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Am 07.10.2022 hat der Bundesrat dem neuen Entlastungsgesetz zugestimmt. Damit soll eine schnelle und kurzfristige finanzielle Entlastung für alle Bürger:innen geschaffen werden.

Seit Kriegsbeginn klettert die Inflation auf Rekordhöhen. Im August lag die Inflationsrate bei 7,9 %, im September ist sie bereits auf 10% gestiegen. Das spüren wir zum einen an den enorm gestiegenen Preisen für Lebensmittel, sowie an den Kosten für Strom und Heizung.

Aus diesem Grund wurde nun das dritte Entlastungspaket geschnürt. Endlich nun auch mit Maßnahmen, die bei den Bürger:innen deutlich zu spüren sind. Die wichtigsten Neuerungen haben wir für sie zusammengefasst:

Drittes Entlastungspaket

1. Inflationsausgleichsprämie

Dieses Thema wurde bereits einige Zeit diskutiert und wir haben sicherlich alle schon durch die Presse von der nun eingeführten Inflationsprämie gehört. Damit können Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern einen Betrag von bis zu 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen. Das bedeutet, die Auszahlung erfolgt an die Mitarbeiter Brutto wie Netto – es fallen keine Abgaben an.

 

1.1.1 Voraussetzungen

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Eine Kürzung des bisherigen Bruttogehaltes, um die steuerfreie Prämie zahlen zu können, ist daher nicht möglich.

1.1.2 Erforderliche Nachweise

Die Inflationsausgleichsprämie muss in der Gehaltsabrechnung des Mitarbeiters ausgewiesen und dort entsprechend einzeln aufgeführt werden.

1.1.3 Befristung

Die Inflationsausgleichsprämie wird rückwirkend zum 01.10.2022 im Gesetz aufgenommen. Sie als Arbeitgeber können den Gesamtbetrag in Höhe von 3.000 € bis zum 31.12.2024 an Ihre Angestellten leisten.

Es handelt sich um einen einmaligen Festbetrag für den Zeitraum 01.10.2022 – 31.12.2024, nicht um eine jährliche Prämie in Höhe von 3.000 €. Wie Sie diese Summe über das genannte Zeitfenster zahlen, ob überhaupt und wie viel, bleibt ganz Ihnen überlassen. Sie sind nicht dazu verpflichtet, die Inflationsprämie zu zahlen und wenn Sie zahlen, müssen Sie nicht den vollen Betrag ausschöpfen.

1.1.4 Welche Arbeitnehmer haben Anspruch?

Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis stehen. Dazu gehören alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigen und alle Minijobber. Ob auch Gesellschafter-Geschäftsführer die Inflationsprämie erhalten, ist noch nicht eindeutig geregelt.

Bei allen beschäftigten Hartz-IV-Empfängern wird die Inflationsprämie nicht auf die Leistungen angerechnet. Eine Kürzung des Bezuges entfällt.

2. Einmalzahlungen an Rentner

In unserem Newsletter vom 05.07.2022 Einmalige Energiepreispauschale und kurzes Corona-Update haben wir Sie ausführlich über den Energiebonus informiert. Anspruchsberechtigt waren hier im Kern alle Bürger:innen, die in einem aktiven Dienstverhältnis stehen und auch Gewerbetreibende, sowie Selbstständige. Für Rentner bestand leider kein Anspruch. Das wurde nun geändert. Zum 01.12.2022 erhalten alle im Ruhestand befindlichen Bürger:innen die einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 €. Die Auszahlung erfolgt über die Deutsche Rentenversicherung.

Bitte beachten Sie, dass dieser Energiebonus einkommensteuerpflichtig ist.

3. Senkung des Umsatzsteuersatzes

Der Umsatzsteuersatz für Gas- und Wärmelieferungen wird von 19% auf 7% reduziert. Diese Verringerung des Steuersatzes gilt begrenzt vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 und soll vor allem Gaskunden und den Empfängern von Wärme über ein Wärmenetz entlasten.

4. Umsatzsteuersatz in der Gastronomie

Gute Nachrichten gibt es auch für alle Gastronomiebetriebe. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7% auf alle Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird bis zum 31.12.2023 verlängert. Ursprünglich wäre die während der Corona-Pandemie eingeführte Senkung des Steuersatzes am 31.12.2022 ausgelaufen.

Ausgenommen hiervon bleiben weiterhin Getränke, diese sind weiterhin dem Regelsteuersatz von 19% zu unterwerfen.

Dies sind nur einige der Maßnahmen, die durch Entlastungspaket geschaffen wurden. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen mit separaten Newslettern informieren!

Für Rückfragen oder Klärungen von Einzelheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

 

Bildquelle: Adobe Stock 142129980

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