Um die wirtschaftlichen Folgen der anhaltenden Corona-Krise weiter einzudämpfen, wurde am 16.02.2022 ein Regierungsentwurf für das 4. Corona-Steuerhilfegesetz veröffentlicht, das weitere steuerliche Hilfsmaßnahmen beinhaltet.
Zur Bewältigung der Folgen der Pandemie sollen u. a. neue Investitionsanreize für Unternehmen geschaffen, steuerliche Investitionsfristen weiter verlängert werden und auch die Home-Office Pauschale in 2022 weiter Anwendung finden. Daneben erfolgen auch gesetzliche Neuerungen im Bereich der Minijobs und vieles mehr.
Wir haben für Sie alles Wichtige rund um die aktuellen steuerlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen zusammengefasst.
Der Gesetzesentwurf zum vierten Corona Steuerhilfegesetz beinhaltet neben wirtschaftlichen auch einige soziale Maßnahmen, die wir Ihnen gerne kurz darstellen möchten.
Inhaltsverzeichnis
1. Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Viele Unternehmer befinden sich weiterhin in der Situation, Ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit zu beschäftigen. Sei es durch noch nicht auslastbare Kapazitäten oder durch Probleme bei der Materialbeschaffung. Da das Kurzarbeitergeld, je nach Familienstand, 60% bzw. 67% des eigentlichen Nettoverdienstes entspricht, haben in der Vergangenheit viele Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zur Aufstockung des Auszahlungsbetrages geleistet. Dieser darf nach den alten Regelungen nur bis 31.03.2022 steuerfrei gezahlt werden. Um den betroffenen Angestellten weiterhin das Gehalt aufstocken zu können, soll der Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld bis 30.06.2022 weiterhin steuerfrei bleiben.
2. Home-Office Pauschale
Die bisherige Home-Office Pauschale war bis zum 31.12.2021 begrenzt und brachte den Arbeitnehmern und Unternehmern, die auf Grund der Pandemie von zu Hause arbeiten mussten, eine steuerliche Erleichterung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben. Da die Politik weiterhin die Nutzung des Home-Offices fördern möchte, soll die Pauschale bis 31.12.2022 verlängert werden. Diese beträgt 5 € pro Tag, maximal 600 € pro Jahr.
Mehr zu diesem Thema können Sie in unserem Newsletter vom 05.02.2021 „Jahressteuergesetz 2020 – die wichtigsten Änderungen ab 2021“ nachlesen.
3. Corona-Prämie
Die steuerfreie Corona-Prämie wird für bestimmte Arbeitnehmergruppen bis 3.000 € steuerfrei gestellt. Begünstigt sind neben Pflegekräfte auch Beschäftigte in Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Pflegedienstleistern. Neben den klassischen Arbeitnehmern können auch Auszubildende oder Mitarbeiter im freiwilligen sozialen Dienst davon profitieren.
Die bisherige Regelung betraf alle Arbeitnehmer, die für ihre besondere Leistung während der Corona-Krise einen Zuschuss in Höhe von maximal 1.500 € von ihrem Arbeitgeber erhielten. Diese steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie konnte bis 31.03.2022 gezahlt werden und soll nicht weiter verlängert werden. Freiwillige Zahlungen nach dem 31.03.2022 (in allen anderen als den oben genannten Berufen) unterliegen dann wieder der Lohnsteuer und Sozialversicherung.
4. Investitionsabzugsbetrag
Die Investitionsfristen für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG sollen um ein weiteres Jahr verlängert werden. Mit dieser Rücklage können für geplante Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern bereits in den Jahren vor der Investition 40% bzw. 50% der Anschaffungskosten steuermindernd berücksichtigt werden. Diese Investition muss dann innerhalb von drei Jahren nach der Bildung der § 7g-Rücklage erfolgen, andernfalls wird der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend korrigiert und die sich ergebenen Steuernachzahlungen zusätzlich verzinst.
Für alle gebildeten Abzugsbeträge, deren Investitionsfristen am 31.12.2022 auslaufen, soll die Frist um ein weiteres Jahr verlängert werden.
5. Degressive Abschreibung
Auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung soll weiterhin im Jahr 2022 bestehen bleiben. Bereits mit einem der ersten Konjunkturpakete zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wurde für die Jahre 2020 und 2021 die degressive Abschreibung wiedereingeführt.
Als steuerlicher Investitionsanreiz wird diese Regelung auch im Jahr 2022 beibehalten. Die degressive Abschreibung beträgt das 2,5fache der derzeitigen linearen Abschreibung maximal aber 25% pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter. Damit können Steuerbelastungen gesenkt werden und somit Liquidität für weitere Investitionen geschaffen werden.
6. Abgabefristen von Steuererklärungen
Die Abgabefrist für die Steuererklärungen durch Steuerberater soll um weitere 3 Monate verlängert werden. Der Gesetzesentwurf enthält zudem auch eine Staffelung der Abgabefristen für die kommenden 2 Jahre. Damit wird sukzessiv wieder der „Normalzustand“ eingeführt.
Die geplanten Fristen im Überblick:
Jahr | Beratene Fälle | Nicht beratene Fälle |
2020 | 31.08.2022 | 31.10.2021 |
2021 | 30.06.2023 | 30.09.2022 |
2022 | 30.04.2024 | 31.08.2023 |
7. Erweiterung der Verlustverrechnung
Die erweiterte Verlustverrechnung soll bis Ende 2023 verlängert werden. Für die Veranlagungsjahre 2022 und 2023 werden die Grenzen des Verlustrücktrags auf 10 Mio. bzw. 20 Mio. bei Zusammenveranlagung angehoben. Darüber hinaus soll dieser ab dem Jahr 2022 dauerhaft auf zwei Jahre erweitert werden. Das bedeutet, Sie können entstandene steuerliche Verluste aus dem Jahr 2022 auf die Jahre 2020 und 2021 zurücktragen lassen. Ein Wahlrecht besteht dann aber nicht.
Das bedeutet für das Verlustjahr 2022 folgendes:
Der entstandene Verlust wird zunächst auf das Jahr 2021 rückgetragen. Bleibt nach der Verrechnung noch ein Verlustvortrag bestehen, so wird dieser auf das Jahr 2020 übertragen. Angesichts der Höchstbeträge von 10 Mio. bzw. 20 Mio. wird diese Regelung sicher nur für einen bestimmten Personenkreis greifen und die erhoffte Steuererleichterung bringen.
8. Weitere interessante Änderungen neben dem vierten Corona Steuerhilfegesetz
8.1.1. Entfernungspauschale
Derzeit beträgt die Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Pendler 0,30 € für die ersten 20. Kilometer und ab dem 21. Kilometer 0,35 €. Diese Grenze soll zukünftig ab dem 21. Kilometer auf 0,38 € erhöht werden. Leider nicht rückwirkend auf den 01.01.2022, sondern vielmehr innerhalb des Jahres 2022.
Wann dies genau sein wird, bleibt abzuwarten.
8.1.2. Mindestlohn und die Mini- und Midijobs
Im Zuge der Einführung des Mindestlohns in Höhe von 12,00 € brutto pro Stunde ab 01.10.2022 werden auch die Grenzen der Minijobs und Midijobs angehoben.
Hintergrund ist, dass viele geringfügig Beschäftige bei einem derzeitigen Verdienst von 450 € ihre wöchentliche Arbeitszeit drastisch senken müssten. Geringere Arbeitszeiten wirken sich auch auf die Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens aus, so dass hier endlich eine Neuregelung getroffen wurde.
Ab 01.10.2022 gilt für die Minijobber eine Verdienstgrenze von 520 € pro Monat. Auch die so genannten Midijobber (Arbeiter und Angestellte in der so genannten Gleitzone) können ab 01.10.2022 mehr verdienen. Möglich sind hier zukünftig 1.600,00 € pro Monat.
Damit wird die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns von 12,00 € ab Oktober 2022 für den oben genannten Personenkreis erweitert und gleichzeitig auch erleichtert.
Um für weitere Mindestlohnerhöhungen zukünftig ein neues Gesetz zu vermeiden, werden die Grenzen für Minijobber und Midijobber dynamisch geregelt werden. Das bedeutet, zukünftig werden die Grenzen abhängig vom gesetzlichen Mindestlohn in ihrer Höhe automatisch angepasst. Dies ist eine sehr sinnvolle und zu begrüßende Regelung.
8.1.3. Referentenentwurf zur zukünftige Steuerverzinsung
Mit unserem Newsletter vom 25.08.2021 „Aktuelle Steuernews – Höhe der Zinsen ist verfassungswidrig“ haben wir Sie bereits über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes informiert. Mit diesem Urteil wurden die Steuerzinsen der Höhe nach als verfassungswidrig erklärt. Angesichts des Niedrigzinsniveaus wurde diese Entscheidung sehr begrüßt, da 0,5 % Zinsen pro Monat und somit 6% Zinsen pro Jahr in der jetzigen Zeit alles andere als marktüblich sind.
Der Gesetzgeber hat nun bis 31.07.2022 Zeit hierfür eine Neuregelung zu schaffen. Mit Datum vom 22.02.2022 wurde hierzu folgender Referentenentwurf veröffentlicht:
Die Zinsen betragen demnach nur noch 0,15 % pro Monat, bzw. 1,8% pro Jahr und sollen alle 3 Jahre der Höhe nach neu geprüft werden, erstmals am 01.01.2026. Eine Anpassung soll nur dann erfolgen, wenn der von der Bundesbank festgestellte Basiszinssatz sich um mehr als 1% geändert hat. Derzeit liegt der Basiszinssatz bei -0,88 %, so dass dieser am 01.01.2026 +0,13 % betragen muss, damit eine erneute Anpassung vorgenommen wird. Weiterhin ist zu beachten, dass dieser Zinssatz nur für die Vollverzinsung greift, das bedeutet bei Stundungszinsen, Hinterziehungszinsen und Aussetzungszinsen bleibt es weiterhin bei 6% Zinsen pro Jahr.
Wann das vierte Corona Steuerhilfegesetz verabschiedet wird, ist derzeit noch unklar. Klar ist aber, dass die von uns wichtigsten aufgezeigten Neuerungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Kraft treten werden.
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Bildquelle: Adobe Stock DATEI-NR. 332956098
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