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Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket

Am 03.06.2020 hat der Koalitionsausschuss der Bundesregierung über ein Paket zur Bekämpfung der Corona-Folgen, zur Sicherung des Wohlstands und zur Stärkung der Zukunft entschieden. Dieses Corona Konjukturpaket ist noch nicht vom Gesetzgeber verabschiedet, die wichtigsten steuerlichen und wirtschaftlichen Eckpunkte haben wir dennoch für Sie zusammengestellt. Änderungen sind im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses noch möglich, da zum Teil wesentliche Bausteine des Steuerrechts modernisiert werden sollen.

Corona Konjunkturpaket

 I STEUERLICHE ERLEICHTERUNGEN

1. Senkung der Umsatzsteuer

Befristet vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 wird der Regelsteuersatz von 19% auf 16% und der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5% gesenkt. Zum jetzigen Zeitpunkt wird davon ausgegangen, dass diese Regelung alle Lieferungen und Leistungen betrifft, die ab dem 01.07.2020 ausgeführt werden. Das bedeutet das Leistungsdatum ist für die Rechnungslegung maßgebend.

Bitte bedenken Sie, dass diese Änderung schnellstmöglich umgesetzt werden muss, insbesondere für die Einstellung Ihrer Registrierkassen und die Änderung der Rechnungsprogramme. Wir werden dazu in Kürze weitere Informationen veröffentlichen.

2. Degressive Abschreibung

Als steuerlicher Investitionsanreiz wird für die Jahre 2020 und 2021 die degressive Abschreibung wiedereingeführt. Diese beträgt das 2,5fache der derzeitigen linearen Abschreibung maximal aber 25% pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter.

Ob dies nur für Neuanschaffungen gilt oder auch für bisher getätigte Anschaffungen bleibt abzuwarten.

3. Steuerlicher Verlustrücktrag durch Corona Rücklage

Bereits in unserem letzten Newsletter hatten wir Sie auf die Möglichkeit des Rücktrages eines Corona bedingten Verlustes aus 2020 nach 2019 informiert. Diese Regelung wird auf das Jahr 2021 erweitert. Auch die Höhe des Rücktrages wird von derzeit max. 1 Million Euro auf 5 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung von 2 auf 10 Millionen Euro) erhöht.

Technisch soll dies durch eine „Corona-Rücklage“ möglich sein, die bereits im Jahr 2019 gebildet werden kann. Dies schafft heute notwendige Liquidität. Die Rücklage muss spätestens bis zum Ende 2022 wieder aufgelöst werden.

4. Körperschaftsteuerrecht für Personengesellschaften

Das Körperschaftsteuerrecht wird komplett modernisiert. Diese Änderung soll u. a. ein Optionsmodell beinhalten, in dem Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) mit dem Körperschaftsteuersatz von 15% zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag besteuert werden können. Bisher sind Gewinne aus Personengesellschaften von den Gesellschaftern persönlich mit dem individuellen Einkommensteuersatz von bis zu 42% zu versteuern.

TEIL II WIRTSCHAFTLICHE NEUERUNGEN

1. Schneller Neustart nach einer Insolvenz

In den Fällen in denen die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen trotz Anstrengungen nicht genügen soll den natürlichen Personen ein schneller Neustart nach der Insolvenz ermöglicht werden. Demnach wird das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen von derzeit sieben auf drei Jahre verkürzt. Diese Regelung soll auch für Verbraucher gelten. Im Bereich der Unternehmensinsolvenzen soll ein Restrukturierungsverfahren eingeführt werden.

Über den Verlauf dieser Neuregelung werden bald nähere Informationen folgen.

2. Überbrückungshilfen: Erstattung eines Teils der fixen Betriebskosten für kleine und mittelständische Unternehmen

Das System der Corona Soforthilfen als nicht rückzahlbarer Zuschuss wird mit einer Überbrückungshilfe fortgesetzt. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona bedingt in den Monaten April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 fortdauern sowie um mindestens 50 % unter den Vorjahreszahlen liegen werden.

Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag max. 9.000 Euro, bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten max. 15.000 Euro. Diese Beträge können in bestimmten begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

Wann die Bestätigungen zu erbringen und einzureichen sind, bleibt noch zu regeln. Sicher ist jedoch, dass es in den nächsten Monaten von äußerster Wichtigkeit ist, Ihre Buchhaltungsunterlagen zügig und vor allem vollständig einzureichen, damit wir möglichst frühzeitig belastbare Zahlen haben und ggf. bestätigen können.

3. Innovationsprämie Elektrofahrzeuge

Die Kaufprämie für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen mit einem Nettoanschaffungspreis von bis zu 40.000,00 Euro wird von 3.000,00 Euro auf 6.000,00 Euro erhöht.

Weiterhin wird die Begünstigung der Besteuerung der Privatnutzung von E-Fahrzeugen mit 0,25% des Bruttolistenneupreises erweitert für Fahrzeuge, mit einem Bruttolisteneupreis von bis zu 60.000,00 Euro (vorher 40.000,00 Euro) .

Nähere Informationen zur Besteuerung können Sie unserem letzten Newsletter entnehmen.

TEIL III SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE ÄNDERUNGEN UND ARBEITGEBERUNTERSTÜTZUNGEN

1. Sozialgarantie

Auf Grund der Folgen der Corona-Virus-Pandemie werden die Sozialversicherungsbeiträge steigen. Zur Sicherung des Nettoeinkommens sollen diese bedingten Steigerungen der Lohnnebenkosten im Rahmen einer „Sozialgarantie 2021“ auf maximal 40% stabilisiert werden. Darüberhinausgehende Kosten sollen aus dem Bundeshaushalt bis zum Jahr 2021 gedeckt werden.

Nähere Ausführungen gibt es derzeit dazu noch nicht.

2. Kurzarbeitergeld

Spätestens im September 2020 wird eine Regelung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ab dem 01. Januar 2021 vorgelegt. Grund dafür ist, dass sich das Kurzarbeitergeld bereits in der Zeit der Corona-Krise bewährt hat.

3. Prämien für Auszubildende

Ausbildungsbetriebe sollen eine Prämie von 2.000,00 € bzw. 3.000,00 € erhalten, sofern das Angebot nicht verringert bzw. erhöht wird.

Arbeitgeber, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro.

Wo diese Prämien zu beantragen sind, muss noch geregelt werden.

TEIL IV FAMILIENUNTERSTÜTZUNG

1. Kinderbonus

Als einmalige Zahlung erhalten Eltern für kindergeldberechtigte Kinder eines Bonus von 300,00 € pro Kind.

Nach derzeitigen Erkenntnissen soll der Kinderbonus mit dem Kindergeld ausgezahlt werden. Wann dies erfolgt und ob es Einschränkungen bei der Auszahlung gibt, ist momentan noch unklar.

2. Entlastungsbetrag für Alleinerziehender

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird für die Jahre 2020 und 2021 von derzeit 1.908,00 Euro auf 4.000,00 € verdoppelt.

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