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Zum 01. Januar 2022 sind einige neue Regelungen, nicht nur im Steuerrecht, in Kraft getreten – davon können vielleicht auch Sie profitieren.

Was sich zum Jahreswechsel im Wesentlichen geändert hat, erfahren Sie hier.

Änderungen 2022

1. Abgabefristen für die Steuererklärungen 2020

Sofern Sie Ihre Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 31.05.2022. Der ursprüngliche Termin war der 28.02.2022. Auf Grund der Corona-Krise gewährt das Finanzamt drei Monate mehr Zeit.

2. Faktische Verlängerung der Offenlegungsfristen für Jahresabschlüsse 2020

Auf Grund der hohen Arbeitsbelastung u. a. durch die Bearbeitung von Corona-Hilfsprogrammen, hatten Steuerberater eine Fristverlängerung von der Regierung gefordert. Diese Forderung galt der Veröffentlichung und Hinterlegung von Bilanzen für GmbH, AG, UG und GmbH&Co.KG Abschlüsse, die zum 31.12.2021 fällig wären. Am 23.12.2021 gegen 20:30 Uhr teilte das Bundesamt für Justiz jedoch mit, dass bis zum 07.03.2022 keine Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werden, wenn der Jahresabschluss 2020 erst nach dem 31.12.2021 offengelegt wird.

3. Erhöhung des Grundfreibetrages

Um die kalte Progression, die durch die Inflation entsteht abzumildern, wird das steuerfreie Einkommen, das jeder Bürger verdienen kann, bevor eine Einkommensteuer anfällt, angehoben. Im Jahr 2022 fällt Einkommensteuer erst an, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag von 9.984 € bei Ledigen und 19.968 € bei Verheirateten übersteigt. Im Jahr 2021 betrug der Grundfreibetrag im Vergleich dazu noch 9.744 € bzw. 18.488 €.

4. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Um die Belastungen von Alleinerziehenden während der Pandemie zu erleichtern, wurde der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 von ursprünglich 1.908 € auf 4.008 € jährlich angehoben und somit mehr als verdoppelt. Ab dem Jahr 2022 gilt dieser Betrag nun unbefristet. Eine gute Nachricht für alle Alleinerziehende Mütter und Väter.

5. Investitionsabzugsbetrag

Für geplante Investitionen innerhalb der kommenden drei Jahre für die Anschaffungen von Wirtschaftsgütern, wie Maschinen, Anlagen etc., können Unternehmen mit dem sogenannten Investitionsabzugsbetrag je nach Jahr der Inanspruchnahme bereits 40% bzw. 50% der voraussichtlichen Anschaffungskosten vom Gewinn abziehen. Auf Grund der anhaltenden Coronakrise konnten jedoch viele Unternehmer nicht wie geplant investieren, daher droht Vielen, die rückwirkende Auflösung der gebildeten Investitionsabzugsbeträge.

Die Investitionsfristen wurden verlängert. Wenn die Investitionsfrist üblicherweise im Jahr 2021 ausgelaufen wäre, kann die Investition auch noch im Jahr 2022 erfolgen. Das betrifft gebildete Investitionsabzugsbeträge in den Jahren 2017 und 2018.

6. Wegfall der degressiven Abschreibung

Zu Beginn der Corona-Pandemie wurde für die Jahre 2020 und 2021 die degressive Abschreibung wieder eingeführt. Damit konnte beim Kauf von Wirtschaftsgütern eine Abschreibung von max. 25% des Anschaffungspreises in Anspruch genommen werden. Die Idee war, dass Unternehmen durch diese erhöhte Abschreibung ihre steuerlichen Gewinne mindern können. Dies senkt die Steuerbelastung und erhöht die Liquidität der Unternehmen. Nach derzeitigem Stand wird die degressive Abschreibung nicht verlängert und entfällt für alle Investitionen ab 2022.

7. Homeoffice-Pauschale

Bisher war die Homeoffice-Pauschale von 5 € pro Tag, maximal 600 € pro Jahr, als steuersparende Werbungskosten für Angestellte und gewinnmindernde Betriebsausgabe für Unternehmer auf die Jahre 2020 und 2021 begrenzt. Eine Verlängerung ist bisher noch nicht beschlossen. Da nach der aktuellen Lage das Home-Office aber weiterhin politisch gewollt ist, rechnen Fachverbände mit einer Verlängerung der Pauschale.

8. Option zur Körperschaftssteuer

Mit unserem Newsletter „Optionsmodell für Personengesellschaften“ haben wir Sie bereits über die grundlegenden Änderungen zur Option zur Körperschaftsteuer informiert. Wer im Jahr 2021 bereits einen Antrag gestellt hat, kann nunmehr im Jahr 2022 von dem Optionsmodell profitieren. Nach dieser Neuregelung können Unternehmen, die als Personenhandelsgesellschaften betrieben werden, wie eine GmbH oder AG, besteuert werden. Das kann für gewerbliche tätige Personengesellschaften zu einer Senkung der Steuerbelastung auf ca. 30% und für Immobil 15% führen. Voraussetzung dafür ist jedoch ein Antrag, der bereits im Jahr 2021 gestellt werden musste. Wenn das Thema für Sie interessant ist, besteht die Möglichkeit dieses Jahr einen Antrag für die Anwendung ab dem Jahr 2023 zu stellen.

9. Erhöhung der Sachzuwendungen

Bisher konnten Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern maximal 44 € monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen. Ab 01.01.2022 wurde dieser Betrag auf 50 € pro Monat erhöht. Doch Vorsicht bei Gutscheinen und Shoppingkarten. Diese müssen seit Anfang dieses Jahrs bestimmte Kriterien erfüllen, ansonsten wird der Lohnsteuer- bzw. Sozialversicherungsprüfer die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit versagen.

Möchten Sie mehr zu diesem Thema erfahren? Dann lesen Sie unseren Newsletter „Steuerfreier Sachbezug: Das ändert sich ab 01.01.2022 für Arbeitgeber“ 

10. Steuersätze in der Gastronomie

Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7% für Speisen gilt in 2022 weiterhin, egal ob diese vor Ort oder außer Haus verzehrt werden.

11. Zinshöhe

Nachdem das Bundesverfassungsgericht in 2021 die Nachzahlungszinsen auf Steuern für die Zeiträume ab 01.01.2014 als zu hoch erklärt hat, muss die Finanzverwaltung nun eine neue Regelung treffen. Allerdings soll der neue Zinssatz aus Vereinfachungsgründen erst für alle Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 angewendet werden. Bis Ende Juli 2022 muss das Parlament einen deutlich niedrigeren Zinssatz, als den bisher angewendeten Satz in Höhe von 6%, beschließen.

Nähere Information zu diesem Thema können Sie in unserem Newsletter „Höhe der Zinsen ist verfassungswidrig“ vom 25.08.2021 nachlesen.

12. Steuerfreie Corona-Prämie

Die Auszahlung der steuerfreien Corona-Prämie in Höhe von 1.500 € wurde bis zum 31.03.2022 verlängert. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine einmalige Sonderzahlung je Mitarbeiter handelt. Haben Sie den Betrag bereits in 2020 und/oder 2021 voll ausgeschöpft, so kann dieser nicht erneut in 2022 ausgezahlt werden. Haben Sie die Beträge noch nicht genutzt, haben Sie noch bis Ende März Zeit dazu.

13. Corona-Hilfen werden verlängert

Für alle Unternehmen und Soloselbstständigen, die unter den coronabedingten Einschränkungen leiden, werden die Förderprogramme der Corona-Hilfen bis zum 31.03.2022 verlängert.

Dazu ein kleiner Überblick:

13.1       Überbrückungshilfe IV

Je nach Umsatzeinbußen können bis zu 90% der Fixkosten erstattet werden.

13.2      Eigenkapitalzuschuss

Die Zugangsvoraussetzungen zur Erlangung des Zuschusses sollen verbessert werden. Bisher sind dazu aber noch keine genauen Eckpunkte bekannt.

13.3      Neustarthilfe

Diese wird weiterhin bis 31.03.2022 mit bis zu 1.500 € pro Monat an betroffene Soloselbstständige ausgezahlt.

Die Inhalte der finanziellen Hilfen bleiben im Vergleich zu den Vorprogrammen weiterbestehen. Lesen Sie dazu gern unseren Newsletter „Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe Plus sind da!“

13.4      Kurzarbeitergeld

Die Sonderregelungen hinsichtlich der vereinfachten Zugangsvoraussetzungen beim Kurzarbeitergeld auf Grund der pandemiebedingten Arbeitsausfälle werden ebenfalls bis zum 31.03.2022 verlängert.

14. Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn ist ab dem 01.01.2022 auf 9,82 € gestiegen. Dies ist bei allen Arbeitsverhältnissen zu beachten. Bei 450 € Minijobbern bedeutet dies, dass die maximal zulässige Arbeitszeit auf 45,82 Stunden im Monat bzw. 10,65 Stunden durchschnittlich in der Woche sinkt.

Zum 01.07.2022 ist eine weitere Anhebung auf 10,45 € je Stunde bereits beschlossen. Dies führt bei Minijobbern mit 450 € Vertrag zu einer maximalen Arbeitszeit von 43,06 Stunden monatlich bzw. 9,94 Stunden je Woche.

Die neue Ampelkoalition plant den Mindestlohn dieses Jahr sogar noch auf 12 € anzuheben. Hierüber gibt es aber derzeit noch keine Einigkeit in der Koalition.

15. Minijob

Eine Anhebung der Minijobgrenze von 450 € ist leider nicht geplant. Gerade mit Blick auf die Mindestlöhne ist das aus unserer Sicht eine unverständliche Situation. Hier wäre eine parallele Anhebung wünschenswert.

Damit das Finanzamt mehr Einsicht in pauschal versteuerte Minijobeinkünfte hat, müssen Arbeitgeber künftig der Minijob-Zentrale in den Meldungen zur Sozialversicherung auch Angaben zur Steuer machen. Die Meldungen zur Sozialversicherung beinhalten zukünftig die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer des Beschäftigten (Steuer-ID) und die Kennzeichnung der Art der Besteuerung.

 

Wir hoffen Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Neuregelungen verschafft zu haben. Natürlich können Sie uns jederzeit bei Unklarheiten oder Rückfragen kontaktieren!

 

 

 

Bildquelle: Adobe Stock DATEI-NR.: 469950485

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