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Auch das Jahr 2021 hält wieder einige Steueränderungen für uns bereit. Unter anderem führte die Situation der Corona-Krise zu gesetzlichen Anpassungen, welche im Jahressteuergesetz berücksichtigt wurden. Dazu zählen neben der Anhebung des Kindergeldes und des Grundfreibetrages vor allem die folgenden hervorzuhebenden Regelungen:

  • Einführung einer Home-Office Pauschale
  • Verdopplung der Behindertenpauschbeträge
  • Änderung des Investitionsabzugsbetrages
  • Erleichterungen bei der „verbilligten“ Vermietung von Wohnraum

Damit Sie den Überblick behalten, haben wir für Sie die wichtigsten Eckpunkte zusammengefasst.

Jahressteuergesetz 2020

1. Home-Office Pauschale

Seit dem Frühjahr 2020 ist die Arbeit im Home-Office eine neue Normalität geworden. Viele Arbeitgeber haben die technischen Voraussetzungen eines Home-Arbeitsplatzes, zum Beispiel durch neue PC’s, Webcams, Headsets etc., geschaffen. Aber auch die Arbeitnehmer mussten sich zwangsläufig auf das Thema Home-Office einstellen und einlassen. Da nicht jeder die räumlichen Möglichkeiten hat, zu Hause ein eigenes Arbeitszimmer einzurichten, entstanden bei vielen Arbeitnehmern so genannte „Esstischarbeitsplätze“ oder  „Wohnzimmeroffices“.

Genau für diese Fälle wurde die Home-Office Pauschale eingeführt. Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit für jeden Kalendertag, an dem sie von zu Hause aus arbeiten, einen Betrag von 5 € als Werbungskosten in der Steuererklärung zu berücksichtigen. Pro Jahr ist dies begrenzt auf maximal 600 €.

Dieser Betrag wird in die geltende Werbungskostenpauschale von 1.000 € eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Das bedeutet, damit sich die Home-Office Pauschale steuerlich rechnet, benötigen ihre Mitarbeiter neben den 600 € noch mindestens weitere 400 € oder mehr Werbungskosten (z.B. Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte, Arbeitsmittel, Reisekosten etc.).

Diese Pauschale lohnt sich auch für Unternehmer. Nehmen wir zum Beispiel einen selbstständigen Architekten der auf Grund der Umstände nicht mehr in das 30 km entfernte Büro fahren kann bzw. darf. Er arbeitet zwangsläufig von zu Hause aus, ohne dass er dort ein Arbeitszimmer eingerichtet hat. In seiner Gewinnermittlung darf die Home-Office Pauschale als Betriebsausgabe in Abzug gebracht werden.

 

2. Verdopplung der Behindertenpauschbeträge

Sind Sie schon seit einiger Zeit gesundheitlich angeschlagen und haben bislang noch keinen Antrag beim Versorgungsamt zur Feststellung eines Grads der Behinderung gestellt, weil Ihnen das eventuell zu aufwendig und bürokratisch ist? Bitte gehen Sie das Thema schleunigst an. Ab dem Jahr 2021 verdoppeln sich die steuersparenden Behinderten-Pauschbeträge und es gibt bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bis 2020 ab 30) einen Pauschbetrag. Durch diesen Behinderten-Pauschbetrag mindert sich Ihr Einkommen je nach Schwere der Behinderung zwischen 384 € und 7.400 €. Somit verringert sich auch Ihre persönliche Steuernachzahlung bzw. Ihre zu erwartende Steuererstattung erhöht sich.

3. Höhere Pendlerpauschale

Für die Fahrten zur Arbeit darf ab 2021 für die ersten 20 Kilometer eine Entfernungspauschale von 0,30 € je km als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Ab dem 21. Kilometer beträgt die Pendlerpauschale dann 0,35 € je Kilometer.

Diese Regelung gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Unternehmer. Hier werden die Fahrten bei der Berechnung des PKW-Eigenverbrauches nach der 1%-Methode oder nach dem Fahrtenbuch berücksichtigt. Dadurch sinkt der zu versteuernde PKW-Eigenverbrauch. Unternehmer, die keinen PKW im Betriebsvermögen haben, können die Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Betriebsausgabe gewinnmindernd abziehen.

4. Verlängerung der Corona-Sonderzahlungen

Ursprünglich war die Steuerfreiheit des Zuschusses für Arbeitnehmer bis 31.12.2020 befristet.

Diese Frist wird nun bis 30.06.2021 verlängert. Diese Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals ein Betrag von 1.500 € als Corona-Beihilfe gezahlt werden darf. Vielmehr betroffen sind hiervon die Fälle, in denen der Arbeitgeber den Bonus nicht oder nicht komplett bis 31.12.2020 ausgeschöpft hat.

Die Auszahlung des Restbetrages bzw. des noch nicht in Anspruch genommenen Corona-Bonus muss in der Lohnabrechnung bis 30.06.2021 erfolgen und ausgezahlt werden.

5. Investitionsabzugsbetrag wird flexibler

Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht die Vorverlagerung von Abschreibungspotential für ein Wirtschaftsgut vor der eigentlichen Anschaffung bzw. Herstellung. Viele Unternehmer kennen dies noch als Ansparrücklage für geplante Investitionen.

Bislang waren nur Anschaffungen begünstigt, die der Unternehmer in seinem Betrieb nutzt. Mit dem Jahressteuergesetz fallen nun auch Wirtschaftsgüter in diesen Anwendungsbereich, welche vermietet werden sollen. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung – somit sind künftig auch längerfristige Vermietungen von Wirtschaftsgütern, von mehr als 3 Monaten, unschädlich. Hiervon profitieren vor allem Unternehmer, die eine Betriebsaufspaltung mit einer GmbH begründet haben. Bislang konnte in dem Einzelunternehmen des Besitzers für an die GmbH vermietete bewegliche Wirtschaftsgüter kein Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt werden. Ab 2020 ist dies nun möglich.

Außerdem werden die begünstigten Investitionskosten ab sofort mit 50%, statt 40%., berücksichtigt. Das bedeutet, für geplante Investitionen im Jahr der Bildung zukünftig 50% der voraussichtlichen Anschaffungskosten in Abzug gebracht werden.

Beispiel:

Im Jahr 2022 planen Sie die Anschaffung einer Maschine. Ein Angebot liegt Ihnen vor, dies liegt bei 100.000 € netto.

Ihr vorläufiger Gewinn für das Jahr 2020 beträgt                           180.000 €

Im Jahr 2020 nehmen Sie den Investitionsabzugsbetrag, kurz IAB, in Anspruch:

Vergleich Ohne IAB IAB 50% ab 2020 IAB 40% bis 2019
Gewinn 180.000 € 180.000 € 180.000 €
Geplante Anschaffungen Netto ohne USt 100.000 € 0,00 € ./. 50.000 € ./. 40.000 €
Gewinn 180.000 € 130.000 € 140.000 €
Steuerbelastung bei Spitzensteuersatz 42% 75.600 € 54.600 € 58.800 €

 

Mit Hilfe dieser Gestaltung lässt sich ein Liquiditätsvorteil für 2020 von ca. 20.000 € erlangen. Gerade bei den ungewissen Folgen der Corona-Pandemie ist dies eventuell von Vorteil.

Weiterhin gilt aber:  Die Investition muss innerhalb von 3 Jahren getätigt werden. Andernfalls kommt es zur rückwirkenden Korrekturen der Steuererklärung und zu Steuernachzahlungen zuzüglich 6% Zinsen pro Jahr.

Das bedeutet im obigen Beispiel geht der Liquiditätsvorteil von 20.000 € verloren. Weiterhin sind ca. 3.600 € Zinsen (20.000 € x 6% x 3 Jahre) zu zahlen.

Erleichtert wurden auch die grundsätzlichen Voraussetzungen. Demnach können Steuerpflichtige aller Einkunftsarten den Investitionsabzugsbetrag nun mit einem Gewinn bis zu 200.000 € in Anspruch nehmen. Bis 2019 waren die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme auf das Betriebsvermögen begrenzt bzw. der Gewinn durfte nicht mehr als 100.000 € betragen.

6. Steueränderungen für Vermieter – Senkung der 66%-Grenze

Werden Immobilien an Familie oder Freunde vermietet, wird oftmals eine geringere Miete vereinbart. Doch was gut gemeint ist, kann schnell zu einer Steuerfalle führen. Denn: Vermieten Sie zu günstig, können Sie Werbungskosten nicht mehr in voller Höhe absetzen.

Bisher galt hier die 66-Prozent-Grenze. Das bedeutet, wer mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete vereinbart, kann seine Werbungskosten voll absetzen. Ist die Miete geringer, werden die Werbungskosten anteilig gekürzt.

Ab dem Jahr 2021 wird diese Grenze jedoch herabgesetzt. Nun gilt, wer mindestens 50 % der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt, kann noch vollständig vom Werbungskostenabzug profitieren. Damit soll vor allem die Möglichkeit geschaffen werden, auch in Zeiten von steigenden Mieten für einen fairen Mietpreis steuerlich nicht benachteiligt zu werden.

Aber Achtung: Für Mieten zwischen 50 % und 66 % verlangt das Finanzamt eine Ertragsprognose. Nur wenn diese positiv ausfällt, steht dem vollen Werbungskostenabzug nichts im Weg.

7. Weitere Steuererleichterungen /-anpassungen

  • Überleitungsfreibetrag & Ehrenamtspauschale
  • Gute Nachrichten für Ehrenamtliche: Die Ehrenamtspauschale steigt von 720 € auf 840 €. Bis zu diesem Betrag bleiben die Einnahmen aus der Tätigkeit im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Noch bessere Nachrichten bei Übungsleitern: Hier bleiben 2021 volle 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei (vorher 1.200 €).
  • Vereinfachter Spendennachweis
  • Der vereinfachte Nachweis für Spenden steigt von bisher 200 € nun auf 300 €. In solchen Fällen wird keine Spendenquittung benötigt, hier genügt dem Finanzamt z.B. ein Kontoauszug über die Zahlung.
  • Verjährung der Steuerhinterziehung
  • Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. In besonders schweren Fällen verjährt die Straftat nun erst nach 15 Jahren, statt wie bisher nach 10 Jahren.

 

Das Jahressteuergesetz bringt auch wesentliche Änderungen in der Umsatzsteuer mit sich. Da diese Regelungen voraussichtlich ab 01.07.2021 in Kraft treten sollen, werden wir Ihnen zu diesen Thematiken eine gesonderte Zusammenfassung der wesentlichen Daten und Fakten in einem separaten Newsletter zusammenstellen.

Sie haben Fragen zu den gesetzlichen Neuerungen? Gerne können Sie uns dazu jederzeit kontaktieren, wir helfen Ihnen weiter!

 

 

Bildquelle: Adobe Stock © Aksana Kavaleuskaya #332569198

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