarbeiterzahl
Die Berechnung der Mitarbeiteranzahl erfolgt nach sogenannten Vollzeitäquivalenten (VZÄ). Das bedeutet, Mitarbeiter werden nur dann als volle Kraft gewertet, wenn sie Vollzeit arbeiten. Teilzeitkräfte müssen demzufolge umgerechnet wer-den.
Beispiele
Vollzeitbeschäftigung = 40 Stunden = 1 VZÄ
2 Teilzeitstellen á 20 Stunden = 1 VZÄ
1 Teilzeitstelle á 20 Stunden = 0,5 VZÄ
1 Teilzeitstelle á 30 Stunden = 0,75 VZÄ
Unternehmen, die nicht begünstigt sind
Nicht begünstigt sind Unternehmen, die:
- bereits vor der Corona Krise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren
- die bereits in den letzten 2 Jahren EU Subventionen erhalten haben (diese werden ggf. angerechnet)
Der Antrag auf Soforthilfe
Den Antrag und weitere Informationen erhalten Sie hier: ILB
Bitte beachten Sie, dass der Antrag durch Sie selbst erstellt und unterschrieben werden muss. Wenn Sie dabei Fragen haben, unterstützen wir Sie natürlich gern.
Folgende Dokumente brauchen Sie für den Antrag:
- Das ausgefüllte unterzeichnete Antragsformular selbst
- Die unterzeichnete Anlage „de-minimus-Erklärung“
- Handelsregisterauszug oder vergleichbare Unterlagen (nur für GmbH, UG etc.),
- Gewerbeanmeldung, oder für Freiberufler den letzten Steuerbescheid als Nachweis, dass Sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit hatten
- Kopie des Personalausweises,
- Lohnjournal oder gleichwertige Unterlagen als Nachweis für die vorhan-denen Erwerbstätige/Beschäftigte.
Der Antrag kann per E-Mail oder Post an die ILB gesendet werden. Wir empfehlen zur Beschleunigung des Verfahrens den Antrag am Besten als PDF Datei einzuscannen oder mit dem Smartphone abzufotografieren und dann per E-Mail an soforthilfe-corona@ilb.de zu senden.
Bitte beachten Sie, dass es strafbaren Subventionsbetrug darstellt, wenn Sie die Soforthilfe beantragen, ohne einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage oder Liquiditätsengpässen durch die Corona Krise ausgesetzt zu sein!
Abonnieren Sie jetzt die GKK Steuernews und bleiben Sie informiert!
Pflegeversicherung: Beitragsanhebung zum 01.07.2023 – Alle wichtigen Neuerungen im Überblick
Lesezeit: 5 Minuten Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird erhöht – Eltern mit mehreren Kindern werden entlastet. Erfahren Sie hier mehr:
Die Urlaubszeit naht, nutzen Sie die Erholungsbeihilfe für Ihre Mitarbeitenden
Lesezeit: 3 Minuten So können Sie Ihren Mitarbeitenden eine Erholungsbeihilfe zahlen und ihnen damit steuerbegünstigt recht ansehnliche Beträge zukommen lassen:
Steueränderungen 2023 – Das gilt ab diesem Jahr
Lesezeit: 6 Minuten Mit dem Jahreswechsel sind zahlreiche Steueränderungen und Entlastungen in Kraft getreten. Hier erfahren Sie die wichtigsten Änderungen und was diese für Ihre Steuererklärung 2023 bedeuten.
Neu ab 01.01.2023 – Digitaler Abruf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für alle Arbeitgeber verpflichtend!
Lesezeit: 3 Minuten Ab 01.01.2023 müssen alle Arbeitgebende die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abrufen.
Keine Sanktionen bei verspäteter Offenlegung der Jahresabschlüsse 2021 im Bundesanzeiger
Lesezeit: 2 Minuten Bei einer Offenlegung von Jahresabschlüssen für das Jahr 2021 bis zum 10.04.2023 wird es keine Sanktionierung geben.
Sichern Sie sich noch eine hohe Gebäudeabschreibung
Lesezeit: 4 Minuten Wichtige Änderung für Erwerber und Besitzer von Immobilien und Wohneigentum in den Abschreibungsmöglichkeiten: