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Startseite » Das Konjunkturprogramm

Was sich mit dem Beschluss des Bundestags und Bundesrats vom 29.06.2020 ändert.

Die Bundesregierung hat am 29.6.2020 weitere Maßnahmen zur Abwendung der konjunkturellen Folgen der Pandemie rechtskräftig verabschiedet. Diese treten bereits am 1.7.2020 in Kraft. Zahlreiche zielgerichtete Maßnahmen sollen die Konjunktur ankurbeln und die Zukunftsfähigkeit des Landes stärken.

Im Einzelnen umfasst das Konjunkturprogramm folgende Schwerpunkte:

Das Konjunktrprogramm

1. Konjunkturelle Maßnahmen

Umsatzsteuersenkung

Der reguläre Steuersatz sinkt befristet vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 von 19% auf 16% und der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5%. Über die wesentlichen Eckdaten und Besonderheiten zur Umsatzsteuersenkung haben wir Sie bereits mit unserem  Newsletter vom 12.06.2020 informiert.

Kinderbonus

Familien erhalten einmalig einen Kinderbonus von 300 € je Kind. Voraussetzung ist, dass jedes Kind mindestens für einen Monat im Jahr 2020 einen Anspruch auf Kindergeld nachweisen kann. Dieser Betrag wird in zwei Stufen ohne Antragsverfahren von den zuständigen Familienkassen ausgezahlt. Die Zahlungen sollen 1x im September in Höhe von 200 € und 1x im Oktober in Höhe von 100 € erfolgen.

Der Kinderbonus wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Um die Einkommen der Alleinerziehenden zu stabilisieren, wird der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 von 1.908 € auf 4.008 € erhöht, bei einem individuellen Steuersatz von 20% bedeutet das eine Steuerentlastung von ca. 420 €.

Bei Arbeitnehmern mit der Steuerklasse 2 ist der Entlastungsbetrag in Höhe von 1.908 € automatisch eingearbeitet.

Um von dem neuen steuerlichen Vorteil zu profitieren bestehen zwei Möglichkeiten:

1.) Wir stellen für Sie Antrag auf Lohnsteuerermäßigung (Papierform) bei dem zuständigen Finanzamt oder

2.) es erfolgt eine Berücksichtigung Im Rahmen der Einkommensteuererklärung.

„Sozialgarantie“

Auf Grund der Folgen der Corona-Virus-Pandemie werden die Sozialversicherungsbeiträge steigen. Zur Sicherung des Nettoeinkommens sollen diese bedingten Steigerungen der Lohnnebenkosten im Rahmen einer „Sozialgarantie 2021“ auf maximal 40% stabilisiert werden. Darüberhinausgehende Kosten sollen aus dem Bundeshaushalt bis zum Jahr 2021 gedeckt werden.

Schutzschirm für Auszubildende

Eine einmalige Prämie von 2.000 € erhalten Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot in 2020 im Vergleich zu den letzten drei Vorjahren nicht verringern. Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot in 2020 im Vergleich zu den letzten drei Vorjahren erhöhen, also zusätzliche Ausbildungsplätze schaffen, erhalten für jeden mehr abgeschlossenen Vertrag eine Prämie von 3.000 €. Die Auszahlungen erfolgen jeweils nach dem Ende der Probezeit.

Um Auszubildende aus insolventen Betrieben die Fortsetzung ihrer Ausbildung zu ermöglichen, erhalten Unternehmen, welche die betroffenen Azubis übernehmen, eine Übernahmeprämie.

Wie und wo Betriebe die Prämien beantragen können, ist noch nicht abschließend geklärt. Die Antragsmodalitäten werden aber zeitnah ergänzt.

Überbrückungshilfen

Diesen Punkt haben wir bereits in einem unserer vorangegangen Newsletter umfassend erläutert. Für nähere Informationen klicken Sie bitte hier.

Das Antragsverfahren erfolgt hier in zwei Stufen:

Stufe 1 Schätzung von Umsatzeinbruch und Fixkosten

Dieser Teil wird von Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle bzw. ein Portal direkt an die EDV der Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Details dazu stehen leider noch nicht fest. Anhand geeigneter Daten (Kennzahlen aus dem Jahresabschluss 2019 bzw. 2018) erfolgt eine Schätzung des Umsatzeinbruchs gegenüber dem laufenden Jahr.

Stufe 2 Abrechnung von Umsatz und Fixkosten

Die tatsächlichen Umsatzeinbrüche im Jahr 2020 müssen durch den Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer den Bewilligungsstellen der Länder nachträglich übermittelt werden.Ergeben sich daraus Abweichungen von den Prognosen, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen bzw. werden nachträglich aufgestockt.

Die Antragsfristen enden spätestens am 31.08.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020. Die Mitteilungen zu den endgültigen Umsätzen und Fixkosten können nach Ende des Programms erfolgen.

Da es sich hierbei um ein sehr umfangreiches Thema handelt, welches noch nicht komplett ausgearbeitet ist, werden wir Ihnen hierzu einen separaten Newsletter erstellen. Eindeutige Aussagen dazu können wir erst treffen, wenn sämtliche Eckpunkte dieser Förderung feststehen und die technischen Voraussetzungen vorliegen.

2. Investitionen von Unternehmen fördern

Degressive Abschreibung

Begrenzt auf die Jahre 2020 und 2021 wird die degressive Abschreibung als steuerlicher Investitionsanreiz wiedereingeführt. Diese beträgt das 2,5-fache der linearen Abschreibung maximal jedoch 25 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter. Betroffen davon sind alle Anschaffungen in Jahr 2020 und 2021.

Verlustrücktrag

Für die Jahre 2020 und 2021 wird der steuerliche Verlustrücktrag von 1.000.000 € auf 5.000.000 € erweitert (bei Zusammenveranlagung von max. 5.000.000 € auf 10.000.000 €). Dies soll neben dem pauschalen Verlustrücktrag nach 2019 aus 2020 für eine bessere Liquidität sorgen.

Investitionsabzugsbetrag

Hintergrund dieser gesetzlichen Vorschrift ist, dass man seinen Gewinn bereits vorab um künftige Investitionen beweglicher Wirtschaftsgüter (maximal 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten) mindern kann. Bei Investitionen innerhalb einer bestimmten Frist wird dieser Abzugsbetrag dann von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen.  Die Frist des Ablaufs des begünstigten Investitionszeitraums wird von 3 Jahre auf 4 Jahre verlängert. Hintergrund dieser Regelung ist, dass es Unternehmen im Jahr 2020 Corona bedingt unmöglich bzw. unzumutbar war in neue Anschaffungen zu investieren. Diese „Fristverlängerung“ ist aber begrenzt auf im Jahr 2017 gebildete Investitionsabzugsbeträge, welche Ende 2020 regulär aufgelöst werden müssten.

Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer wird von 380 % auf 400% erhöht. Diese Neuregelung greift ab dem Veranlagungszeitraum 2020 und ist nicht befristet. Faktisch führt dies dazu, dass es zu einer vollständigen Entlastung der Gewerbesteuer bei einem Hebesatz bis zu 420% kommt.

3. In die Modernisierung des Landes investieren

Innovationsprämie

Der Bund verdoppelt damit seinen Anteil am Umweltbonus befristet bis zum 31.12.2021. Bei einem Kauf eines E-Fahrzeuges mit einem Nettoanschaffungspreis bis zu 40.000 € steigt die Förderung von 3.000 € auf 6.000 €.

Im Rahmen dessen wurde auch die Begünstigung der Besteuerung der Privatnutzung von E-Fahrzeugen mit 0,25 % des Bruttolistenneupreises erweitert auf Fahrzeuge mit einem Bruttolistenneupreis von bis zu 60.000 € (vorher 40.000 €). Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte den Steuernews.

 

Über weitere Neuerungen im Rahmen des Konjunkturpakets und Ergänzungen der bereits getroffenen Regelungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten. Für Rückfragen und auch näheren Erläuterungen von Spezialthemen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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